Urteil des BGH vom 18.07.2001

BGH (stelle, rechtsmittel, schuldspruch, stpo, berlin, strafsache)

5 StR 71/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin be-
richtigt, daß an die Stelle der Worte “Wohnungseinbruch-
diebstahls in sechs Fällen” die Worte “Wohungseinbruch-
diebstahls in sieben Fällen” treten.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die durch
das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzu-
erlegen, jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal