Urteil des BGH vom 20.12.2006

BGH (halle, zpo, koch, umstand, beweisaufnahme, begründung, zulassung, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 173/07
vom
19. September 2007
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein die Zulassung der Revision
gebietender Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beklagten
liegt entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf den
- von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten ein-
gegangen ist, dass die Halle bislang - über einen Zeitraum von
mehreren Jahren - ohne Produktionseinbußen weitergenutzt wor-
den sei.
Dieser Umstand dürfte zwar im Rahmen der noch durchzuführen-
den Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, ob wegen des von
der Klägerin behaupteten umfangreichen Sanierungsbedarfs der
erst 1999 errichteten Halle die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit der
Halle und mittelbar auch die wirtschaftliche Grundlage des veräu-
ßerten Unternehmens erschüttert ist, von Bedeutung sein; ent-
behrlich wird die vom Berufungsgericht zutreffend für erforderlich
gehaltene Beweisaufnahme dadurch indes nicht. Im Rahmen der
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Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das Landgericht war dieser Umstand deshalb
nicht entscheidungserheblich.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung sieht
der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
1.791.532,74 €.
Ball Dr.
Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 3/10 O 133/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2006 - 21 U 22/06 -