Urteil des BGH vom 26.11.2008

BGH (anleger, aufklärung, beschwerde, anlage, aufklärungspflicht, verletzung, zulassung, falle, anlass, verzicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 301/08
vom
25. März 2010
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 26. November 2008 - 7 U 2704/08 - wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 34.516,10 € festgesetzt; er setzt
sich wie folgt zusammen:
Zahlungsantrag zu I:
20.119,33 €
Zahlungsantrag zu II:
6.333,70 €
Klageantrag zu III:
2.684,28 €
Klageantrag zu IV:
5.378,79 €.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
nicht vor.
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Die angefochtene Entscheidung wird - in Richtung auf beide Beklagte -
von der Erwägung getragen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das
Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht
über die der I. GmbH gezahlten Provisionen nicht für die Beteiligung des Klä-
gers an dem Filmfonds (mit-)ursächlich gewesen sei. Dabei hat das Berufungs-
gericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer
Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Dar-
stellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zu-
gute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris
und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 -
NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und
BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes
nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage ver-
anlasst haben, im Rahmen der hier auf Antrag der Beklagten zu 1 durchgeführ-
ten Parteivernehmung zu befragen. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellen-
de Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhal-
ten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen,
die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anla-
geentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen,
dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Parteiver-
nehmung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kau-
salitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Ver-
zicht auf die Anlage geführt.
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Die gegen die tatrichterliche Würdigung erhobenen Rügen der Be-
schwerde geben zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass.
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Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.02.2008 - 34 O 8773/07 -
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2008 - 7 U 2704/08 -