Urteil des BGH vom 25.02.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergewaltigung, verschulden, glaubhaftmachung, fristversäumnis, general, anhörung, nötigung, beleidigung, bundesanwalt

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 5 7 9 / 1 3
vom
25. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2014 ge-
mäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Oktober 2013 wegen Ver-
gewaltigung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nöti-
gung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2013 auf Wiedereinset-
zung in die Revisionseinlegungsfrist hat keinen Erfolg. Hierzu hat der General-
1
2
- 3 -
bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2014 zutreffend ausge-
führt:
„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzu-
lässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und
Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der ver-
säumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage be-
deutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschul-
den es zu dem Versäumnis gekommen ist. Die Revisionsein-
legungsfrist endete bereits mit Ablauf des 23. Oktober 2013, da-
mit dem Vortrag des Verteidigers zufolge vor der Erteilung des
Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels am 24. Oktober
2013. Damit ist ein vollständiger Sachverhalt, der ein Verschul-
den des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt, nicht
dargelegt.“
Die ebenfalls mit Schreiben vom 8. November 2013 eingelegte Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Okto-
ber 2013 ist verfristet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher nach § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig zu verwerfen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
3