Urteil des BGH vom 03.05.2005

BGH (zpo, kausalität, begründung, gerichtshof, sache, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 241/04
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
30. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine
Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist nicht veranlaßt, weil das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Kausalität
zwischen der Haustürsituation und dem Abschluß des Darlehens-
vertrages verneint hat. Das angefochtene Urteil verletzt auch nicht
Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu
65.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Ellenberger