Urteil des BGH vom 08.11.2007

BGH (sukzessive mittäterschaft, einfuhr, menge, anklage, verurteilung, stpo, mittäterschaft, raum, hamburg, beendigung)

5 StR 403/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 be-
schlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten B. und A.
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 26. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, die Revision
des Angeklagten A. jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall I. 1. der Anklage die
tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt
und die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe auf
ein Jahr herabgesetzt wird.
2. Der Angeklagte M. trägt die Kosten seiner zurück-
genommenen Revision.
Im Fall I. 1 der Anklage ist der Angeklagte A. erst nach Beendi-
gung der Einfuhr über die Lieferung der Betäubungsmittel informiert worden.
Eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten an der unerlaubten Einfuhr
scheidet daher aus. Der Senat setzt die in diesem Fall verhängte Einzelfrei-
heitsstrafe mit Blick auf die von dem Rechtsfehler nicht betroffene Verurtei-
lung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
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ringer Menge auf das Mindestmaß von einem Jahr herab (§ 29a Abs. 1
BtMG). Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt angesichts des straffen Zusammen-
zugs der Einzelstrafen hiervon unberührt.
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