Urteil des BGH vom 15.06.2005

BGH (firma, höhe, bilanz, zahlung, zeitpunkt, forderung, verkäufer, erwerb, rechnung, kaufpreis)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 118/03
Verkündet am:
15. Juni 2005
P o t s c h,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma
G. und L. Werbeagentur GmbH (im folgenden: Fa. G.u.W.). Am
20. Dezember 1996 veräußerte und übertrug der Beklagte einen 70 %-igen Ge-
schäftsanteil an dieser Gesellschaft für 62.216 DM an den Kläger. Weitere 20 %
verkaufte und übertrug er am selben Tag an die Firma E.
GmbH, die sich inzwischen im Insolvenzstadium befindet.
Wenige Tage vorher, am 13. Dezember 1996, hatte der Beklagte eine
Rechnung der Fa. G.u.W. über 114.827,50 DM gegenüber der Firma S. &
H. GmbH erstellt, die später auch gebucht wurde, der jedoch zum damali-
gen Zeitpunkt noch keine ausgeführte Leistung zugrunde lag. Mit Schreiben
vom 5. Mai 1999 erklärte der Kläger die Anfechtung des notariellen Anteilkauf-
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vertrags vom 20. Dezember 1996 wegen arglistiger Täuschung mit der Begrün-
dung, der Beklagte habe die Bilanz 1996 zunächst mit fingierten Rechnungs-
stellungen um ca. 100.000 DM aufgewertet. Auch habe der Beklagte eine nicht-
existente Bestandsposition "fertige Erzeugnisse" unzutreffend in Höhe von
74.000 DM aktiv gebucht; zudem weise der Jahresabschluß 1996 eine Position
"sonstige Vermögensgegenstände" in Höhe von 33.000 DM aus, bei welcher es
sich aber tatsächlich um eine Zahlung an die Firma B. & Be. handele,
die ordnungsgemäß als Aufwand hätte gebucht werden müssen.
Der Kläger begehrt Zahlung von 62.216 DM, hilfsweise Zug um Zug ge-
gen Rückübertragung des von ihm erworbenen Geschäftsanteils.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag, von einem Teil des Zinsan-
spruchs abgesehen, stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der durch den Senat zugelasse-
nen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises für den Erwerb des 70 %-igen Geschäftsanteils an der GmbH unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, auch nicht - wie im Berufungsverfahren
geltend gemacht - aus Verschulden bei Vertragsschluß.
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Das Landgericht habe den Beklagten deshalb zu Unrecht verurteilt, weil
der Kläger beim Vertragsschluß die fingierte Rechnung an die Firma S. &
H. GmbH nicht gekannt habe. Diese Rechnung sei bis dahin weder in der
Buchhaltung noch in anderen Unterlagen enthalten gewesen. Auch soweit der
Kläger nunmehr aufgrund der zwischenzeitlich möglichen Auswertung der
übergebenen Kontenblätter seinen Klagevortrag ergänzt habe, verhelfe ihm das
nicht zum Erfolg. Die unzutreffend aktiv gebuchten Bestandspositionen "Sonsti-
ge Forderungen" in Höhe von 33.000 DM gegenüber der Firma B. &
Be. und "Fertige Erzeugnisse" in Höhe von 74.000 DM hätten für die Wil-
lensbildung des Klägers beim Vertragsschluß schon aufgrund der zeitlichen
Abfolge eine Fehlvorstellung nicht hervorrufen können. Denn die Bilanz für das
Geschäftsjahr 1996, die die angeblich unzutreffenden Positionen enthalte, habe
schon deshalb nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen sein können, weil
diese Bilanz zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht habe erstellt sein können.
Zwar verhalte es sich mit zwei weiteren Positionen anders, die bereits in
dem dem Kläger vor Vertragsschluß übergebenen Kurzbericht des Steuerbera-
ters bzw. in den ebenfalls übergebenen betriebswirtschaftlichen Auswertungen
für die Monate Januar bis einschließlich November 1996, enthalten gewesen
seien. Dabei handele es sich zum einen um eine gebuchte Forderung gegen-
über der Firma T. in Höhe von 71.465,05 DM und zum anderen
um ein als ausgeglichen dargestelltes Konto gegenüber der Firma B. &
Be. . Dem Beklagten sei bei Vertragsschluß bekannt gewesen, daß die For-
derung gegenüber der Firma T. uneinbringlich gewesen sei und
die Firma B. & Be. aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs mit der Fa.
G.u.W. von dieser 33.000 DM zu fordern hatte. Insoweit könne jedoch dahin-
stehen, ob der Beklagte - wie er behaupte - den Kläger wahrheitsgemäß unter-
richtet habe. Auch wenn er dies unterlassen haben sollte, könnte der Kläger
hieraus keine Rechte herleiten. Angesichts der Umstände des Falles könne
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nicht angenommen werden, daß der Kläger bei wahrheitsgemäßer Aufklärung
gänzlich von dem Erwerb der Unternehmensteile abgesehen hätte. Es sei viel-
mehr davon auszugehen, daß er lediglich einen niedrigeren Kaufpreis ausge-
handelt hätte. Denn bei diesen Vorgängen handele es sich um singuläre Ge-
schäftsvorfälle, wie sie üblicherweise und erfahrungsgemäß im Rahmen eines
einen jeden Unternehmer treffenden Geschäftsrisikos liegen würden. Diese
Vorfälle hätten keine grundlegende Bedeutung für die generelle Ertragskraft des
Unternehmens. Aber auch Schadensersatz könne der Kläger nicht beanspru-
chen. Zur Ermittlung des möglichen Schadens, der in dem Betrag liegen würde,
um den die Geschäftsanteile im schutzwürdigen Vertrauen auf die Richtigkeit
der Angaben im Kurzbericht des Steuerberaters möglicherweise zu teuer er-
worben wurden, seien hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben.
