Urteil des BGH vom 07.05.2008

BGH (menge, nachprüfung, grund, stpo, nachteil, anhörung, beihilfe, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 396/08
vom
17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt
worden ist, ist er nicht beschwert.
Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß
Roggenbuck Cierniak