Urteil des BGH vom 12.01.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 19/99
Verkündet am:
12. Januar 2000
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
HGB § 89 b
Zur Substantiierung der Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertrags-
händlers entsprechend § 89 b HGB.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99 - KG Berlin
LG Berlin
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 7. September 1998 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB,
den die Beklagte aufrechnungsweise gegen die Kaufpreisforderung der Kläge-
rin für erworbene Software und in Höhe des überschießenden Betrages im
Wege der Widerklage geltend macht.
Die Beklagte vertrieb als erste und bis 1986 einzige Vertragshändlerin
auf dem deutschen Markt die Software-Produkte A. der A. Inc./USA, zu-
letzt auf Grund eines im März 1992 mit der Klägerin abgeschlossenen "Distri-
butorenvertrages”. Danach war die Beklagte berechtigt, Software-Programme
aus der A. -Produktlinie von der Klägerin zu erwerben und an autorisierte
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Händler, nicht autorisierte Händler (Wiederverkäufer) und Endkunden im eige-
nen Namen und auf eigene Rechnung zu veräußern, wobei ihr je nach Produkt
Rabatte zwischen 20 % und 60 % auf den Einkaufspreis gewährt wurden; wei-
ter war sie berechtigt, Händler anzuwerben, zu schulen und zur Autorisierung
durch die Klägerin vorzuschlagen. Die Verpflichtungen gegenüber der Klägerin
bestanden unter anderem in der aktiven Verkaufsförderung, näher geregelten
Serviceleistungen und der Information über die Geschäftsabschlüsse, welche
die Klägerin mittels umfassender Einsichtsrechte überprüfen konnte. Entschä-
digungsansprüche der Beklagten bei Vertragsauflösung waren ausgeschlos-
sen.
Die Klägerin kündigte den "Distributorenvertrag" zum 31. Januar 1993.
Eine beabsichtigte Neugestaltung der Vertragsbeziehungen scheiterte. Statt
dessen schloß die Klägerin mit der G. GmbH, an der die Beklagte
zu 60 % beteiligt war, eine als "A. -Vertrag" bezeichnete Vereinbarung, welche
dieser den Verkauf von A. -Produkten an autorisierte Händler und Endkun-
den gestattete und, im Vergleich zu dem "Distributorenvertrag" mit der Beklag-
ten, niedrigere Rabatte vorsah. Mit Schreiben vom 29. April 1993 machte die
Beklagte gegenüber der Klägerin einen Ausgleichsanspruch als Vertrags-
händler geltend.
Das Landgericht hat der zuletzt auf 2.231.853,91 DM gerichteten Kauf-
preisklage der Klägerin in Höhe von 1.879.351,12 DM stattgegeben, die Auf-
rechnung der Beklagten mit dem Ausgleichsanspruch als unbegründet erachtet
und ihre Widerklage abgewiesen, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen
sei, der Klägerin den Kundenstamm zu übertragen. Die Berufung der Beklag-
ten, mit der sie sich allein gegen die Aberkennung der Aufrechnungsforderung
und gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf zuletzt 8.056.634 DM wendet,
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blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,
verfolgt die Beklagte ihren Ausgleichsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Das Rechtsmittel sei nicht begründet. Ein Ausgleichsanspruch der Be-
klagten entsprechend § 89 b HGB sei nicht schlüssig dargetan. Der Anspruch
bestehe zwar dem Grunde nach. Die Beklagte habe aber trotz Auflagen nicht
dargetan, daß der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung mit von ihr geworbe-
nen neuen Kunden nach Beendigung des Vertrags erhebliche Vorteile verblie-
ben seien; jedenfalls lasse sich deren Umfang nicht bestimmen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Allerdings lassen die Ausführungen der Vorinstanz zum Grund des
Gegenanspruchs Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revisionserwide-
rung erhobenen Gegenrügen greifen nicht durch.
a) Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
wonach § 89 b HGB entsprechende Anwendung findet, wenn zum einen das
Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller oder Liefe-
ranten derart ausgestaltet ist, daß es sich nicht in einer bloßen Verkäufer-
Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler so in die Absatzor-
ganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in
erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfül-
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len hat, und er zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten bei
Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die
Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann
(BGH, Urteile vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, WM 1994, 548 =
NJW 1994, 657 unter II 3 a und vom 17.April 1996 – VIII ZR 5/95, WM 1996,
1555 = NJW 1996 , 2159 unter II 1 m.w.Nachw.).
aa) Die einem Handelsvertreter vergleichbare Eingliederung der Be-
klagten in die Absatzorganisation der Klägerin hat das Berufungsgericht in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Bestimmungen des “Distributo-
renvertrages” entnommen. Danach war die Beklagte auf ein bestimmtes Ver-
tragsgebiet festgelegt sowie insbesondere verpflichtet, den Vertrieb durch
Werbung, Teilnahme an Messen und ähnlichem zu fördern, den Geschäftsbe-
trieb in bestimmter Weise zu gestalten, Serviceleistungen zu erbringen, der
Klägerin regelmäßig über die Geschäftsentwicklung und alle Abschlüsse zu
berichten und ihr Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren. Dem hat
die Revisionserwiderung nichts Erhebliches entgegenzusetzen.
bb) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der “Distributorenver-
trag” keine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des
Kundenstammes enthält. Es hat jedoch zutreffend darauf abgestellt, daß inso-
weit eine Verpflichtung zur laufenden Unterrichtung des Herstellers oder Liefe-
ranten über Namen und Adressen der Kunden während der Vertragszeit ge-
nügt (BGHZ 135, 14, 17 m.w.Nachw.), wie sie hier der Beklagten durch die re-
gelmäßige Berichtspflicht über alle Geschäftsabschlüsse vertraglich auferlegt
war. Ferner hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vertragliche Verpflich-
tung der Beklagten hingewiesen, die von ihr geworbenen Händler der Klägerin
zur Autorisierung vorzuschlagen und alle Endkunden anzuhalten, eine Lizenz-
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karte ausgefüllt und unterschrieben an die Klägerin zu übersenden. Zu folgen
ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts, es komme in diesem Zusam-
menhang nicht darauf an, welchen Zweck der Hersteller oder Lieferant mit der
vertraglich begründeten Verpflichtung zur Offenbarung verfolge (BGH, Urteil
vom 1. Dezember 1993 aaO unter II 3 b) und ob die Übermittlung der Kunden-
daten lückenlos sei (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1993 – VIII ZR 172/92,
WM 1994, 243 unter II 1 b cc).
b) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Berufungsge-
richts, das Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien sei beendet und
der Ausgleichsanspruch sei dem Grunde nach nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin hat den mit der Beklagten geschlossenen "Distributoren-
vertrag" gekündigt. Der mit der Vertragsbeendigung entstandene Anspruch ist
nicht durch den Abschluß der als "A. -Vertrag" bezeichneten Vereinbarung mit
der G. GmbH gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch nicht, wenn aufgrund einer Ver-
einbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter
anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt. Wegen der
Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklag-
ten infolge der Kündigung scheidet aber ein nachfolgender Eintritt der
G. GmbH anstelle der Beklagten in dieses Vertragsverhältnis
schon begriffsnotwendig aus. Darüber hinaus ist die tatrichterliche Würdigung,
daß der
"A. -Vertrag" bereits wegen seiner von dem "Distributorenvertrag" abweichen-
den Bestimmungen keine Fortsetzung dieses Vertragsverhältnisses durch ei-
nen Dritten, vielmehr die Neubegründung einer anders gearteten Vertragsbe-
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ziehung darstellt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn nicht gar
naheliegend, und damit für das Revisionsgericht bindend.
2. Rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die Erwä-
gungen des Berufungsgerichts, mit denen es der Beklagten den Ausgleichsan-
spruch aberkannt hat. Das Berufungsgericht hat die Forderung mit der Begrün-
dung verneint, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß der Klägerin aus den
Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden nach Beendigung des Vertrags er-
hebliche Vorteile verblieben seien; jedenfalls lasse sich deren Umfang nicht
bestimmen. Damit hat es die an das Vorbringen der Beklagten zu stellenden
Anforderungen überspannt (§ 286 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind der Berech-
nung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers grundsätzlich die inner-
halb des letzten Jahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zugrunde zu
legen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558 unter B I
1); davon ist jedoch nur der Teil zu berücksichtigen, den der Vertragshändler
für Umsätze mit von ihm neu geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur
mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne von § 89 b Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 HGB besteht (BGH, Urteil vom 26. April 1999 - VIII ZR 354/97,
WM 1999, 1471 unter II 2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 248 bestimmt).
a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Vortrag der
Beklagten, 80 % der Kunden seien als Stammkunden anzusehen, der Aufforde-
rung im Auflagen- und Beweisbeschluß vom 30. September 1996, die Stamm-
kunden anzugeben, nicht genügt. Denn die Beklagte hat durch die Vorlage der
Anlage B 122 zwar den Gesamtumsatz mit den Artikeln der Klägerin, aufge-
gliedert nach autorisierten Händlern, Wiederverkäufern und Endkunden, vor-
getragen. Sie hat aber nicht behauptet, daß es sich bei allen in dieser Anlage
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aufgeführten Kunden um Mehrfachkunden gehandelt habe, also solche Kun-
den, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbe-
stellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unter-
nehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl
BGH, Urteil vom 6. August 1997 – VIII ZR 150/96, WM 1998, 31 = NJW 1998,
66 unter B I 1 a). Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen
Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet
(§ 565 a ZPO).
Indessen war der vom Berufungsgericht erwartete konkrete Vortrag, wel-
che der einzelnen Kunden als Mehrfachkunden anzusehen seien, nicht erfor-
derlich. Die im Berufungsurteil wiedergegebene Behauptung der Beklagten,
daß 80 % der Kunden Stammkunden seien, ist ausreichend. Eine Partei genügt
ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in
ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße sie ihr Vor-
bringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß,
hängt vom Einzelfall ab (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999
- VIII ZR 232/98 unter II 3 a, noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 21. Januar
1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 unter II 2 a m.w.Nachw.). Zu berück-
sichtigen ist insbesondere, inwieweit der Vortrag der Gegenseite Anlaß zu ei-
ner weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH,
Urteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656 unter II 2 a =
BGHR ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 1; Urteil vom 21.Januar 1999 aaO
unter II 2 b, jeweils m.w.Nachw.). Hier hat die Klägerin die Behauptung der Be-
klagten zum Anteil der Stammkunden nicht einmal bestritten, sondern vielmehr
selbst aufgegriffen und ausgeführt, die von der Beklagten eingereichte Auf-
stellung der Umsätze umfasse sämtliche Umsätze und nicht nur solche mit
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“Stammkunden, die die Beklagte ...mit 80 % angegeben” habe. Angesichts
dessen hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen ihrer Darlegungslast genügt.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht aus-
reichend vorgetragen, welche Kunden sie für die Klägerin geworben habe, ist
ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Beklagte hat behauptet, daß sie als Vertragshändlerin der "ersten
Stunde", die auch schon für die Muttergesellschaft der Klägerin, die
A. Inc./USA, tätig gewesen sei, alle von ihr in der Aufstellung B 122 aufge-
führten Kunden neu geworben habe. Diese Behauptung hat die Klägerin nicht
substantiiert bestritten. Sie hat unter Vorlage der Anlage K 90 lediglich vorge-
tragen, daß (nur) einige autorisierte Händler der Beklagten - also nicht einmal
Kunden aus allen Kundengruppen - auch bei anderen Distributoren eingekauft
hätten. Dies enthält jedoch nicht die konkrete Behauptung, daß diese Händler
bereits vor den Käufen bei der Beklagten von anderen Unternehmen ihre Arti-
kel bezogen haben, was aber für ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ge-
wesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1999 aaO unter II 3 a aa).
Zwar kann ein solches von dem Prozeßgegner nur gefordert werden,
wenn dem Behauptenden eine weitere Substantiierung nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und
es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29; 100, 190,
195 f; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714
unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 –
VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 unter II 2 b aa m.w.Nachw.). Dies ist
anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr
vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der
maßgebenden Tatsachen besitzt (BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR
159/89, WM 1990, 1844 unter III 2; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 aaO), was
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unter III 2; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 aaO), was insbesondere dort der
Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von
Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gege-
benheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstands be-
wiesen werden muß (BGH, Urteil vom 29. April 1999 - II ZR 331/97, WM 1999,
1585 unter II 1). So aber ist es hier. Der Beklagten ist es bei der Vielzahl der
Kunden und Geschäftsvorgänge (über 20.000) kaum möglich und damit nicht
zumutbar, den Nachweis zu führen, daß alle von ihr aufgeführten Kunden erst-
mals bei ihr und nicht bei einem anderen Distributor oder autorisierten Händler
eingekauft haben. Dagegen ist die Klägerin ohne weiteres in der Lage anzuge-
ben, welcher Kunde die Artikel zuerst bei einem anderen Distributor/Händler
bezogen hat. Auf Grund ihrer umfassenden Unterrichtung über den Vertrieb der
Produkte in Deutschland kann sie den Wechsel der Kunden von einem Distri-
butor/Händler zu einem anderen anhand der Einkaufsda-
ten/Lizensierungsdaten feststellen. Damit liegt dieser Umstand im Wahrneh-
mungsbereich der Klägerin, weshalb ihr nähere Angaben möglich und auch
zumutbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1999 aaO unter II 3 a aa).
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1
ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat mangels
Entscheidungsreife verwehrt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Sache bedarf weite-
rer Sachaufklärung; sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergänzendem Sach-
vortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffen werden kön-
nen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Oberlan-
desgericht gegebenenfalls die Anwendung des § 287 Abs.2 ZPO zugunsten
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der Beklagten zu erwägen haben wird. Diese Vorschrift findet nach der gefe-
stigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Ausgleichsanspruch
gemäß § 89 b HGB Anwendung (vgl. nur BGHZ 34, 310, 320; 59, 125, 130;
BGH, Urteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, WM 1998, 25 unter B I 2 c aa).
Steht der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach
fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung der Höhe, darf von der Zubilligung
eines Ausgleichsanspruchs grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen wer-
den, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des ge-
samten Unternehmervorteils (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und des damit
einhergehenden Verlustes des Vertragshändlers (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HGB) nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn der Sachverhalt nicht in vollem Um-
fang erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hin-
reichende Grundlage für eine Schätzung wenigstens eines in jedem Fall gege-
benen Mindestausgleichsanspruchs bietet (vgl. für einen Schadensersatzan-
spruch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, WM 1994, 758 = NJW
1994, 663 unter II 2 c bb m. weit. Nachw.). Im Rahmen des § 287 ZPO kann
von dem Anspruchsberechtigten eine Substantiierung der anspruchsbegrün-
denden Tatsachen nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich
anderer tatsächlicher Fragen. Dann aber darf der Klage nicht wegen eines lük-
kenhaften Vortrags der Beklagten zur Höhe des zur Aufrechnung gestellten
Ausgleichsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen werden,
solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden sind (vgl. BGH,
Urteil vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477 unter III 1
m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539 unter II 1
= BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Mindestschaden 4). Solche Anhaltspunkte könnten
hier mit dem unstreitigen Bruttoeinkaufsumsatz, den vertraglich festliegenden
Rabatten und dem Stammkundenanteil, der Rückschlüsse auf den Stammkun-
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denumsatzanteil zulassen dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1997 aaO
unter B I 2 d), vorliegen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst