Urteil des BGH vom 11.05.2006

BGH (stpo, abwesenheit, vernehmung, nicht öffentlich, vereidigung, entlassung, revisionsgrund, verteidiger, anordnung, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 131/06
vom
11. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle vom 23. November 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 3. Mai 2004
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen in zwei Fällen sowie wegen se-
xuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hatte es die Unterbringung des Ange-
klagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung von
Schmerzensgeld an die Geschädigten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf
die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR
89/05 - (NStZ-RR 2005, 232) insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat
nunmehr den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen
Missbrauchs eines Jugendlichen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter
Einbeziehung einer viermonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner
hat es erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
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angeordnet und den Angeklagten wiederum zur Zahlung von Schmerzensgeld
verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übri-
gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Teilfreispruch war nicht veranlasst. Zwar hat das Landgericht den
Angeklagten, soweit es die sexuellen Übergriffe zum Nachteil des Ronny M.
betrifft, statt der angeklagten zwei Fälle nur wegen einer Tat (§ 182 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Es hat jedoch die angeklagten Tathandlun-
gen als erwiesen erachtet und lediglich nicht auszuschließen vermocht, dass
beide Fälle bei einer einzigen Gelegenheit stattfanden und deshalb eine Tat im
Rechtssinne bilden. Unter diesen Umständen war für einen Teilfreispruch kein
Raum (BGHSt 44, 196, 201 f.).
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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2006.
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Ergänzende Ausführungen des Senats sind lediglich zu der Verfahrens-
rüge veranlasst, mit der der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund
des § 338 Nr. 5 StPO geltend macht, weil die Entscheidung über die Vereidi-
gung und Entlassung des als Geschädigter vernommenen Zeugen Ronny M. in
Abwesenheit des für die Dauer dieser Vernehmung gemäß § 247 (Sätze 1 und
2) StPO von der Verhandlung ausgeschlossenen Angeklagten stattgefunden
habe. Auch diese Rüge dringt im Ergebnis nicht durch. Ihr liegt folgender von
der Revision zutreffend mitgeteilter Verfahrensgang zugrunde:
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a) Nachdem durch Kammerbeschluss bereits am zweiten Hauptverhand-
lungstag für die Dauer der Vernehmung des Ronny M. sowohl die Entfernung
des Angeklagten gemäß § 247 StPO als auch der Ausschluss der Öffentlichkeit
gemäß § 171 b GVG angeordnet worden war, ordnete der Vorsitzende am vier-
ten Hauptverhandlungstag die Videoübertragung der Vernehmung des Zeugen
in einen Nebenraum an, damit der Angeklagte dort die Vernehmung in Wort und
Bild unmittelbar mitverfolgen könne. Sodann wurde der Zeuge in Abwesenheit
des Angeklagten vernommen. Nach 40 Minuten wurde die Sitzung unterbro-
chen, "damit der Verteidiger mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen kann".
Die Sitzung wurde neun Minuten später - weiterhin nicht öffentlich und in Abwe-
senheit des Angeklagten - fortgesetzt, wobei der Verteidiger erklärte, "dass die
Pause ausreichend war, um mit seinem Mandanten Rücksprache zu nehmen".
Danach sagte der Zeuge weiter zur Sache aus. Sodann ist im Protokoll ver-
merkt: Anordnung des Vorsitzenden "Der Zeuge bleibt nach richterlichem Er-
messen gemäß § 59 StPO unvereidigt und wird im allseitigen Einverständnis
entlassen". Die Entlassung des Zeugen erfolgte sechs Minuten nach Ende der
vorangehenden Sitzungspause. Erst dann wurde die Öffentlichkeit wieder her-
gestellt und der Angeklagte wieder in den Gerichtssaal verbracht.
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Danach wurden zunächst zwei Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten
und sodann - nunmehr wiederum nach Entfernen des Angeklagten gemäß
§ 247 StPO - das Kind Katja L. vernommen. Im Anschluss an dessen Verneh-
mung, die wiederum zeitgleich in Wort und Bild in den Nebenraum, in dem sich
der Angeklagte aufhielt, übertragen wurde, erklärte der Angeklagte, dass er die
Zeugenvernehmungen des Ronny M. und der Katja L. "voll umfänglich verfol-
gen konnte". Nachdem sodann noch fünf weitere Zeugen vernommen waren,
erklärte der Angeklagte am Ende dieses Verhandlungstages, "dass er keine
Fragen mehr an den Zeugen Ronny M. habe".
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b) Dieser Verfahrensgang begründet den absoluten Revisionsgrund des
§ 338 Nr. 5 StPO nicht. Allerdings gehören nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Verhandlung über die Vereidigung ebenso wie die Ver-
handlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zu dessen Verneh-
mung, sondern bilden einen selbständigen Verfahrensabschnitt. Danach ist in
der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn
der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung
ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGH NStZ 2000, 440; BGH, Be-
schluss vom 21. März 2002 - 1 StR 543/01; kritisch - allerdings nicht tragend -
BGH NStZ 1998, 425; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19, 20 und StPO § 338
Nr. 5 Angeklagter 25). Der absolute Revisionsgrund scheitert hier indes trotz
förmlicher Erfüllung seiner Voraussetzungen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesen-
heit 25) angesichts der Besonderheiten des Verfahrensgangs im Zusammen-
hang mit der Vernehmung des Zeugen Ronny M.:
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- Der Angeklagte hat die gesamte Vernehmung des Zeugen durch die Video-
übertragung in Wort und Bild mitverfolgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
26. August 2005 - 3 StR 269/05, StraFo 2005, 509). Dies sicherte die umfas-
sende Information des Angeklagten über die Aussage. Das hat der Angeklagte
mit seiner persönlichen Erklärung auch ausdrücklich bestätigt.
- Nach dem weit überwiegenden Teil der Vernehmung hatten während deren
Unterbrechung der Verteidiger und der Angeklagte ausreichend Gelegenheit
zur Besprechung. Zwar teilt die Revision den Inhalt dieser Rücksprache nicht
mit. Es liegt aber nicht fern, dass Gegenstand auch ein Verzicht auf eine Ver-
eidigung und auf weitere Fragen war, zumal der Vermerk über das "allseitige"
Einverständnis mit der Entlassung ein insoweit von dem Verteidiger vorher
vom Angeklagten eingeholtes Einverständnis jedenfalls nicht ausschließt (vgl.
BGHR StPO § 247 Abwesenheit 20 S. 2).
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- Nach der Unterbrechung zur Rücksprache des Verteidigers mit dem Ange-
klagten wurde die Vernehmung des Zeugen bereits nach wenigen Minuten
beendet (vgl. zum Fall einer möglicherweise vorher festgelegten ganz punktu-
ellen Befragung des Zeugen BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 5 StR
603/00) und wurden Anträge zur Vereidigung auch seitens des Verteidigers
nicht gestellt.
- Der Angeklagte hat - wovon hier auszugehen ist - durch die Videoübertragung
auch die Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen und
ihn zu entlassen, mitverfolgt. Gleichwohl hat er nach der weiteren Beweisauf-
nahme ausdrücklich auf weitere Befragung des Zeugen verzichtet.
Angesichts dieser Besonderheiten spricht hier nichts dafür, dass es sich
bei der genannten Anordnung des Vorsitzenden um wesentliche Teile der
Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesen-
heit 21), bezüglich derer allein die bloße Abwesenheit des Angeklagten den ab-
soluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründete und - ungeachtet der
Berücksichtigung des Zeugen- und Opferschutzes (vgl. dazu BGH NStZ 1998,
425, 426; Basdorf in Festschrift für Salger, 1995, S. 203, 205, 209 f.) - zur Auf-
hebung eines ansonsten materiell richtigen Urteils und zur Neuverhandlung der
Sache führen müsste. Jedenfalls kann unter den hier gegebenen Umständen
ausnahmsweise jegliches Beruhen des Urteils auf der bloßen Abwesenheit des
Angeklagten während der Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung
des Zeugen denkgesetzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGHR StPO § 338
Beruhen 1 und StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 6; Meyer-Goßner
StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Dies gilt hinsichtlich der Anordnung
des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, schon deshalb, weil nach
der Änderung des § 59 StPO durch das 1. Justizmodernisie-rungsgesetz vom
28. August 2004 (BGBl. I 2198) die Nichtvereidigung den Regelfall bildet (vgl.
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dazu BGH NJW 2006, 388, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; BGHR
StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 25; BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 StR
67/05, NStZ-RR 2005, 208). Nichts spricht dafür, dass das Gericht bei Anwe-
senheit des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt den Zeugen Ronny M.
ausnahmsweise vereidigt hätte, zumal ersichtlich keiner der (anwesenden) Ver-
fahrensbeteiligten überhaupt in Erwägung gezogen hat, eine Vereidigung zu
beantragen. Es kommt deshalb insoweit auch nicht mehr darauf an, dass we-
gen des Ausmaßes der im Urteil festgestellten geistigen Behinderung dieses
Zeugen (UA 23) einer Vereidigung von vorneherein nahe liegend auch das Ver-
eidigungsverbot des § 60 Nr. 1 StPO entgegengestanden hat. Auch das Fra-
gerecht (vgl. zur Sicherung des Fragerechts in diesen Fällen BGHR StPO § 247
Abwesenheit 20 S. 2 f.) ist nicht verletzt, weil der Angeklagte auf Fragen an den
Zeugen ausdrücklich verzichtet hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible