Urteil des BGH vom 30.10.2003

BGH (widerruf, darlehensnehmer, darlehensvertrag, bank, falle, lex specialis, auslegung, urkunde, immobilie, haftung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 358/04 Verkündet
am:
26. September 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
27. September 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivil-
kammer 14 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober
2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
1
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfs-
widerklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt fol-
gender Sachverhalt zugrunde:
Der damals 46jährige Kläger und seine damals ebenfalls 46jährige
Ehefrau wurden im Jahr 1996 von einem für die H. GmbH
tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-
genkapital eine Eigentumswohnung in Ha. zu erwerben.
Nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler, die nach der Behaup-
tung der Kläger am Arbeitsplatz und in der Wohnung der Kläger stattfan-
den, unterbreiteten sie der C.
mbH (nachfolgend: Verkäuferin) am 29. April 1996 ein nota-
rielles Kaufangebot, an das sie sechs Monate gebunden waren. Die Ver-
käuferin nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom
8. Mai 1996 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 210.851 DM
schlossen die Kläger im Mai 1996 mit der beklagten Bausparkasse als
Vertreterin der B-Bank einen Darlehens-
vertrag über 248.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur
Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparver-
träge über je 124.000 DM dienen sollte.
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Der Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigefügt
war, enthält unter anderem folgende Bedingungen:
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"§ 2 Kreditsicherheiten
Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
Grundschuldeintragung zugunsten der Bauspar-
kasse über 248.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahres-
zinsen.
Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für
das beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die
Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu
übertragen.
§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen
Die Bausparkasse kann das Darlehen der
B-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge
ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldur-
kunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die
Bausparkasse in das bestehende Vertrags-
verhältnis eintritt. …"
Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte
Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung:
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"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen
und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Dar-
lehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur
gegen einen Darlehensnehmer begründet sind;"
Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1996 wurde zugunsten der
Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 248.000 DM
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- 5 -
zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-
nahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-
schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich
"wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber" der so-
fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß
ausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen mit
Schreiben vom 8. August 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes. Mit Schreiben vom 29. August 2002 verlang-
ten sie von der Beklagten die Herausgabe der Grundschuldurkunde
nebst persönlicher Haftungsübernahme mit der Begründung, "der
Rechtsgrund für die Bestellung dieser unbeschränkten Verpflichtung" sei
"durch den Widerruf des Darlehensvertrages entfallen". Mit der Vollstre-
ckungsgegenklage wenden sie sich nun gegen ihre persönliche Inan-
spruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996. Die Be-
klagte, an die die Rechtsnachfolgerin der B-Bank alle ihr im Zusammen-
hang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche abgetreten
hat, hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des Nettokreditbetrages zu-
züglich Zinsen beantragt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-
ger hat insofern Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht der Vollstre-
ckungsgegenklage stattgegeben hat. Es hat die Kläger allerdings auf die
Hilfswiderklage der Beklagten hin zur Rückzahlung des geleisteten Net-
tokreditbetrages zuzüglich Zinsen verurteilt (WM 2005, 596). Mit ihren
- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen wenden sich beide
Parteien gegen dieses Urteil. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstel-
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- 6 -
lung des landgerichtlichen Urteils, die Kläger verfolgen ihren Antrag auf
Abweisung der Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederher-
stellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils und damit zu-
gleich zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Hilfswiderklage
der Beklagten stattgegeben worden ist.
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I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Kläger hätten wirksam die persönliche Haftung für den Grund-
schuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-
streckung in ihr persönliches Vermögen unterworfen. Die Haftungsüber-
nahme erstrecke sich zwar sowohl auf die Ansprüche auf Rückzahlung
des Vorausdarlehens als auch auf den Rückgewähranspruch der Beklag-
ten gemäß § 3 HWiG nach einem Widerruf des Darlehensvertrags durch
die Kläger. Die Beklagte sei aber verpflichtet, die erhaltenen Sicherhei-
ten herauszugeben und die Vollstreckung zu unterlassen, weil der Wider-
ruf des Darlehensvertrags, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der
Schreiben vom 8. und vom 29. August 2002 ergebe, auch die Siche-
rungsabrede umfasst habe und eine erneute - konkludente - Sicherungs-
vereinbarung auch im Zusammenhang mit der Bestellung der Grund-
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- 7 -
schuld nicht getroffen worden sei. Der Widerruf nach dem Haustürwider-
rufsgesetz sei wirksam gewesen. Insbesondere seien die Kläger nach
ihrem von der Beklagten nicht wirksam bestrittenen Vorbringen zum Ab-
schluss des Darlehensvertrags auf Grund einer Haustürsituation im Sin-
ne des § 1 HWiG a.F., die die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse,
bestimmt worden.
Die Hilfswiderklage der Beklagten sei begründet. Die Kläger seien
gemäß § 3 HWiG verpflichtet, nach dem Widerruf des Darlehensvertra-
ges die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen. Auf die Immo-
bilie könnten sie sie schon deshalb nicht gemäß § 9 VerbrKrG verweisen,
weil diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite
nicht anwendbar sei. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen für ein
verbundenes Geschäft nicht vor. Die sofortige Rückzahlungspflicht im
Falle des Widerrufs eines Haustürgeschäfts widerspreche gemein-
schaftsrechtlichen Vorgaben nicht.
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II.
A. Revision der Beklagten
12
1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält
rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
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a) Rechtsfehlerfrei - und von den Parteien mit der Revision zu
Recht nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht allerdings angenom-
men, dass die Kläger die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag
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übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung un-
terworfen haben. Zutreffend ist insbesondere auch, dass § 10 Abs. 2
VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldaner-
kenntnis der Kläger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht-
sprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidri-
gen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte
(BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
831, vom 5.
April 2005 -
XI
ZR 167/04, WM
2005, 1076, 1078
m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196
Tz. 17, für BGHZ vorgesehen).
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,
dass die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Voll-
streckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die
erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darle-
hen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbe-
nen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" der B-Bank. Dies hat der er-
kennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden
Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Ver-
tragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen be-
gründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005,
1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.
und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff.,
für BGHZ vorgesehen).
15
Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-
chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 29. Juni 1996 eine
entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde.
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- 9 -
Aus dem von den Klägern mit der B-Bank geschlossenen Darlehensver-
trag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellende
Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden An-
sprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird durch
den am 24. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB),
durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit
verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich In-
haberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Si-
cherheiten wurde, nicht berührt. Ebenso wie in den vom Senat bereits
entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche Treuhandabrede zwi-
schen der Beklagten und der B-Bank - anders als die Kläger in ihrer Re-
vision meinen - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die
Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen
sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kre-
ditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grund-
schuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertrags-
gegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern
es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung
handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine
Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-
kehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet
werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Se-
natsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078
m.w.Nachw. und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass
für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde
vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts
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- 10 -
Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das
abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der
Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-
rungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005
- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005
- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).
c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Haftungsübernahme erstrecke sich auch auf Rück-
zahlungsansprüche der Beklagten, die im Falle eines Widerrufs des Dar-
lehens gemäß § 3 Abs. 1 HWiG entstehen.
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aa) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der
Hilfswiderklage der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, hat der Darle-
hensgeber im Falle des wirksamen Widerrufs gegen die Darlehensneh-
mer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausge-
zahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung
(Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002
- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,
ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003,
2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und
vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847). Dieser Rück-
gewähranspruch wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -
angesichts der weiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die
persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00,
WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003,
2410, 2411, jew. m.w.Nachw.).
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bb) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts,
dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-
alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-
zahlung des Kapitals verpflichtet ist und die finanzierende Bank nicht un-
ter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begrün-
dung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten
Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat,
BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002
- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03,
ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, findet § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-
rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-
natsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66,
vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom
18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar
2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005
- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit handelt es
sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.
(1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts,
dass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-
te üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-
teile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom
18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. Ap-
ril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 Tz. 50).
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(2) Dass entgegen der Auffassung der Kläger die treuhänderisch
gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung
eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwi-
schenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-
rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile
entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006
- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen).
(3) Zutreffend ist schließlich die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass diese Rechtsprechung - anders als die Kläger gemeint ha-
ben - keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der er-
kennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR
6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im Einzelnen aus-
geführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht un-
ter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und
WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).
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(a) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten
Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L
372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht
verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur
sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher
Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage
24
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entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der
Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
25
(b) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO
S. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen) ebenfalls entschieden und im
Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-
lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden:
EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den
Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen
der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-
mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden
können.
(aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer
DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann
BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine
"richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2
Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Wider-
rufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei
einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher ge-
leisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Im-
mobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch
im deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom
16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen).
26
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(bb) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder
(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine
"richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-
hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-
rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine
tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO
Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).
27
(cc) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke
(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darle-
hensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht
belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der
empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszugehen (Se-
natsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für BGHZ vorgese-
hen).
28
(dd) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.)
auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen
Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-
lienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Nor-
men sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG,
der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich
ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat
das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff.
BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinien-
konformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im übri-
gen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock
WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Be-
29
- 15 -
reicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb
einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens,
das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Ver-
fügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein
(BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2006
- XI ZR 6/04 aaO Tz. 34 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei unzulässig, weil
die Kläger ihre Sicherungsabrede nach dem Haustürwiderrufsgesetz
wirksam widerrufen hätten und die Beklagte daher zur Rückgabe der no-
tariellen Urkunde verpflichtet sei.
30
aa) Aus Rechtsgründen ist bereits die Feststellung des Berufungs-
gerichts, die situationsbedingten Voraussetzungen eines Haustürge-
schäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. hätten vorgelegen, zu
beanstanden. Diese Feststellung beruht, wie die Beklagte in ihrer Revi-
sion zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286
Abs. 1, 523 ZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu
setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Be-
weise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar
1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Ja-
nuar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557).
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Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das Vorbringen der
Kläger zu ihren Kontakten mit dem Immobilienvermittler zugrunde gelegt.
Die Durchführung einer Beweisaufnahme hat es mit der Begründung ab-
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- 16 -
gelehnt, die Beklagte habe den Vortrag der Kläger in prozessual nicht
erheblicher Weise bestritten. Ein Bestreiten unter Hinweis auf andere
Fälle sei nicht ausreichend gewesen; vielmehr hätte die Beklagte zum
vorliegenden Fall konkrete Erkundigungen einziehen müssen. Die hier-
gegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet (vgl. Senatsurteil
vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31).
Zwar geht auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend
davon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines
Haustürgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. den Kunden trifft
(BGHZ 113, 222, 225). Fehlerhaft ist aber, dass das Berufungsgericht
den Vortrag der Beklagten, sie bestreite das Vorbringen der Kläger zur
Anbahnung des Darlehensvertrags, da nach ihrer Kenntnis in vergleich-
baren Fällen die Vertragsanbahnungsgespräche in den Büroräumen der
Vermittlungsgesellschaft stattgefunden hätten, nicht zum Anlass für die
Durchführung einer Beweisaufnahme genommen hat. Zu einer weiterge-
henden Substantiierung war die Beklagte von Rechts wegen nicht gehal-
ten. Ein unzulässiges pauschaliertes Bestreiten liegt in ihrem Vortrag
nicht. Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner nur gefor-
dert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsa-
chen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Das ist
anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von
ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis
der maßgebenden Tatsachen besitzt (BGHZ 140, 156, 158 m.w.Nachw.).
Darum geht es hier nicht. Bei den von den Klägern behaupteten Gesprä-
chen mit dem Vermittler handelt es sich sämtlich um Ereignisse aus ih-
rem eigenen Wahrnehmungsbereich, die sie auch zu beweisen haben.
33
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Das Berufungsgericht hätte daher das Bestreiten der Beklagten, die an-
ders als die Kläger an den Gesprächen vor Ort nicht selbst beteiligt war,
nicht als unerheblich unberücksichtigt lassen dürfen, sondern hätte die
angebotenen Beweise erheben und aufgrund des Ergebnisses der Be-
weisaufnahme beurteilen müssen, ob die Kläger danach aufgrund von
Gesprächen im Bereich ihres Arbeitsplatzes bzw. ihrer Privatwohnung
zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind (Senatsur-
teil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31).
bb) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Das Berufungsurteil
unterliegt jedenfalls der Aufhebung, weil das Berufungsgericht rechtsfeh-
lerhaft angenommen hat, der von den Klägern erklärte Widerruf des Dar-
lehens habe auch die Sicherungsabrede erfasst mit der Folge, dass die
Vollstreckung aus der die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung
enthaltenden notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996 unwirksam sei.
34
Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gese-
hen, dass die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckver-
einbarung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehens-
vertrages widerrufen ist, es vielmehr entsprechender Feststellungen des
Tatgerichts bedarf (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,
WM 2003, 2410, 2411 f.). Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenom-
mene Auslegung der Schreiben der Kläger vom 8. und 29. August 2002
beruht aber - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf revisionsrecht-
lich beachtlichen Auslegungsfehlern.
35
Die
tatrichterliche
Auslegung
einer Individualvereinbarung unter-
liegt im Revisionsverfahren allerdings nur der eingeschränkten Überprü-
36
- 18 -
fung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-
geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher
Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März
2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom
25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, vom 23. September
2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003
- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30). Das ist hier der Fall. Mit seiner Aus-
legung hat das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof als Aus-
gangspunkt jeder Auslegung anerkannten Auslegungsgrundsätze der
Maßgeblichkeit des Wortlauts (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13, 16;
BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371,
2372; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418,
419) und der Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (st.
Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998,
1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863,
1864; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418,
419) nicht beachtet.
Bei Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien hätte es mit
Rücksicht darauf, dass eine getroffene Sicherungsabrede in Fällen der
vorliegenden Art regelmäßig nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche
erfasst, sondern gerade auch Ansprüche, die - wie solche aus § 3
HWiG - als typische Folgeansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des
Vertrags bestehen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,
WM 2003, 2410, 2411 m.w.Nachw.), von einem Widerruf der Siche-
rungsabrede nur bei einer gerade auch die Sicherungsvereinbarung un-
missverständlich einschließenden Widerrufserklärung ausgehen dürfen.
Zwar ist es grundsätzlich nicht notwendig, dass der Widerrufende sein
37
- 19 -
Schreiben ausdrücklich als "Widerruf" bezeichnet, er muss aber deutlich
zum Ausdruck bringen, dass er den betreffenden Vertrag nicht mehr gel-
ten lassen will (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urteil vom 29. Januar 1986
- VIII ZR 49/85, WM 1986, 480, 483). Dies setzt im Falle des Widerrufs
der Sicherungszweckerklärung eine eindeutige - gerade auf diese - be-
zogene Erklärung des Widerrufenden voraus. Es muss insbesondere
deutlich werden, dass die Sicherungsabrede zusätzlich zu dem Darle-
hensvertrag widerrufen werden soll, da regelmäßig davon auszugehen
ist, dass sie nach dem Parteiwillen gerade auch für den Fall des Wider-
rufs des Darlehensvertrags getroffen worden ist und daher auch bei des-
sen Widerruf erhalten bleiben und die nach dem Widerruf entstehenden
Rückzahlungsansprüche sichern soll (Senatsurteile vom 26. November
2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003
- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411). Soll ausnahmsweise etwas an-
deres gelten, muss das klar zum Ausdruck kommen. Eine Erklärung des
Darlehensnehmers, mit der dieser die irrige Rechtsansicht vertritt, der
Widerruf des Darlehensvertrags habe zugleich die Unwirksamkeit der
Sicherungszweckerklärung zur Folge, genügt hierfür nicht, weil ein sol-
cher Automatismus gerade nicht besteht (Senatsurteile vom 28. Oktober
2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 16. Mai 2006
- XI ZR 400/03, Umdruck S. 14 Tz. 25).
Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es aus dem Gesamtzu-
sammenhang der Schreiben vom 8. und 29. August 2002 einen Widerruf
auch der Sicherungsabrede herauslesen will. Diese Schreiben enthalten
weder einzeln noch im Zusammenhang einen unmissverständlichen Wi-
derruf der Sicherungsvereinbarung. Einen ausdrücklichen Widerruf von
Vertragserklärungen enthält ohnedies nur das Schreiben vom 8. August
38
- 20 -
2002, das sich indes nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich
auf das Vorausdarlehen bezieht (ebenso zu einem entsprechenden Fall:
OLG Hamm WM 2005, 846, 848). Dies sieht auch das Berufungsgericht,
meint jedoch, aus dem Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben der
Kläger vom 29. August 2002, mit dem diese die Auffassung vertreten,
durch den Widerruf des Darlehensvertrages sei der Rechtsgrund für die
persönliche Haftungsübernahme entfallen, einen entsprechenden Wider-
ruf auch der Sicherungsvereinbarung herleiten zu können. Damit berück-
sichtigt es weder den Wortlaut des Schreibens noch die Interessenlage
der Parteien. Das Schreiben vom 29. August 2002 enthält nämlich sei-
nem eindeutigen Wortlaut nach keine eigenständige Widerrufserklärung,
sondern beschränkt sich - wie die Revision zu Recht rügt - in der vom
Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Passage ausschließlich auf
die unrichtige Rechtsauffassung der Kläger, mit dem Widerruf des Vor-
ausdarlehens sei zugleich der Rechtsgrund für die persönliche Schuld-
übernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung entfallen. Eine solche Er-
klärung beinhaltet - wie dargelegt - mangels ausreichender Klarheit den
Widerruf der Sicherungsabrede nicht. Der Widerruf der Kläger bezieht
sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch auf die
Sicherungszweckerklärung, die daher mit der Folge fortbesteht, dass
auch die für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Vorausdarlehens
entstandenen Rückgewähransprüche der Beklagten aus § 3 HWiG durch
die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangs-
vollstreckungsunterwerfung gesichert werden. Diese Auslegung konnte
der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachenfeststellungen
nicht zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01,
WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.).
- 21 -
2. Das der Vollstreckungsgegenklage stattgebende Berufungsurteil
erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend
(§ 561 ZPO). Die Kläger können sich gegen die Zwangsvollstreckung
nicht mit Erfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch
berufen.
39
a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage be-
fasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen
Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch
der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird
zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergan-
genen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,
2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) disku-
tiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers
vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier
vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehens-
vertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im
Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier schei-
det ein solcher Anspruch aber von vornherein aus.
40
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat
(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein
Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung
nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung
und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-
schlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-
hensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es
der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des
41
- 22 -
Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken
auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006,
676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl.
§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93;
Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/
Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede
ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96,
101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005,
477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann
ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-
schluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-
verletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1
HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er
wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,
2079 Schulte und WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht
gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den
Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-
liegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der
kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer
Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die
er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall.
Die Entscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-
nung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops
WM
2006, 70, 73
f.; Schwintowski VuR
2006, 5, 6; Staudinger
NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-
ge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der
kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennen-
de Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein
- 23 -
Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz
von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung
nicht verursacht worden sind.
42
b) Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung
einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht bestehen nicht.
B. Revision der Kläger
43
Die von den Klägern begehrte Überprüfung der Entscheidung des
Berufungsgerichts über die Hilfswiderklage der Beklagten hätte aus den
vorgenannten Gründen in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Beru-
fungsurteil ist dennoch auch insoweit aufzuheben, da die Beklagte die
Hilfswiderklage von einem der Klage stattgebenden Urteil abhängig ge-
macht hatte. Diese Bedingung, die im Berufungsrechtszug eingetreten
war, ist nun wieder entfallen, da das der Klage stattgebende Urteil des
Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standgehalten
hat. Damit ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Hilfswi-
derklage die Grundlage entzogen und das Berufungsurteil ist auch inso-
weit aufzuheben als es eine Entscheidung über diese enthält (BGH, Ur-
teil vom 6.
März 1996 -
VIII
ZR 212/94, WM
1996, 1931, 1933
m.w.Nachw.).
44
- 24 -
III.
45
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der
Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das
klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 14 O 634/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2004 - 26 U 8/04 -