Urteil des BGH vom 29.10.2002

BGH (beschwerde, zpo, rechtsmittel, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 102/02
vom
29. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers
und Dr. Wolst
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als
unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zum
Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche
Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen
Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die
Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde –darüber hinaus- unzulässig, weil sie
nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002
– IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst