Urteil des BGH vom 27.02.2002

BGH (zpo, beschwerde, kirchhof, gesetz, raum, anfechtung, aussicht, rechtsmittel, antrag, antragsteller)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 1/02
vom
21. März 2002
in dem Verfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 2 a) vom 27. Februar 2002 auf Ge-
währung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
waltes wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-
verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2002,
mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amts-
gerichts Ahrensburg vom 30. November 2001 als unzulässig verworfen worden
ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
II.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren
kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel
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hat mangels Zulassung durch das Gericht der Erstbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg.
Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum
Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.
Für eine außerordentliche (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist
kein Raum mehr (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, z.V.b. in BGHZ).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
vom Landgericht zugelassen worden. Sie ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich
für statthaft erklärt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Verwerfung der sofor-
tigen Beschwerde als unzulässig (jetzt § 572 Abs. 2 ZPO) kennt das Gesetz
eine solche unbeschränkt statthafte Rechtsbeschwerde - anders als nach Ver-
werfung einer Berufung durch Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - nicht.
Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793
Abs. 2 ZPO a.F. wegen Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde (§ 96 ZVG)
kommt nach § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes hier nicht
mehr in Betracht, da die zur Anfechtung stehende Entscheidung des Landge-
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richts nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist; für eine sofortige weitere
Beschwerde alten Rechts wäre auch nicht der Bundesgerichtshof zuständig
gewesen.
Stodolkowitz Kirchhof Fischer
Raebel Kayser