Urteil des BGH vom 24.01.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 103/01
Verkündet am:
24. Januar 2002
Fitterer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 839 Fe
Zur Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterfüh-
rung gehört.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 13. April 1994 gegen 11.00 Uhr vormittags beging der Kläger bei
Regenwetter in B. K., der beklagten Stadt, eine zum Gehweg der M.straße ge-
hörende Treppe, um die W.straße (B 48) zu unterqueren. Beim Hinabsteigen
stürzte er und erlitt schwere Verletzungen. Mit der Behauptung, die Treppen-
stufen seien wegen freiliegender Metallkanten nicht rutschsicher gewesen und
an der von ihm benutzten rechten Treppenseite habe ein Handlauf gefehlt,
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verlangt er von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Beklagte hält die Treppe für hinreichend sicher und bestreitet den
Unfallhergang mit Nichtwissen.
Das Landgericht hat dem Kläger 57.958,59 DM materiellen Schadenser-
satz und 25.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen sowie die Feststellung ge-
troffen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen aus dem Unfall vom
13. April 1994 entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Scha-
den zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Ansprüche wegen einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungs-
pflicht für die hier in Rede stehende Treppenanlage beurteilen sich nach Amts-
haftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die Straßenverkehrssi-
cherungspflicht ist in Rheinland-Pfalz hoheitlich ausgestaltet (§ 48 Abs. 2 Lan-
desstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977, BS 91-1); haftende
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Körperschaft ist die Beklagte. Die Bundesrepublik Deutschland, der der Kläger
den Streit verkündet hat und die der Beklagten im ersten Rechtszug beigetre-
ten ist, hat in ihrer Klageerwiderung dazu folgendes ausgeführt: Nach § 13
Abs. 2 FStrG hat bei höhenungleichen Kreuzungen, wie hier bei einer Unter-
führung, der Baulastträger der Bundesfernstraße das Kreuzungsbauwerk zu
unterhalten, während die übrigen Teile der Kreuzungsanlage von dem Bau-
lastträger der Straße zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Der Treppenab-
gang im vorliegenden Fall gehört nicht zu dem Kreuzungsbauwerk, das der
Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat. Dieses umfaßt nach
§ 2 der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen in
der Fassung vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) nur die Widerlager mit
Flügelmauern, die Pfeiler, den Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auf-
fangvorrichtungen. Die Unterhaltungslast des Baulastträgers der Bundesfern-
straße ist also auf das Kreuzungsbauwerk selbst beschränkt, während die
Rampen, Treppen, Fahrbahnbeläge und dergleichen von dem Baulastträger
der Straße zu unterhalten sind, zu der sie gehören. Vorliegend gehören die
Treppenabgänge zu dem unterführenden Gehweg, der gemäß § 5 Abs. 3
FStrG in der Unterhaltungslast der Stadt B. K. steht. Mithin hat die Beklagte
auch den Treppenabgang der Fußgängerunterführung zu unterhalten, so daß
ihr auch die Verkehrssicherungspflicht für diesen Teil der Kreuzungsanlage
obliegt.
Dies wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt und ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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2.
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Treppenanlage sei
zum Unfallzeitpunkt ausreichend trittsicher gewesen, greift die von der Revisi-
on erhobene Verfahrensrüge durch.
a) Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die an den Vorderkanten
der Stufen befindlichen freiliegenden Metallschienen ursprünglich mit dem glei-
chen rauhen Oberflächenbelag aus Quarzsand überzogen gewesen waren, wie
er auf den Betonflächen der Stufen, den eigentlichen Auftrittsflächen, noch
heute vorhanden ist. Daraus zieht die Revision die zutreffende Folgerung, daß
schon die Beklagte selbst bei der Herstellung der Treppe diese Sicherung auf
den Schienen für erforderlich gehalten hatte. Ob durch die "Riffelung", die in
der Fotodokumentation des vom Kläger eingeschalteten Privatgutachters auf
einzelnen Bildern bei den Schienen schwach erkennbar ist, eine nennenswerte
Rutschsicherheit gewährleistet werden konnte, erscheint dem Senat zweifel-
haft. Diese Frage läßt sich jedenfalls nicht schon allein anhand der Fotos be-
urteilen, sondern bedarf gegebenenfalls der Aufklärung durch Sachverständi-
gengutachten.
b) Der Privatgutachter hat festgestellt, daß auf der Treppenanlage sogar
bei trockener Witterung und bei Benutzung strapazierfähigen, derben Schuh-
werks Rutschgefahr bestand. Zwar hatte die Beklagte der Verwertung dieses
Gutachtens widersprochen; gleichwohl war es als substantiierter Parteivortrag
zu beachten und zu würdigen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 98, 32, 40;
BGH, Urteile vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 = VersR 1981, 576; vom
27. Mai 1982 - III ZR 201/80 = NJW 1982, 2874, 2875; vom 5. November 1990
- V ZR 108/89 = BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 1; vom 10. Dezember 1991
- VI ZR 234/90 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 9). Über
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dieses, noch dazu durch Gutachten eines weiteren Sachverständigen und
durch sachverständiges Zeugnis des Privatgutachters unter Beweis gestellte
Vorbringen des Klägers durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Begrün-
dung hinwegsetzen, schon aus der Fotodokumentation sei ohne weiteres er-
kennbar, daß eine Rutschgefahr nicht bestanden habe. Im vorliegenden Fall
hat das Vorbringen des Klägers, an der Unfallstelle habe eine über das Nor-
malmaß hinausgehende Gefahr des Ausrutschens bestanden, jedenfalls so viel
Substanz, daß ihm und den darauf bezogenen Beweisantritten hätte nachge-
gangen werden müssen. Dies gilt auch bei voller Würdigung des vom Beru-
fungsgericht - an sich zutreffend - hervorgehobenen Grundsatzes, daß Trep-
pen nicht schlechthin gefahrlos und nicht frei von allen Mängeln sein müssen
und daß der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutba-
rer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor
ihnen zu warnen hat, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche
Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er
sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Eigenverantwortung
der Treppenbenutzer, auf die das Berufungsgericht maßgeblich abhebt, darf
indessen nicht den Blick dafür verstellen, daß vor allem diejenigen Personen,
die eine Treppe hinabsteigen, durch einen Sturz bedroht sind. Insoweit muß
der Verkehrssicherungspflichtige auch ein naheliegendes Fehlverhalten von
Benutzern berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1982 - III ZR 129/81
= VersR 1982, 854). Von dem vom Berufungsgericht als vergleichbar angese-
henen Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar
1965 (VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520) zugrunde gelegen hatte, unterscheidet
sich der hier zu beurteilende in dem wesentlichen Punkt, daß hier die besonde-
re Gefahrenlage durch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten experimen-
tell bestätigt worden ist.
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3.
a) Unstreitig ist die in Rede stehende Treppenanlage nur an der in Geh-
richtung des Klägers gesehen linken Seite mit einem Handlauf versehen. Das
Berufungsgericht läßt offen, ob unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssiche-
rungspflicht auch an der anderen Seite ein zweiter Handlauf erforderlich gewe-
sen war. Dieses Erfordernis ließ sich in der Tat nicht unmittelbar aus § 30
Abs. 7 LBauO-RhPf in der seinerzeit gültigen Fassung herleiten. Diese Be-
stimmung besagte lediglich, daß bei besonders breiten Treppen Handläufe auf
beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden konnten. Sie bildete
also eine Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörde, eine derartige
bauliche Maßnahme anzuordnen. Solange dies nicht geschah, bestand eine
unmittelbare baurechtliche Notwendigkeit für einen zweiten Handlauf nicht.
Dies schließt es aber - wie schon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat -
nicht aus, daß die Beklagte aus allgemeinen Gesichtspunkten der Verkehrssi-
cherungspflicht je nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl gehalten
gewesen sein konnte, eine derartige Vorsichtsmaßregel zu treffen. Das Beru-
fungsgericht hat dies nicht im einzelnen aufgeklärt; nach dem der revisions-
rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Vorbringen des Klägers ist somit zu
seinen Gunsten von dieser Notwendigkeit auszugehen.
b)
Das Berufungsgericht hat sich außerstande gesehen, festzustel-
len, daß das Nichtvorhandensein des rechten Handlaufs für die Schädigung
des Klägers ursächlich geworden sei. Es hat gemeint, der Kläger habe nicht
hinreichend dargelegt, ob er sich in einem Bereich befunden habe, in welchem
ein Handlauf den Sturz hätte verhindern oder jedenfalls abmildern können.
Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hat
insoweit die Darlegungslast des Klägers überspannt. Der Kläger hatte angege-
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ben, er sei auf der rechten Treppenseite gegangen. Die Glaubhaftigkeit dieser
Angabe wird - wie die Revision zutreffend hervorhebt - auch vom Berufungsge-
richt ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Die Treppenbreite beträgt nach den
von keiner der Parteien angezweifelten Feststellungen des Privatgutachters
2,25 m zwischen den Beton-Brüstungs-Wangen. Dies hat, wie die Revision auf-
zeigt, die Konsequenz, daß eine "Treppenseite" jeweils 1,125 m mißt, so daß
ein in der Mitte der rechten "Treppenseite" gehender Mann bereits bei einer
Armlänge von 60 cm einen vorhandenen Handlauf unschwer hätte ergreifen
können. Falls das Berufungsgericht im übrigen trotz der Angaben des Klägers
eine weitere Aufklärung des Hergangs des Sturzes für erforderlich gehalten
hätte, hätte es jedenfalls eine nochmalige persönliche Anhörung des Klägers
anordnen müssen.
4.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Sollte
das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung eine objektive Verlet-
zung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte feststellen, würde ein
Amtshaftungsanspruch nicht bereits deswegen am fehlenden Verschulden der
handelnden Amtsträger scheitern können, weil das Berufungsgericht als mit
mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht im ersten Berufungsurteil
eine objektive Pflichtverletzung verneint hat. Die "Kollegialgerichts-Richtlinie"
kann der Beklagten hier nicht zugute kommen. Sie findet nämlich keine Anwen-
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dung, wenn der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist (Senats-
urteil BGHZ 115, 141, 150; Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 =
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11).
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke