Urteil des BGH vom 20.08.2007

BGH (anklage, missbrauch, nötigung, stpo, schuldspruch, antrag, umfang, verurteilung, wegfall, gesamtstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 276/07
vom
20. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2007 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 16. Januar 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10
der Anklage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilt
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in
zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung "von Kindern" in Tateinheit mit sexuel-
lem Missbrauch eines Kindes und wegen versuchten schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht
Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
mehreren sachlich-rechtlichen Beanstandungen.
1
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall 10 der Anklage nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der Senat hat
den Schuldspruch geändert und dabei auch die Bezeichnung für Fall 9 der An-
klage (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes)
entsprechend der gesetzlichen Überschrift gefasst.
2
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
- 4 -
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall 10 der Anklage werden die
übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfah-
rensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfal-
len. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal zwei Jahre, einmal
ein Jahr sechs Monate, fünfmal ein Jahr zwei Monate, viermal ein Jahr und ein-
mal neun Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, dass der Tat-
richter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.
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Rissing-van Saan Bode Otten
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