Urteil des BGH vom 09.06.2009

BGH (werkzeug, gas, verbindung, patentanspruch, stand der technik, kunststoff, teil, durchführung, zustand, aufnahme)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 156/05
Verkündet am:
9. Juni 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens
und die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2005 verkündete
Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts teil-
weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das deutsche Patent 39 13 109 wird unter Abweisung der weitergehen-
den Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche
folgende Fassung erhalten:
"1. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei
dem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-
schlagte fließfähige Kunststoffschmelze durch eine Anguss-
öffnung in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges
Werkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch
mindestens eine weitere Düse ein druckbeaufschlagtes Gas der-
art in das Innere der bereits im Formhohlraum befindlichen
Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunst-
stoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine
außerhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem ver-
bundene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei der Formhohl-
raum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze ausgefüllt und
erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze
an den Wänden des Formhohlraums die noch schmelzflüssige
Seele des Kunststoffkörpers mittels des Gases durch die Aus-
gussöffnung in die Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei als Tei-
le solcher Nebenkavität die von den jeweils durch Kunststoff-
Einspritzdüse und Spritzeinheit gebildeten Hohlräume verwendet
werden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass als weiteres
Teil solcher Nebenkavität ein durch einen entformbaren An-
gusskanal gebildeter Hohlraum verwendet wird und dass die Aus-
treibphase unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-
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gendruckprofils der Spritzeinheit(en) so gesteuert wird, dass ein
Rest der noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers
in der Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Austreibphase so gesteuert wird, dass der Pfropfen kei-
ne merkliche Wanddickenverringerung des Kunststoffhohlkörpers
nach Entfernen des Angusszapfens verursacht.
3. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Fließrichtung der Kunststoffschmelze beim Befüllen des
Formhohlraums derjenigen des Gases beim Austreiben der
schmelzflüssigen Seele im Wesentlichen entgegengesetzt gerich-
tet ist.
4. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei
dem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-
schlagte fließfähige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch
ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums
und andererseits durch mindestens eine weitere Düse ein druck-
beaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-
raum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass
ein Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in
mindestens eine außerhalb des Formhohlraums angeordnete und
mit diesem verbundene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei
der Formhohlraum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze
ausgefüllt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-
stoffschmelze an den Wänden des Formhohlraums die noch
schmelzfähige Seele des Kunststoffkörpers mittels des Gases in
die Nebenkavität ausgetrieben wird, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , dass als solche Nebenkavitäten im Werkzeug au-
ßerhalb des Formhohlraums ausgebildete und mit letzterem ver-
bundene, entformbare Hohlräume verwendet werden und jede
Verbindung zwischen der außerhalb der jeweils aus Kunststoff-
Einspritzdüse, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohl-
räume angeordneten Nebenkavität und dem Formhohlraum nur
während der Austreibphase gesteuert, zeitweise geöffnet wird.
5. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass jede
Verbindung nur so lange geöffnet wird, dass der Rest der noch
schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers die jeweilige
Austreiböffnung im Kunststoffhohlkörper mit einem Pfropfen aus
identischem Material verschließt.
- 4 -
6. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach einem der vorangegangenen Ansprüche 4 oder 5, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Fließrichtung der
Kunststoffschmelze beim Befüllen des Formhohlraums derjenigen
des Gases beim Austreiben der schmelzflüssigen Seele im we-
sentlichen gleichgerichtet ist.
7. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach einem der vorangegangenen Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass der gasgefüllte Innenraum des
Kunststoffhohlkörpers nach dessen Erstarren einem Druckaus-
gleich mit der den Kunststoffhohlkörper umgebenden Atmosphäre
ausgesetzt wird.
8. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach einem der vorangegangenen Ansprüche 1 bis 7, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass der gasgefüllte Innenraum des
Kunststoffhohlkörpers nach dessen Erstarren einem Druck- und
Materialaustausch mit der den Kunststoffhohlkörper umgebenden
Atmosphäre ausgesetzt wird.
9. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, aus einem
Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen
Formhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten,
mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-
schalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-
zen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4),
mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse
(8, 9) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in
das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunst-
stoffschmelze (4) und einer außerhalb des Formhohlraums (7)
angeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavität (1, 3, 6)
zur Aufnahme ausgetriebener überschüssiger Kunststoffschmelze
(4), die teilweise durch die jeweils von Kunststoff-Einspritzdüse
(3) und Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlräume gebildet ist, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein weiteres Teil der Ne-
benkavität (1, 3, 6) durch einen als entformbarer Angusskanal (6)
ausgebildeten Hohlraum gebildet ist und dass die Spritzeinheit (1)
Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines Gegendruckprofils
aufweist, die die Austreibphase so steuern, dass ein Rest der
noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers in der
Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt.
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10. Vorrichtung nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t , dass die Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines
Gegendruckprofils die Austreibphase so steuern, dass der Pfrop-
fen keine merkliche Wanddickenverringerung des Kunststoffhohl-
körpers nach Entfernen des Angusszapfens verursacht.
11. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem
Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen
Formhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten,
mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-
schalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-
zen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4),
mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse
(8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases
(13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen
Kunststoffschmelze (4) und mindestens einer außerhalb des
Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen
Nebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebener über-
schüssiger Kunststoffschmelze (4), g e k e n n z e i c h n e t
d u r c h wenigstens eine im Werkzeug (5) außerhalb des Form-
hohlraums (7) und außerhalb der jeweils aus Kunststoff-
Einspritzdüse (3), Angusskanal (6) und Spritzeinheit (1) gebilde-
ten Hohlräume angeordnete und mit diesem verbundene ent-
formbare Nebenkavität (18, 19), deren Verbindung zum Form-
hohlraum mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum Öffnen und Ver-
schließen der Verbindungen ausgestattet ist.
12. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach Anspruch 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die
Mittel (20, 21) zum Öffnen und Verschließen der Verbindungen
als kernzugartig betätigbare Stopfen ausgebildet sind, deren je-
weiliges formhohlraumseitiges Ende im geschlossenen Zustand
der Verbindungen entweder fluchtend mit der nächstliegenden
Oberfläche des Formhohlraums (7) oder im Formhohlraum (7)
stehend angeordnet sind.
13. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach Anspruch 9 oder 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Querschnittsfläche jedes Angusskanals (6) der Doppel-
funktion als Anguss- und Austreiböffnung angepasst ist, d.h. im
allgemeinen gegenüber einfachem Angussbereich vergrößert ist,
sofern die jeweils aus Kunststoff-Einspritzdüse, Angusskanal und
Spritzeinheit gebildeten Hohlräume ganz oder teilweise auch als
Nebenkavitäten benutzt werden.
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14. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach einem der vorangegangenen Ansprüche 9 bis 13, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zu einem Formhohl-
raum (7) gehörenden Düsen (17, 16) zum Einspritzen der, Kunst-
stoffschmelze (4) und zum Einbringen des Gases (13) (jeweils)
paarweise eine konzentrische Düsenanordnung (15) bilden und
die durch die Verbindung(en) (18, 19) gebildete(n) Austreiböff-
nung(en) einen im Rahmen der Anforderungen an die Gestalt des
Kunststoffkörpers (jeweils) maximalen Abstand zu der/den kon-
zentrischen Düsenanordnung(en) (15) aufweist/aufweisen.
15. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach einem der vorangegangenen Ansprüche 9 bis 14, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zu einem Formhohl-
raum (7) gehörenden Düsen (3, 22) zum Einspritzen der Kunst-
stoffschmelze (4) und zum Einbringen des Gases (13) (jeweils)
paarweise eine Anordnung von parallel benachbarten oder gege-
nüberstehenden Düsen bilden und die durch die Verbindung(en)
zu der/den Nebenkavität(en) (18, 19) gebildete(n) Austreiböff-
nung(en) einen im Rahmen der Anforderungen an die Gestalt des
Kunststoffhohlkörpers (jeweils) maximalen Abstand zu der/den
vorgenannten Anordnung(en) von Düsen (3, 22) auf-
weist/aufweisen.
16. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach einem der vorangegangenen Ansprüche 9 bis 13, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zu einem Formhohl-
raum (7) gehörende(n) Düse(n) (8, 9) zum Einbringen eines
druckbeaufschlagten Gases (13) einen im Rahmen der Anforde-
rungen an die Gestalt des Kunststoffhohlkörpers (jeweils) maxi-
malen Abstand zu der/den Düse(n) zum Einspritzen der Kunst-
stoffschmelze (4) in denselben Formhohlraum (7) und zu den ge-
gebenenfalls in der unmittelbaren Nachbarschaft der letztgenann-
ten Düse(n) (3) angeordneten, durch die Verbindung(en) zu einer
oder mehreren (weiteren) Nebenkavität(en) (14) gebildeten Aus-
treiböffnung(en) aufweisen.
17. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
nach einem der vorangegangen Ansprüche 9 bis 16, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t , dass die Düse(n) (8, 9, 22) zum Einbrin-
gen eines druckbeaufschlagten Gases (13) bezüglich des Form-
hohlraums (7) ein- und ausfahrbar gestaltet sind."
- 7 -
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Kläge-
rin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfah-
rens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. April 1989 angemeldeten und im
Verlaufe des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erloschenen deutschen Pa-
tents 39 13 109 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum
Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper und eine Vorrichtung zur Durch-
führung dieses Verfahrens und umfasst 15 Patentansprüche. In der Fassung,
die sie im Einspruchsverfahren erhalten haben, lauten die Patentansprüche 1
und 8 wie folgt:
1
"1. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei
dem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-
schlagte fließfähige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch
ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums
und andererseits durch mindestens eine weitere Düse ein druck-
beaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-
raum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt wird, dass ein
Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in
mindestens eine außerhalb des Formhohlraums angeordnete und
mit diesem verbundene Nebenkavität ausgetrieben wird, dadurch
gekennzeichnet, dass der Formhohlraum zunächst vollständig mit
Kunststoffschmelze ausgefüllt und erst nach dem Einsetzen des
Erstarrens der Kunststoffschmelze an den Wänden des Formhohl-
raums die noch schmelzfähige Seele des Kunststoffkörpers mit-
tels des Gases in die mindestens eine entformbare Nebenkavität
- 8 -
ausgetrieben wird, wobei als solche Nebenkavität die von den je-
weils durch Kunststoff-Einspritzdüse, Angusskanal und Spritzein-
heit gebildeten Hohlräume oder Teile davon und/oder außerhalb
der vorgenannten Hohlräume und des Formhohlraums ausgebil-
dete und mit letzterem verbundene Hohlräume, deren jeweilige
Verbindung mit dem Formhohlraum zeitweise abgesperrt wird,
verwendet werden.
8. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass sie in einem Werkzeug (5) im ge-
schlossenen Zustand mindestens einen Formhohlraum (7) enthält,
der mindestens mit einer in oder am Werkzeug (5) angeordneten,
mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-
schalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3, 17) zum Ein-
spritzen von druckbeaufschlagter fließfähiger Kunststoffschmelze
(4), mit mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordne-
ten Düse (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten
Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befind-
lichen Kunststoffschmelze (4) und mit mindestens einer außerhalb
des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbunde-
ne entformbare Nebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausge-
triebener überschüssiger Kunststoffschmelze (4) versehen ist,
wobei solche entformbare Nebenkavitäten (14, 18, 19) durch die
jeweils von Kunststoff-Einspritzdüse (3), Angusskanal (6) und
Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlräume oder Teile davon und/oder
durch im oder am Werkzeug (5) außerhalb des Formhohlraums
(7) angeordnete und mit diesem verbundene Hohlräume, deren
Verbindung zum Formhohlraum (7) mit Mitteln (20, 21) zum Öff-
nen und Verschließen der Verbindungen ausgestattet sind, aus-
gebildet werden."
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Lehre des Streitpatents
sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2
Die Beklagte hat das Streitpatent nur in eingeschränktem Umfang vertei-
digt. Die Patentansprüche 1, 4, 9 und 11 lauten in dieser Fassung:
3
- 9 -
"1. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei
dem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-
schlagte fließfähige Kunststoffschmelze durch eine Anguss-
öffnung in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges
Werkzeug gebildeten Formhohlraums und andererseits durch
mindestens eine weitere Düse ein druckbeaufschlagtes Gas der-
art in das Innere der bereits im Formhohlraum befindlichen Kunst-
stoffschmelze eingespritzt werden, dass ein Teil der Kunststoff-
schmelze aus dem Formhohlraum wieder in mindestens eine au-
ßerhalb des Formhohlraums angeordnete und mit diesem verbun-
dene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei der Formhohlraum
zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze ausgefüllt und erst
nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an
den Wänden des Formhohlraums die noch schmelzflüssige Seele
des Kunststoffkörpers mittels des Gases durch die Ausgussöff-
nung in die Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei als Teile sol-
cher Nebenkavität die von den jeweils durch Kunststoff-
Einspritzdüse und Spritzeinheit gebildeten Hohlräume verwendet
werden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass als wei-
teres Teil solcher Nebenkavität ein durch einen entformbaren An-
gusskanal gebildeter Hohlraum verwendet wird und dass die Aus-
treibphase unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-
gendruckprofils der Spritzeinheit(en) so gesteuert wird, dass ein
Rest der noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers
in der Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt.
4. Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper, bei
dem einerseits durch mindestens eine Düse eine druckbeauf-
schlagte fließfähige Kunststoffschmelze in das Innere eines durch
ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildeten Formhohlraums
und andererseits durch mindestens eine weitere Düse ein druck-
beaufschlagtes Gas derart in das Innere der bereits im Formhohl-
raum befindlichen Kunststoffschmelze eingespritzt werden, dass
ein Teil der Kunststoffschmelze aus dem Formhohlraum wieder in
mindestens eine außerhalb des Formhohlraums angeordnete und
mit diesem verbundene Nebenkavität ausgetrieben wird, wobei
der Formhohlraum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze
ausgefüllt und erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-
stoffschmelze an den Wänden des Formhohlraums die noch
schmelzfähige Seele des Kunststoffkörpers mittels des Gases in
die Nebenkavität ausgetrieben wird, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t , dass als solche Nebenkavitäten im Werkzeug
außerhalb des Formhohlraums ausgebildete und mit letzterem
verbundene, entformbare Hohlräume verwendet werden und jede
- 10 -
Verbindung zwischen der außerhalb der jeweils aus Kunststoff-
Einspritzdüse, Angusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohl-
räume angeordneten Nebenkavität und dem Formhohlraum nur
während der Austreibphase gesteuert, zeitweise geöffnet wird.
9. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, aus einem
Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen
Formhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten,
mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-
schalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-
zen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4),
mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse
(8, 9) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases (13) in
das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen Kunst-
stoffschmelze (4) und einer außerhalb des Formhohlraums (7)
angeordneten und mit diesem verbundenen Nebenkavität (1, 3, 6)
zur Aufnahme ausgetriebener überschüssiger Kunststoffschmelze
(4), die teilweise durch die jeweils von Kunststoff-Einspritzdüse (3)
und Spritzeinheit (1) gebildeten Hohlräume gebildet ist, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass ein weiteres Teil der
Nebenkavität (1, 3, 6) durch einen als entformbarer Angusskanal
(6) ausgebildeten Hohlraum gebildet ist und dass die Spritzeinheit
(1) Einrichtungen zum Steuern des Aufbaus eines Gegendruck-
profils aufweist, die die Austreibphase so steuern, dass ein Rest
der noch schmelzflüssigen Seele des Kunststoffhohlkörpers in der
Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt.
11. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem
Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen
Formhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten,
mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-
schalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-
zen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze (4),
mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten Düse
(8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten Gases
(13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) befindlichen
Kunststoffschmelze (4) und mindestens einer außerhalb des
Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem verbundenen
Nebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebener über-
schüssiger Kunststoffschmelze (4), g e k e n n z e i c h n e t
d u r c h wenigstens eine im Werkzeug (5) außerhalb des Form-
hohlraums (7) angeordnete und mit diesem verbundene entform-
bare Nebenkavität (18, 19), deren Verbindung zum Formhohlraum
- 11 -
(7) mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum Öffnen und Verschließen
der Verbindungen ausgestattet ist."
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Schriftsatz vom
23. Dezember 2004 Bezug genommen.
4
Hilfsweise hat die Beklagte Patentanspruch 11 in folgender Fassung
() verteidigt:
5
"11. Vorrichtung zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper
zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 4, aus einem
Werkzeug (5), das im geschlossenen Zustand mindestens einen
Formhohlraum (7) enthält, einer am Werkzeug (5) angeordneten,
mit einer vorgeschalteten Spritzeinheit (1) und einem nachge-
schalteten Angusskanal (6) verbundenen Düse (3) zum Einsprit-
zen von druckbeaufschlagter, fließfähiger Kunststoffschmelze
(4), mindestens einer weiteren, im Werkzeug (5) angeordneten
Düse (8, 9, 16, 22) zum Einbringen eines druckbeaufschlagten
Gases (13) in das Innere der bereits im Formhohlraum (7) be-
findlichen Kunststoffschmelze (4) und mindestens einer außer-
halb des Formhohlraums (7) angeordneten und mit diesem ver-
bundenen Nebenkavität (14, 18, 19) zur Aufnahme ausgetriebe-
ner überschüssiger Kunststoffschmelze (4), g e k e n n -
z e i c h n e t d u r c h wenigstens eine im Werkzeug (5) au-
ßerhalb des Formhohlraums (7)
angeordnete und mit diesem verbun-
dene entformbare Nebenkavität (18, 19), deren Verbindung zum
Formhohlraum mit steuerbaren Mitteln (20, 21) zum Öffnen und
Verschließen der Verbindungen ausgestattet ist."
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
6
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter-
hin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt, soweit sich diese gegen das
Streitpatent in der erstinstanzlich verteidigten Fassung der Patentansprüche
7
- 12 -
richtet. Patentanspruch 11 verteidigt die Beklagte nur noch in der Fassung des
vorstehend wiedergegebenen Hilfsantrags.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. E. S.
, Lehrstuhl für Kunststofftechnik der Universität E. , ein schriftliches
Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
gänzt hat.
8
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist, obwohl das Streitpatent
inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist, im Hinblick auf den anhängigen Ver-
letzungsprozess weiterhin zulässig (BGH, Urt. v. 19.05.2005 - X ZR 188/01,
GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger). Sie ist jedoch in dem Umfang, in dem
das Streitpatent noch verteidigt wird, nicht begründet.
9
I. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zum Spritzgie-
ßen gasgefüllter "Kunststoffhohlkörper".
10
1. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert hat, ist
der vom Streitpatent verwendete Begriff des Hohlkörpers missverständlich, weil
darunter üblicherweise Behälter und dergleichen verstanden werden. Zur Her-
stellung derartiger Kunststofferzeugnisse ist das erfindungsgemäße Verfahren
jedoch weder bestimmt noch nach den Angaben des gerichtlichen Sachver-
ständigen geeignet. Hohlkörper im Sinne des Streitpatents sind vielmehr Hohl-
räume aufweisende Kunststoffbauteile, die sich zur Herstellung mittels eines
Spritzgießverfahrens eignen.
11
- 13 -
Die Patentschrift schildert eingangs bekannte Spritzgießverfahren. An
diesen beanstandet sie als nachteilig, dass sich Fließmarkierungen auf der
Oberfläche des Endprodukts nicht vermeiden ließen (Sp. 2 Z. 53-65). Bei
Kunststoffkörpern mit weitgehend massivem Aufbau und nur wenigen verhält-
nismäßig engen gas- oder flüssigkeitsgefüllten Hohlräumen müsse außerdem
allein mittels des Fluiddrucks in diesen Hohlräumen und dem daraus zu ver-
drängenden plastischen Kunststoffmaterial ein solcher Druck erzeugt werden,
dass der fluidgefüllte Kunststoffhohlkörper nach dem Erstarren keine Einfallstel-
len an seiner Oberfläche aufweise. Dies sei nur in speziellen Einzelfällen er-
reichbar (Sp. 3 Z. 4-15). Bei Endprodukten mit stark variierenden Querschnit-
ten, insbesondere gekrümmten Rohren, sei darüber hinaus ebenfalls nur in Ein-
zelfällen vorherzubestimmen, welcher Temperaturgradient sich bei jedem ein-
zelnen Spritzgießzyklus tatsächlich an einem bestimmten Querschnitt durch
den Formhohlraum während der gemeinsamen Ausbildung der Wand des
- noch fließfähigen - Kunststoffhohlkörpers und seines fluidgefüllten Hohlraums
einstelle. Die so hergestellten Rohre könnten dadurch eine unterschiedliche
Wandstärke bis hin zum Durchbruch aufweisen (Sp. 3 Z. 19-46).
12
2. Vor diesem Hintergrund soll das Streitpatent ein Verfahren und eine
zur Durchführung des Verfahrens geeignete Vorrichtung zur Verfügung stellen,
mit denen auch gasgefüllte Kunststoffhohlkörper mit komplizierter geometri-
scher Form hergestellt werden können, die eine einwandfreie Oberfläche ohne
Fließmarkierungen aufweisen, die auch im Falle verhältnismäßig enger gasge-
füllter Hohlräume in einem weitgehend massiven Kunststoffkörper keine Einfall-
stellen in der Oberfläche zeigen und die gasgefüllte Hohlräume an den vorbe-
stimmten Stellen innerhalb des Kunststoffhohlkörpers mit im Wesentlichen re-
produzierbarem Volumen einschließen.
13
- 14 -
3. Die verteidigten Patentansprüche 1 und 4 schlagen hierzu Verfahren
zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper mit folgenden Merkmalen
vor:
14
Patentanspruch 1:
1.1 Eine druckbeaufschlagte, fließfähige Kunststoffschmelze wird
mittels (mindestens) einer Düse durch eine Angussöffnung in
das Innere eines Formhohlraums eingespritzt, der durch ein
zwei- oder mehrteiliges Werkzeug gebildet wird;
1.2 der Formhohlraum wird zunächst vollständig mit Kunststoff-
schmelze ausgefüllt;
1.3 nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an
den Wänden des Formhohlraums wird
1.3.1 mittels (mindestens) einer weiteren Düse ein druckbeauf-
schlagtes Gas in das Innere der (bereits im Formhohl-
raum befindlichen) Kunststoffschmelze eingespritzt,
1.3.2 derart, dass die noch schmelzflüssige Seele des Kunst-
stoffhohlkörpers durch die Angussöffnung in (mindestens)
eine Nebenkavität ausgetrieben wird, die mit dem Form-
hohlraum verbunden, aber außerhalb desselben ange-
ordnet ist;
1.4 als Teile der Nebenkavität werden
1.4.1 die von den jeweils durch Kunststoffeinspritzdüse und
Spritzeinheit gebildeten Hohlräume und
1.4.2 ein durch einen entformbaren Angusskanal gebildeter
Hohlraum verwendet;
1.5 die Austreibphase wird
1.5.1 unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Ge-
gendruckprofils der Spritzeinheit
1.5.2 so gesteuert, dass ein Rest der noch schmelzflüssigen
Seele des Kunststoffhohlkörpers in der Angussöffnung
einen Pfropfen erzeugt.
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Patentanspruch 4:
(Die Merkmale 4.1 bis 4.3.2 entsprechen mit der Maßgabe den
Merkmalen 1.1 bis 1.3.2, dass jeweils die Wörter "durch eine Anguss-
öffnung" fehlen.)
4.4 Als Nebenkavität(en) werden entformbare Hohlräume im Werk-
zeug außerhalb der aus Kunststoffeinspritzdüse, Angusskanal
und Spritzeinheit gebildeten Hohlräume verwendet;
4.5 jede Verbindung zwischen der Nebenkavität und dem Formhohl-
raum wird nur während der Austreibphase gesteuert zeitweise
geöffnet.
Patentanspruch 1 gibt damit ein Verfahren an, bei dem der Formhohl-
raum zunächst vollständig mit Kunststoffschmelze gefüllt wird (Merkmal 1.2).
Nach dem Einsetzen des Erstarrens der Schmelze an den Wänden des Form-
hohlraums wird die noch schmelzflüssige Seele des Kunststoffkörpers mittels
Gas in eine Nebenkavität ausgetrieben (Merkmal 1.3). Das Gas wird dabei
durch eine weitere Düse eingebracht als durch diejenige, durch welche die
Kunststoffschmelze eingespritzt wird. Die Beschreibung gibt dazu an, dass das
Anbringen von Düsen zum Einblasen des Gases und von mit entformbaren Ne-
benkavitäten verbundenen Ausgängen für das Gas an keiner Stelle des Form-
hohlraums ausgeschlossen sei, so dass bei jeder geometrisch noch so kompli-
zierten Form des Kunststoffhohlkörpers stets ein oder mehrere Paar(e) aus je
einer Gaseinblasdüse und einem zugehörigen Gasausgang zu einer entformba-
ren Nebenkavität konstruiert werden könnten, um Körperbereiche mit größeren
Querschnitten mit Gas auszublasen (Sp. 4 Z. 42-54). Die Austreibphase wird
unter gleichzeitiger Steuerung des Aufbaus eines Gegendruckprofils der Spritz-
einheit(en) so gesteuert, dass dadurch ein Rest der noch schmelzflüssigen
Seele des Kunststoffhohlkörpers in der Angussöffnung einen Pfropfen erzeugt
(Merkmal 1.5). Weiter gibt Patentanspruch 1 an, dass das Austreiben der noch
schmelzflüssigen Seele des Kunststoffkörpers in mindestens eine Nebenkavität
erfolgt und als Teile dieser Nebenkavität die durch Kunststoffeinspritzdüse und
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Spritzeinheit gebildeten Hohlräume und ein durch einen entformbaren An-
gusskanal gebildeter Hohlraum verwendet werden sollen (Merkmal 1.4).
Patentanspruch 4 lehrt hierzu alternativ, als Nebenkavität(en) entformba-
re Hohlräume im Werkzeug außerhalb der aus Kunststoffeinspritzdüse, An-
gusskanal und Spritzeinheit gebildeten Hohlräume zu verwenden und die Ver-
bindung zur Nebenkavität nur während der Austreibphase zeitweise zu öffnen
(Merkmale 4.4 und 4.5).
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Die Patentansprüche 9 und 11 formulieren im Wesentlichen dieselbe
technische Lehre als Anweisung zur Ausgestaltung einer entsprechenden Vor-
richtung.
17
II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit des Gegenstands des Pa-
tentanspruchs 1 verneint, weil ein Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrich-
tung Kunststofftechnologie mit mehrjähriger Erfahrung im Spritzgießen, insbe-
sondere auf dem Gebiet der Herstellung von Hohlkörpern, durch den Stand der
Technik ausreichende Anregungen erhalten habe, um zu einem derartigen Ver-
fahren zu gelangen. Aus der französischen Patentschrift 1 145 441 (Anl. K 4
- Cretin) sei ein Verfahren zum Spritzgießen gasgefüllter Hohlkörper bekannt,
bei dem durch eine Düse eine druckbeaufschlagte fließfähige Kunststoff-
schmelze in das Innere eines durch ein zwei- oder mehrteiliges Werkzeug ge-
bildeten Formhohlraums eingespritzt werde, wobei der Formhohlraum zunächst
vollständig mit der Kunststoffschmelze gefüllt werde. Durch eine weitere Düse
werde nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunststoffschmelze an den
Wänden des Formhohlraums druckbeaufschlagtes Gas in die noch schmelz-
flüssige Seele des Kunststoffkörpers eingespritzt, die hierdurch in eine entform-
bare Nebenkavität ausgetrieben werde. Dabei würden als Nebenkavitäten die
von den jeweils von Kunststoffeinspritzdüse, Angusskanal und Spritzeinheit ge-
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bildeten Hohlräume oder Teile davon genutzt. Allerdings werde bei diesem Ver-
fahren die schmelzflüssige Seele in der Austreibphase durch das gesteuerte
Zurückziehen der Spritzeinheit so weit über Kunststoffeinspritzdüse und An-
gusskanal in den Raum vor der Spritzeinheit zurückgedrängt, dass ein offener
Hohlkörper entstehe. Bei dem (nachfolgend wiedergegebenen) Ausführungs-
beispiel nach Figur 8 werde jedoch ein Stopfen an den Hohlkörper angeformt,
um einen geschlossenen Hohlkörper zu erhalten. Dazu werde eine Klappe (cla-
pet 8) so vor den Angusskanal gelegt, dass über das in den Hohlkörper einge-
leitete Gas eine Wandung mit einer optimierten Wandstärke und Oberfläche
gebildet werde.
Komme es in diesem Bereich auf eine gleichmäßige Wandung nicht an,
liege es nahe, die Einspritzeinheit gesteuert nur so weit zurückzuführen, dass
kein offener Hohlkörper entstehe. Dabei baue sich zwangsläufig ein Ge-
gendruckprofil auf. Im Übrigen zeige die US-Patentschrift 4 101 617 (Anl. B 2
- Friedrich) ein Verfahren zum Spritzgießen eines gasgefüllten Kunststoffhohl-
körpers, bei dem zum Verschließen der Öffnung über die Einspritzdüse und den
Angusskanal eine bestimmte Menge des Kunststoffs in die durch das austre-
tende Gas verursachte Öffnung eingespritzt und die Öffnung damit verschlos-
sen werde.
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- 18 -
Das Patentgericht hat weiter angenommen, der Gegenstand des vertei-
digten Patentanspruchs 4 beruhe ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In
der japanischen Offenlegungsschrift Sho 50-74660 (Anl. K 3 - Asahi) werde ein
den Merkmalen 4.1, 4.2, 4.3.1, 4.3.2 und 4.4 entsprechendes Verfahren zum
Spritzgießen gasgefüllter Hohlkörper beschrieben. Zwar sei der Schrift nicht zu
entnehmen, dass das Gas erst nach dem Einsetzen des Erstarrens der Kunst-
stoffschmelze an den Wänden des Formhohlraums eingespritzt werde (Merk-
mal 4.3). Es werde aber beschrieben, dass der Formhohlraum zunächst voll-
ständig gefüllt werde und erst dann das Gas bzw. (alternativ) ein Kernharz ein-
gespritzt werde. Damit liege die Kunststoffschmelze an den Formwänden an, so
dass umgehend die Abkühlung beginne. Die Verbindung zur Nebenkavität kön-
ne erst geöffnet werden, wenn der Formhohlraum gefüllt sei und das Gas ein-
geleitet werde (Merkmal 4.5). Eine frühere Öffnung ergebe keinen Sinn, da die
Kunststoffschmelze dann nicht an der Formwandung anliege, der Abkühlvor-
gang unkontrolliert verlaufe und Einfallstellen am Formkörper entstünden.
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Mit diesen Erwägungen hat das Patentgericht auch die Gegenstände der
verteidigten Patentansprüche 9 und 11 für nicht patentfähig erachtet.
21
III. Die Angriffe der Berufung gegen diese Beurteilung haben Erfolg.
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1. Die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. Sie wird,
was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, durch die französische Patent-
schrift 1 145 441 (Anl. K 4 - Cretin) nicht vollständig vorweggenommen.
23
Diese beschreibt allerdings ein Verfahren mit dem Merkmalen 1.1 bis
1.4.2. Dabei ist es unerheblich, dass es bei dem Verfahren nach Cretin nur zwei
Düsen gibt. Dies schließt Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht aus. Auch
die Lage der Gaseinspritzdüse in der Achse der Kunststoffdüse, wie sie in der
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Entgegenhaltung Cretin (S. 2 l. Sp. 2. Abs. = S. 3 Z. 23-28 d. Übers.) beschrie-
ben wird, schließt Patentanspruch 1 nicht aus; das Ausführungsbeispiel nach
Figur 4 zeigt und beschreibt eine Koaxialdüse. Im Übrigen gibt auch die Entge-
genhaltung Cretin ausdrücklich an, dass das Einspritzen von Gas über eine o-
der mehrere entsprechend in der Achse der Kunststoffeinspritzdüse oder an
beliebigen anderen geeigneten Punkten angebrachten Hohlnadeln erfolgen
könne (S. 4 l. Sp. unten = S. 10 Z. 29-35 d. Übers.). Nach der Beschreibung
des Ausführungsbeispiels nach Figur 8 der Entgegenhaltung Cretin (S. 4
l. Sp. 2. Abs. = S. 9 Z. 28 - S. 10 Z. 3 d. Übers.) ist die Austreibphase so ge-
steuert, dass ein noch schmelzflüssiger Kunststoffrest in der Angussöffnung
einen Pfropfen erzeugt (Merkmal 1.5.2).
Nicht offenbart ist allerdings die Erzeugung des Pfropfens durch gleich-
zeitigen Aufbau eines Gegendruckprofils. Der Aufbau des Gegendruckprofils ist
beim Streitpatent nach Merkmal 1.5.1 Bestandteil der Steuerung der Austreib-
phase; die Steuerung muss so erfolgen, dass ein passender "Rest" der ausge-
triebenen Kunststoffschmelze gemäß Merkmal 1.5.2 den Pfropfen erzeugt. Dies
lehrt die Entgegenhaltung Cretin nicht.
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2. Die Lehre der Entgegenhaltung Cretin gab dem Fachmann auch kei-
ne Anregung, zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Wie der gericht-
liche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt
hat, bestand aus fachlicher Sicht keine Veranlassung, die Lehre der Entgegen-
haltung Cretin in Betracht zu ziehen, weil sie kein funktionsfähiges Verfahren
angibt. Sie stellt den Versuch dar, ein aus der Technik des Metallformens be-
kanntes Herstellungsverfahren, bei dem auf die Wirkung der Schwerkraft beim
Fließen des zu formenden Materials abgestellt wird, auf ein Verfahren zum
Spritzgießen von Hohlkörpern im üblichen Sinne, nämlich Flakons und derglei-
chen Behältern, anzuwenden (S. 1 l. Sp. 1. u. 3. Abs. = Sp. 1 Z. 4-13 u. 29-35
d. Übers.). Dieses Verfahren ist jedoch wegen der hohen Viskosität der Ther-
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moplastschmelze auf das Spritzgießverfahren nicht zu übertragen. Der in den
Figuren 3, 4 und 5 der Entgegenhaltung dargestellte Zustand lässt sich auf die-
se Weise nicht erreichen. Der gasgefüllte Hohlraum bildet sich nicht oberhalb
der Thermoplastschmelze, sondern in der Mitte der Form und in wesentlich ge-
ringerer Ausdehnung als in der Figur 4 gezeigt. Wegen der Viskosität der
Schmelze lässt sich auch mit Druck nicht so viel Material austreiben, dass ein
Hohlkörper oder Flakon entsteht. Daher wurde, wie der gerichtliche Sachver-
ständige ausgeführt hat, dieses Verfahren auch nicht industriell angewandt und
hat für die Entwicklung der Spritzgießtechnik weder bei der Herstellung von
Kunststoffbehältern wie Flakons oder Flaschen noch bei der Herstellung von
Kunststoffbauteilen eine Rolle gespielt. Der Fachmann, der jedenfalls durch
Versuche erkannte, dass das Verfahren nach Cretin kein funktionsfähiges Her-
stellungsverfahren darstellte, hätte daher diese Schrift von vornherein verwor-
fen und nicht als Anregung für ein verbessertes Spritzgießverfahren herange-
zogen.
3. Dies gilt ebenso für den Gegenstand des Patentanspruchs 9, der wie
Patentanspruch 1 zu beurteilen ist.
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4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 ist gleichfalls neu und war
dem Fachmann nicht durch die japanische Offenlegungsschrift Sho 50-74660
(Anl. K 3 - Asahi) nahegelegt.
28
Dabei kann dahinstehen, ob Asahi das Merkmal 4.3.1 offenbart, nach
dem das Gas mittels mindestens einer weiteren Düse in das Innere der bereits
im Formhohlraum befindlichen Kunststoffschmelze gespritzt wird. Denn jeden-
falls ist Merkmal 4.5 nicht verwirklicht, nach dem jede Verbindung zwischen der
Nebenkavität und dem Formhohlraum nur während der Austreibphase gesteu-
ert zeitweise geöffnet wird. Dies verlangt nicht nur, dass die Nebenkavitäten
29
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- was sich, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, von selbst ver-
steht - erst für die Austreibphase überhaupt geöffnet werden. Die Ergänzung
"gesteuert zeitweise" bedeutet vielmehr, dass die Öffnung der Verbindung zur
Nebenkavität, nicht anders als Merkmal 1.5 bei Patentanspruch 1, dazu benutzt
wird, die Austreibphase zu steuern. Auf diese Weise kann, wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend erläutert hat, etwa durch eine mehr oder weniger
weitgehende Ausnutzung der Kapazität der Nebenkavität die Austreibphase den
Erfordernissen des Einzelfalles angepasst werden. Ferner kann, wie in Spalte 7
Zeilen 51 bis 57 beschrieben, auf diese Weise die Menge der ausgetriebenen
Kunststoffschmelze so gesteuert werden, dass mit dem Rest der Schmelze ein
Pfropfen gebildet wird, der an dieser Stelle die Öffnung in der Wandung des
Formkörpers schließt.
Dazu gab die Entgegenhaltung Asahi keine Anregung. Sie lehrt ein Ver-
fahren, bei dem beide Komponenten (Schmelze und Kernharz oder Gas) durch
dasselbe Düsensystem in das Formnetz fließen. Die Beladung des Formteils
mit Kunststoffschmelze und Gas erfolgt nacheinander. Eine Anregung, die Dü-
sen für das Gas und für die Kunststoffschmelze auch räumlich zu trennen, wie
dies erfindungsgemäß möglich und gegebenenfalls zur Erzielung praktisch
brauchbarer Ergebnisse auch erforderlich ist, weil sich die Gasblase von der
Injektionsnadel aus ausbreitet und nur so an einem bestimmten Ort des Form-
teils ein Hohlraum erzeugt werden kann, enthält die Entgegenhaltung Asahi
nicht. Damit eröffnet die Entgegenhaltung dem Fachmann aber auch keinen
Weg, die Austreibphase entsprechend Merkmal 4.5 so zu steuern, dass auch
die Verbindung zwischen Formhohlraum und Nebenkavität(en) zielgerichtet zur
gewünschten Formgebung des Hohlkörpers eingesetzt werden kann.
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5. Gegenstand von Patentanspruch 11 ist eine Vorrichtung zur Durch-
führung des Verfahrens nach Patentanspruch 4. Zu den Merkmalen der Vorrich-
tung gehört daher eine Steuerung, mit der die Verbindung zwischen Formhohl-
raum und den außerhalb der aus Kunststoffeinspritzdüse, Angusskanal und
Spritzeinheit gebildeten Hohlräume liegenden Nebenkavitäten entsprechend
Merkmal 4.5 zeitweise geöffnet werden kann. Die Patentfähigkeit ist daher e-
benso zu beurteilen wie diejenige des Gegenstands des Patentanspruchs 4.
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6. Die Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit der Gegenstän-
de der Patentansprüche 1, 4, 9 und 11 getragen und haben daher mit diesen
Bestand.
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- 23 -
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 i.V. mit §§ 92
Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
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Meier-Beck
Mühlens
Lemke
Gröning
Berger
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2005 - 4 Ni 25/03 -