Soweit der Kläger sein Begehren darauf stützte, daß der Beklagte mehr-
fach erklärt habe, die Agentur werde im Jahre 1996 einen Gewinn von mindes-
tens 100.000 DM erzielen, sei sein Vorbringen bereits unschlüssig. Denn hier-
bei handele es sich lediglich um subjektive Werturteile oder reklamehafte An-
preisungen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-
gebnis nicht stand. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem
Kläger unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Rückgän-
gigmachung des Kaufvertrages vom 20. Dezember 1996 aus dem Gesichts-
punkt vorvertraglichen Verschuldens versagt, greift durch.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht - wenn auch unausgesprochen -
davon aus, daß für die Beurteilung des Anspruchs des Klägers gemäß Art. 229
§ 5 Satz 1 EGBGB noch das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht
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Anwendung findet, denn der Kaufvertrag wurde vor diesem Zeitpunkt geschlos-
sen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß bei Verhand-
lungen über den Kauf eines Unternehmens den Verkäufer im Hinblick auf die
wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewer-
tung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine ge-
steigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht besteht (Senat, Urteil vom 4. April
2001 - VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 LS und unter II 3 b). Unter Zugrundele-
gung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht
als verpflichtet angesehen, den Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen
über die anstehende Wertberichtigung/Ausbuchung der noch offenen Forde-
rung von 71.465,05 DM gegenüber der Firma T. wegen Unein-
bringlichkeit sowie über die nach dem Prozeßvergleich vom 22. November 1996
geschuldete und am 13. Dezember 1996 veranlaßte Zahlung an die Firma B.
& Be. in Höhe von 33.000 DM aufzuklären. Hierbei handelte es sich um
Beträge in einer erheblichen Größenordnung, deren Abfluß bewirkte, daß das
vorläufige Ergebnis des dem Kläger vor Vertragsschluß vorgelegten Kurzbe-
richts um ca. 100.000 DM niedriger als angegeben ausfallen würde.
2. Mit seiner ohne greifbare Anhaltspunkte getroffenen Feststellung, an-
gesichts der Umstände könne nicht angenommen werden, daß der Kläger bei
wahrheitsgemäßer Aufklärung vom Erwerb der Unternehmensteile gänzlich ab-
gesehen hätte, auszugehen sei vielmehr davon, daß der Kläger bei Kenntnis
der für das Geschäftsjahr 1996 zu erwartenden nicht unerheblichen Erlösausfäl-
le bzw. der bestehenden Zahlungsverpflichtungen - unterstellt, er sei hierüber
informiert worden - lediglich einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt hätte,
hat sich das Berufungsgericht jedoch über entgegenstehendes Vorbringen des
Klägers in den Tatsacheninstanzen hinweggesetzt. Wie die Revision aufzeigt,
hat der Kläger mehrfach vorgetragen, daß er den Kaufvertrag nicht abgeschlos-
sen hätte, wenn er um die wahre Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens
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gewußt hätte. Dieses entscheidungserhebliche und unter Beweis gestellte Vor-
bringen des Klägers hat das Berufungsgericht - unabhängig davon, wer die Dar-
legungs- und Beweislast für das Verhalten des Klägers bei Kenntnis der wahren
Sachlage trägt (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001, aaO, unter II 3 d
m.w.Nachw.) - durch seine hiervon abweichenden Feststellungen übergangen
und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist, da es zur
Entscheidung des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf, an das Ober-
landesgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Das Beru-
fungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, seine Ansicht zu überdenken, die
im Dezember 1996 abgegebene Erklärung des Beklagten über erzielte Gewin-
ne im Jahre 1996 stellte lediglich eine bloße Anpreisung dar. Da das Geschäfts-
jahr 1996 nahezu abgeschlossen war, könnten die Äußerungen des Beklagten
auch als (fahrlässig) unrichtige Tatsachenangaben zu werten sein. Wie der Se-
nat ausgeführt hat, erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Verkäufers einer
Beteiligung an einem lebensfähigen Unternehmen auf alle Umstände, welche
die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder
bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In einem sol-
chen Fall ist vom Verkäufer umfassend und wahrheitsgemäß zu unterrichten.
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Anderenfalls kann eine mindestens fahrlässige Verletzung der dem Verkäufer
obliegenden Aufklärungspflicht anzunehmen sein, die ihn nach den Grundsät-
zen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum Schadenser-
satz verpflichtet (Urteil vom 4. April 2001, aaO, unter II 3 b und c).
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers
Dr. Wolst Dr. Deppert für den
wegen Urlaubs an
der Unterzeichnung
verhinderten Richter
am Bundesgerichtshof
Dr. Frellesen
1. August 2005