Urteil des BGH vom 07.01.2009

BGH (stpo, bestellung, antrag, vergewaltigung, wechsel, person, widerruf, beendigung, rücknahme, vertreter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 548/08
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren
Rechtsanwalt A. aus O. beizuordnen, wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom
21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs.
1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanwältin R. als
Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Ver-
gewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin R. mit
Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese
zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber
hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenklägerin mit Revisionsbe-
gründungsschrift vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge
ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das
Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen.
1
Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das
erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfah-
rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person
des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch
Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Bei-
stands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR
63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gründe für den Widerruf
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der Bestellung von Rechtsanwältin R. hat die Nebenklägerin jedoch
nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert