Urteil des BGH vom 07.01.2008

BGH (antragsteller, widerruf, rechtsanwaltschaft, wert, ermessen, aufhebung, zulassung, notar, versicherung, vorinstanz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 35/07
vom
7. Januar 2008
in dem Verfahren
wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof.
Dr. Quaas und Dr. Martini
am 7. Januar 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit Juni 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf
eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor ei-
nem Notar abgegeben hat, sowie darauf gestützt, dass dem Antragsteller die
Sicherungsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil wegen ei-
nes Betrags von 204.516,75 € bevorstehe. Den Antrag des Antragstellers auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am
10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 13. Juli 2006
1
- 3 -
aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit entge-
gen gesetzten Kostenanträgen für erledigt erklärt.
2. a) Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6
Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller
aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der
Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt,
dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser
Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass der An-
tragsteller seine Vermögensverhältnisse nachträglich geordnet hat und der
Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Das
geht zu Lasten des Antragstellers.
2
b) Daran ändert es entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts, dass
der Widerruf auch auf die Sicherungszwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Landgerichts D. von 27. Februar 2003 gegen ihn gestützt
war. Grundlage der Widerrufsverfügung war in erster Linie die eidesstattliche
Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben
hat. Unabhängig von der Frage, ob sie die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO auslösen konnte, belegt sie, dass der Ertrag und Wert der Immobilien
des Antragstellers zur Bedienung der zu ihrem Erwerb eingegangenen Verbind-
lichkeiten von seinerzeit etwa 1,8 Mio. € nicht mehr ausreichten. Außerdem
drohte dem Antragsteller, wie er im Verfahren vor dem Senat selbst dargelegt
hat, seinerzeit auch die Vollstreckung aus notariellen Urkunden des Notars we-
gen - durch den Wert der Immobilien nur teilweise gedeckter - Restverbindlich-
keiten in Höhe von etwa 1,3 Mio. €. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids
3
- 4 -
beruht deshalb vor allem auf den nachträglich getroffenen Stundungsvereinba-
rungen, die der Antragsteller mit seinen dinglichen Gläubigern getroffen hat.
Hirsch
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Quaas Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 87/06 -