Urteil des BGH vom 22.10.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 373/99
Verkündet am:
20. März 2001
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Eh
Zu den Sorgfaltsanforderungen, denen ein Bewachungsunternehmen bei der Ein-
stellung eines Wachmannes, dem während des Dienstes eine Waffe ausgehändigt
wird, zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers genügen muß.
BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 373/99 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2), neh-
men die Beklagte, ein bundesweit tätiges gewerbliches Bewachungsunterneh-
men, auf Zahlung von Schmerzensgeld, einer monatlichen Rente und auf Er-
satz weiteren materiellen Schadens wegen des Todes ihres Ehemanns und
Vaters in Anspruch.
Die Beklagte hatte auf der Grundlage eines Vertrages mit der zuständi-
gen Standortverwaltung die Bewachung einer Kaserne der Bundeswehr in M.
übernommen. Im Herbst 1991 bewarb sich der Bruder der Klägerin zu 1) und
Onkel des Klägers zu 2), Anton F., unter Beifügung eines aktuellen polizeili-
- 3 -
chen Führungszeugnisses bei der Beklagten um den Posten eines Wachman-
nes. Die Beklagte führte mit ihm ein eineinhalbstündiges Gespräch, schaltete
das Ordnungsamt der Stadt M. und die Standortverwaltung zur Sicherheits-
und Zuverlässigkeitsprüfung ein und schloß sodann mit F. einen Arbeitsver-
trag, aufgrund dessen er bei der Bewachung der Kaserne in M. eingesetzt wur-
de. Der Dienst fand innerhalb des umzäunten Kasernengeländes statt. F. wur-
de nur während des Dienstes eine Dienstwaffe ausgehändigt, die er nach
Schichtende jeweils wieder abgeben mußte. Ihm war es zudem arbeitsvertrag-
lich verboten, sie außerhalb des Dienstes zu tragen.
Am 21. Dezember 1993 verließ F. während der Dienstzeit das Kaser-
nengelände und nahm die ihm ausgehändigte Pistole mit. Dabei benutzte er
eine Fluchttür im Zaun, deren Schlüssel in der Wachstube aufgehängt war, in
der sich mindestens ein Wachlokalposten der aus drei Personen bestehenden
Schicht aufhielt. F. begab sich in die Wohnung der Kläger in M., wo er in deren
Gegenwart seinen Schwager mit mehreren Schüssen aus der Dienstwaffe tö-
tete. Hierbei war er aufgrund einer psychiatrischen Krankheit möglicherweise
schuldunfähig. Der Beginn dieser Erkrankung reicht bis in das Jahr 1983 zu-
rück. F. war bereits bei seiner Einstellung bei der Beklagten als Wachmann
Ende 1991 für diese Tätigkeit deshalb geistig ungeeignet, was aber zu diesem
Zeitpunkt nur bei einer Untersuchung durch einen Psychiater hätte festgestellt
werden können.
Die Kläger werfen der Beklagten vor, bei der Auswahl, Schulung und
Beaufsichtigung des F. Sicherungspflichten verletzt zu haben. Die Charakter-
eigenschaften von F. hätten in einer medizinisch-psychologischen und psych-
iatrischen Untersuchung und durch medizinische Tests überprüft werden müs-
sen. Zudem hätte die Beklagte sich bei der Bundeswehr nach dem Grund er-
- 4 -
kundigen müssen, aus dem F. vom Wehrdienst befreit worden sei. Außerdem
hätte die Beklagte eine Nachforschung beim früheren Arbeitgeber von F., den
britischen Streitkräften, durchführen müssen. All dies, so behaupten die Kläger,
hätte zur Aufdeckung der psychiatrischen Erkrankung des F. geführt und damit
seine Einstellung als Wachmann verhindert. Auch sei der Beklagten vorzu-
werfen, daß sie nicht durch organisatorische Vorkehrungen einen Waffenmiß-
brauch mit Sicherheit ausgeschlossen habe.
Das Landgericht hat die Klage zu einem kleinen Teil abgewiesen, sie im
übrigen aber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit
ihrer Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Ver-
kehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie habe die ihr möglichen und zumutba-
ren Vorkehrungen gegen das Verbringen einer Waffe durch einen Wachmann
aus dem Kasernengelände nach draußen getroffen. Es sei jedem Wachmann
arbeitsvertraglich verboten gewesen, die Dienstwaffe außerhalb des Dienstes
zu tragen, die Rückgabe der Waffe nach Dienstende sei sichergestellt gewe-
sen und der Wachmann habe das umzäunte Kasernengelände ordnungsge-
mäß nicht mit der Waffe verlassen können. Der Schlüssel zu der Fluchttür, die
- 5 -
F. schließlich benutzt habe, sei in der Wachstube aufgehängt gewesen, in der
sich nach dem eigenen Vortrag der Kläger zwei Wachhabende befunden hät-
ten. Der Beklagten sei auch keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht
vorzuwerfen, weil sie etwa gebotene Maßnahmen zur Feststellung der Unzu-
verlässigkeit des F. bei der Einstellung unterlassen hätte. Da die Verordnung
über das Bewachungsgewerbe in der zur maßgeblichen Zeit gültigen Fassung
vom 1. Juni 1976 (BGBl I S. 1341 ff.), nach deren § 5 bei der Bewachung nur
"zuverlässige" Personen beschäftigt werden dürften, keine näheren Anweisun-
gen darüber enthalte, wie die Zuverlässigkeit festzustellen sei, liege eine Ori-
entierung an den Bestimmungen des Waffengesetzes nahe. Nach dessen § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sei entscheidend, ob "Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen", daß die Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Nach § 5 Abs. 4 Waffengesetz
dürfe die Behörde die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nur verlangen,
wenn Tatsachen bekannt seien, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit be-
gründeten. An die Beklagte dürften zum Schutze der Sicherheit des allgemei-
nen Verkehrs keine strengeren Maßstäbe angelegt werden. Da ihr keine Tat-
sachen bekannt gewesen seien, die die psychische Eignung des F. in Frage
gestellt hätten, habe sie von ihm keine ärztliche Bescheinigung verlangen kön-
nen. Die Beklagte habe auch keine zumutbaren Mittel gehabt, um solche Tat-
sachen in Erfahrung zu bringen. Damit seien die tatsächlich durchgeführten
Maßnahmen der Beklagten, nämlich die Einholung eines Führungszeugnisses,
die Meldung bei der Ordnungsbehörde, die Anfrage bei der Standortverwaltung
sowie das eineinhalbstündige persönliche Gespräch bei der Einstellung mit
anschließender Ausbildung zum Wachmann ausreichend zur Sicherung des
Verkehrs gewesen.
- 6 -
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen
Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Ver-
kehrssicherungspflicht, denen die Beklagte genügen mußte, zu gering bemes-
sen. Die Aushändigung einer Pistole an einen Dritten schafft eine besondere
Gefahrenlage, die deren Urheber zu einem Höchstmaß an Schutzvorkehrungen
verpflichtet. Je größer die Gefahren für die Sicherheit sind, um so höher müs-
sen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten sein. Die Verant-
wortungsträger der Beklagten hatten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen, die sie als verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte
Fachleute des Bewachungsgewerbes für ausreichend halten durften, um ande-
re Personen vor Schäden durch den Umgang mit der Pistole zu bewahren, und
die den Umständen nach zumutbar waren (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober
1978 - VI ZR 98+99/77 - VersR 1978, 1163, 1165). Diesen Anforderungen ist
hier nicht genügt.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beklagten gestellt, so-
weit es um die Möglichkeit geht, unbemerkt mit einer Dienstwaffe das Kaser-
nengelände zu verlassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war
für einen Wachmann die Entfernung vom Gelände unter Mitnahme einer Waffe
nur vorsätzlich pflichtwidrig während der Dauer einer Schicht unter Überwin-
dung des Zaunes möglich, wobei eine Entdeckung des Vorgangs spätestens
nach rund eineinhalb Stunden (Wechsel der Wachphase) drohte. Insoweit
hatte die Beklagte dadurch Vorsorge getroffen, daß der Schlüssel zur Fluchttür
in der ständig besetzten Wachstube aufgehängt war. Diese Sicherung war
zwar ihrer Art nach nur bedingt zuverlässig, weil ihre Wirksamkeit von der Auf-
- 7 -
merksamkeit des Personals in der Wachstube abhängig war. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, daß der Beklagten eine zumutbare weitergehende Sicherung
möglich gewesen wäre.
Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Beklagte
nicht routinemäßig ohne besondere Anhaltspunkte bei der Einstellung von
Wachmännern eine psychiatrische Untersuchung oder vergleichbare Tests
veranlassen oder entsprechende Bescheinigungen verlangen mußte. Eine sol-
che Forderung würde die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Dem kann
entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen gehalten werden, daß
auch Bewerber zum mit der Waffe ausgestatteten Polizeidienst umfassenden
ärztlichen und testpsychologischen Untersuchungen unterzogen würden. Denn
die Gefährdung ist nicht vergleichbar. F. erhielt lediglich innerhalb eines abge-
schlossenen Geländes während seines Dienstes eine Waffe, während sich Po-
lizisten im Dienst uneingeschränkt mit der Waffe in der Öffentlichkeit bewegen.
Dabei kommt hinzu, daß für Polizisten eine wesentlich höhere Wahrscheinlich-
keit des Auftretens schwieriger Konfliktsituationen besteht, in denen eine be-
sondere psychische und charakterliche Eignung für einen sachgerechten Um-
gang mit einer Waffe erforderlich ist.
2. Gleichwohl vermag der Senat nicht die Auffassung des Berufungsge-
richts zu teilen, daß die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht
in ausreichendem Maß gerecht geworden ist. Da die Gefahr einer Verbringung
einer Waffe durch einen Wachmann aus dem Kasernengelände nach draußen
trotz der getroffenen Vorkehrungen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen
war, mußte die Beklagte die ihr zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um
sicherzustellen, daß die zum Wachdienst erforderlichen Waffen nur in die
Hand von Personen gelangen konnten, die einen verantwortungsbewußten
- 8 -
Umgang mit der Waffe gewährleisteten. Dies war nicht zuletzt auch mit Rück-
sicht auf das innerhalb des Kasernengeländes beschäftigte Personal geboten.
Die Kenntnisnahme vom (offenbar unauffälligen) Führungszeugnis und
die Meldung bei der Ordnungsbehörde sowie die Einschaltung der Standort-
verwaltung waren im wesentlichen formale Maßnahmen, die zwar unter Um-
ständen ein nachteiliges Ergebnis erbringen konnten, jedoch keine umfassen-
de Auskunft über Auffälligkeiten erwarten ließen. Sie reichten daher nicht aus,
um Zuverlässigkeitsdefizite eines Bewerbers aufzudecken. Auch das
- sicherlich erforderliche - persönliche Gespräch mit dem Bewerber konnte na-
turgemäß allenfalls einen kleinen Ausschnitt möglicher Besonderheiten erfas-
sen.
Erforderlich ist - wie die Revision zu Recht geltend macht - darüber hin-
aus jedenfalls, daß sich ein Bewachungsunternehmen vor der Einstellung vom
Bewerber einen lückenlosen Lebenslauf mit entsprechenden Belegen, Be-
scheinigungen und Zeugnissen vorlegen läßt. Das ist ohne großen Aufwand
realisierbar. Die Vorlage eines lückenlosen Lebenslaufs bietet zudem (anders
als die von der Beklagten allein durchgeführten Maßnahmen) eine gewisse
Gewähr, einen umfassenden Überblick über die Person des Bewerbers zu er-
langen. Belege erschweren die Abgabe eines unzutreffenden ("geschönten")
Lebenslaufes. Dabei ist das Bewachungsunternehmen aus seiner Verkehrssi-
cherungspflicht zu einer sorgfältigen Überprüfung der vorgelegten Unterlagen
verpflichtet. Insbesondere ist es gehalten, Auffälligkeiten nachzugehen. Die
Vorlage eines lückenlosen Lebenslaufs ist in weiten Arbeitsbereichen üblich.
Erst recht muß diese Absicherung verlangt werden, wenn es um die Verhinde-
rung von Gefahren für Leib und Leben Dritter geht. Deshalb spielt es keine
Rolle, daß für die Tätigkeit als Wachmann keine spezielle Aus- oder Vorbil-
- 9 -
dung erforderlich sein mag. An ihre Stelle tritt als überragend wichtiges Kriteri-
um die Zuverlässigkeit. Sie kann gerade nur aufgrund eines möglichst umfas-
senden Bildes vom Bewerber beurteilt werden.
Daß die Beklagte es versäumt hat, sich dies in der dargestellten Weise
zu verschaffen, gereicht ihr zum Verschulden. Auf dem Boden der bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß bei Anfor-
derung und kritischer Durchsicht eines Lebenslaufes des F. Umstände zu Tage
getreten wären, die weitere Ermittlungen erfordert hätten, die schließlich auch
eine Einstellung des F. wegen seiner psychischen Erkrankung verhindert hät-
ten. Hierzu haben die Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß eine Anfrage
bei der Bundeswehr nach den Gründen der Befreiung des F. vom Wehrdienst
zu Hinweisen auf erhebliche gesundheitliche Bedenken geführt hätte; weiter
hätte eine Nachforschung bei dem vorherigen Arbeitgeber des F., den briti-
schen Streitkräften, ergeben, daß F. dort bereits nicht als Wachmann einge-
setzt bzw. versetzt worden sei; diese Auskunft hätte Anlaß für weitere Über-
prüfung gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision obliegt den Klägern
insoweit aber die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Verletzung der Ver-
kehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt im Unterlassen der bei der Ein-
stellung des F. gebotenen Maßnahmen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit.
Ob dies für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, haben
nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung die anspruchstellenden
Kläger darzulegen und zu beweisen.
III.
- 10 -
Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-
weiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses
Feststellungen zur noch ungeklärten Kausalität der dargelegten Versäumnisse
der Beklagten für die Tötung durch F. treffen kann. Die Kläger erhalten Gele-
genheit, näheres zur Ursächlichkeit des dargestellten pflichtwidrigen Verhal-
tens
- 11 -
der Beklagten für die Einstellung des F. und damit die Tötung ihres Eheman-
nes und Vaters vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.
Dr. Müller
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner
Wellner