Urteil des BGH vom 25.06.2009

BGH (angriff, besitz, stgb, einschränkung, stpo, einsatz, verteidigung, fahrrad, objektiv, zaun)

5 StR 141/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 16. Dezember 2008 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperver-
letzung verurteilt worden ist; insoweit wird der Ange-
klagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die
auch die insoweit notwendigen Auslagen des Ange-
klagten zu tragen hat;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheits-
strafe und zur Entscheidung über die verbliebenen Kos-
ten des Rechtsmittels an eine allgemeine Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten
wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz
von Kriegswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz zweier
verbotener Gegenstände und mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tat-
mehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in Über-
einstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Damit sind die Schuldsprüche
wegen des Betäubungsmittel- und des Waffendelikts rechtskräftig einschließ-
lich der dafür verhängten Strafen (sechs Monate Freiheitsstrafe und 150 Ta-
gessätze zu je 15 € Geldstrafe).
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1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen gefährlicher Körperver-
letzung im Wesentlichen auf folgende Feststellungen und Wertungen ge-
stützt:
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a) Der 31 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte betreibt auf einem
größeren Gartengrundstück ökologischen Nutzpflanzenanbau, Kleintierzucht
und eine Imkerei. Er baute in einem Gewächshaus unter anderem auch
Cannabis an und setzte das gewonnene Haschisch – wie das Landgericht
festgestellt hat – zur Förderung der eigenen Gesundheit und bei der Imkerei
– zur Beruhigung der Bienen durch Raucherzeugung – ein.
Bereits im Herbst 2007 war das Anwesen des Angeklagten mehrfach
von Dieben aufgesucht worden. Unter anderem hatten drei junge Männer,
E. , M. und der Nebenkläger Me. den Zaun
des Grundstücks des Angeklagten überstiegen, die Folie des Gewächshau-
ses durchschnitten und Hanfpflanzen gestohlen.
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Am frühen Nachmittag des 16. Oktober 2007 überstieg E.
erneut den Zaun, schnitt das Gewächshaus auf und wollte wiederum Canna-
bispflanzen stehlen. Der Angeklagte stellte ihn und setzte Pfefferspray ein.
E. flüchtete über das Feld und ließ sein am Rande des Nachbargrundstü-
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ckes abgestelltes Fahrrad zurück. Der Angeklagte versteckte dieses später in
einem angrenzenden Gebüsch.
E. informierte seine Freunde M. und den Nebenkläger.
Alle drei beschlossen, das Fahrrad zurückzuholen, dem Angeklagten eine
Abreibung zu verpassen und weitere Hanfpflanzen zu stehlen.
M. parkte den Pkw abrufbereit; der zierliche E. wartete zunächst
außerhalb des Grundstücks. Der 90 kg schwere und durchtrainierte Neben-
kläger drang auf das Grundstück des Angeklagten ein, um nach dem Fahrrad
sowie dem dort vermuteten Angeklagten zu suchen. Vor dem Eingang des
Gewächshauses traf der sich anschleichende Nebenkläger auf den mittler-
weile aufmerksam gewordenen Angeklagten, der sein bei der Arbeit verwen-
detes Messer (15 cm Länge; Klingenlänge 5,5 cm) in der rechten Hand hielt.
Es entstand sogleich ein Gerangel. Dabei fasste der Nebenkläger dem An-
geklagten an den Kragen und ging zum direkten Angriff über. Er umklammer-
te den Angeklagten von vorn und drückte ihm die Luft ab. Der Angeklagte
geriet in Todesangst und setzte das Messer ein. „Er stieß das Messer wuch-
tig zunächst in den Bereich der linken Flanke oberhalb des Beckenkammes,
sodann fügte er ihm durch einen weiteren Stich eine Verletzung der Zwi-
schenrippenmuskulatur und des Rippenfelles sowie durch einen dritten Stich
eine Verletzung am Kinn sowie durch eine Kopfbewegung des Nebenklägers
nach links hinten zugleich an der linken Halsseite hinter dem Kopfwender-
muskel zu“ (UA S. 16).
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b) Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er sich ge-
gen die Umklammerung zur Wehr gesetzt und sein Eigentum und sein Haus-
recht verteidigt habe (UA S. 39). Indes habe er an dem Zustandekommen
der Notwehrlage durch die im Verstecken des Fahrrades des E. enthalte-
ne Provokation mitgewirkt. Der massive Einsatz des Messers habe dem An-
geklagten im Rahmen seines eingeschränkten Notwehrrechts nicht zuge-
standen.
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2. Diese Wertung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
Zwar ist anerkannt, dass eine schuldhafte Provokation zur Einschränkung
des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung der ge-
samten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehba-
re Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (vgl. BGHR StGB
§ 32 Abs. 2 Verteidigung 11 und 18 jeweils m.w.N.). Solches ist hier jedoch
nicht der Fall.
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Es ist schon zweifelhaft, ob das Verstecken des Fahrrades überhaupt
zu einer Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten hinsichtlich ei-
nes Angriffs auf die körperliche Integrität führen kann. Jedenfalls stand der
Angriff des Nebenklägers damit in keinem Zusammenhang. Er beruhte auf
dessen Entscheidung und der seiner Freunde, dem Angeklagten wegen der
Vertreibung des E. eine Abreibung zu erteilen. Hierdurch war das
Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschränkt.
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3. Die drei Messerstiche des Angeklagten stellten noch eine erforderli-
che Verteidigung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB dar. Hierzu hat der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Sie waren geeignet, den Angriff zu beenden. Zwar muss der Angegrif-
fene das mildeste Mittel gegen einen Angriff wählen. Zur Beurteilung der
Frage, welches Mittel wie wirksam ist, um die endgültige Beseitigung der Ge-
fahr zu gewährleisten, kommt es auf die Stärke des Angriffs, die Gefährlich-
keit des Angreifers und die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel an. Hier-
bei muss sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer nur unzureichen-
den Abwehrhandlung und des Eintritts eines mehr als belanglosen Schadens
an seiner körperlichen Unversehrtheit einlassen. Die Erforderlichkeit der Ver-
teidigung ist im Wege einer ex-ante Betrachtung objektiv zu bestimmen.
Maßgebend ist, wie ein besonnener Dritter in der Lage des Angegriffenen die
im Zeitpunkt des Angriffs gegebenen und objektiv erkennbaren Umstände
beurteilt hätte, wobei § 32 StGB (im Prinzip) keine Güterabwägung voraus-
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setzt. Nach diesen Grundsätzen war der Einsatz des Messers, selbst wenn
man wie das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz annehmen wollte,
gerechtfertigt: Der Angeklagte befand sich durch die Umklammerung des
Me. nicht mehr in einer Lage, in der es ihm zumutbar gewesen
wäre, den Einsatz des Messers anzukündigen (UA S. 41) oder in eine ‚weni-
ger gefährdete’ Körperregion zu stechen. Die Umklammerung verringerte
nach der unwiderlegten Einlassung (UA S. 26) des Angeklagten dessen Luft-
zufuhr, so dass er in Todesangst geriet.“
Dem stimmt der Senat zu, zumal es dem Angeklagten angesichts der
eindeutigen Feststellungen zur fortdauernden Umklammerung des körperlich
überlegenen Nebenklägers nicht zumutbar war, die Wirkung des ersten oder
zweiten Stiches abzuwarten.
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4. Der Senat schließt aus, dass eine neue Hauptverhandlung Umstän-
de ergeben kann, die eine Einschränkung des Notwehrrechts gebieten könn-
ten, und spricht den Angeklagten insoweit auf Antrag des Generalbundesan-
walts frei. Die Sache ist zur Bestimmung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe
an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGH NJW 1994, 3304,
3305).
Basdorf Raum Brause
Schaal König