Urteil des BGH vom 20.11.2003

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BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 339/01
vom
20. November 2003
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 20. November 2003
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
des Kammergerichts Berlin vom 17. April 2001, berichtigt durch
Beschluß vom 9. (nicht 8.) Oktober 2001, wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 112.995,51
(= 221.000 DM).
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfenen
Rechtsfragen nur auslaufendes Recht betreffen. Die Sache ist auch richtig ent-
schieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Ausgleichsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG besteht nach
der gesetzgeberischen Wertung schon dann, wenn die Treuhandanstalt
Grundstücke nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 6 DMBilG herausverlangt. Er ist un-
abhängig davon, ob die Beklagte die Grundstücke als Entgelt herausverlangt
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hat oder ob der Beklagten Gegenansprüche zustehen. Eine Aufrechnung mit
den hier in Betracht kommenden Ansprüchen der Beklagten ist daher aus
Rechtsgründen ausgeschlossen.
Jedenfalls im vorliegenden Fall kann der Ausgleichsanspruch auch be-
reits vor Abschluß des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, weil fest-
steht, daß aus dem Aktivvermögen nicht sämtliche Forderungen der Neugläu-
biger im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG befriedigt werden können. Die
Frage, in welcher Höhe die Beklagte ihrerseits Anspruch auf eine Zahlung für
ihre Darlehensforderungen hat, gehört in das dafür vorgesehene Verteilungs-
verfahren nach §§ 149 ff KO (vgl. BGHZ 114, 315, 323 zu bevorrechtigten For-
derungen des Anfechtungsgegners).
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill