Urteil des BGH vom 12.01.2006

BGH (sukzessive mittäterschaft, computer, strafkammer, kaufpreis, vorteil, kauf, stpo, verkauf, mittäterschaft, einlassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 278/05
vom
12. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1. Bestechlichkeit
zu Ziff. 2. Vorteilsgewährung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 19. Januar 2005 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Straf-
kammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht Stendal hatte den Angeklagten R. wegen Steuerhin-
terziehung zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Bestechlichkeit in drei
Fällen hatte es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ebenfalls aus
tatsächlichen Gründen hatte es den Angeklagten W. vom Vorwurf der Vor-
teilsgewährung in zwei Fällen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsan-
waltschaft wurde dieses Urteil durch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR
475/03 - mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten in den Fäl-
len III. 2 [Audi A 3] und 3 [Computer] der Urteilsgründe freigesprochen worden
waren, und das Verfahren insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
das Landgericht Dessau zurückverwiesen.
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Das Landgericht Dessau hat nunmehr den Angeklagten R. wegen
Bestechlichkeit in zwei Fällen unter Einbeziehung der wegen Steuerhinterzie-
hung verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
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verurteilt. Den Angeklagten W. hat es der Vorteilsgewährung in zwei Fällen
schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten
festgesetzt. Die Vollstreckung beider Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es
eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
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I.
Das Landgericht Dessau hat folgende Feststellungen getroffen.
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1. Der Angeklagte R. ist Richter am Amtsgericht. Er war seit 1992 in
der Gesamtvollstreckungs- und späteren Insolvenzabteilung des Amtsgerichts
tätig, wobei unter anderem die Verwalterbestellung zu seinen Auf-
gaben gehörte. Dabei lernte er den Angeklagten W. kennen, der in
als Gesamtvollstreckungsverwalter tätig war. Schon bald entwickelte sich zwi-
schen ihnen eine freundschaftliche Beziehung. Auch mit den früheren Mitange-
klagten M. und B. , die seit 1995 bzw. 1998 mit dem Ange-
klagten W. zusammenarbeiteten, waren der Angeklagte R. und seine
damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau Alexandra R. befreundet. Ab
1997/1998 wurden unter Angehörigen des Amtsgerichts und bei Gesamtvoll-
streckungsverwaltern Gerüchte darüber laut, dass sich die Freundschaft zwi-
schen den beiden Angeklagten auf die Verwalterbestellungen zu Gunsten des
Büros W. /M. auswirke. Der Angeklagte R. wurde mehrfach von Kolle-
gen und auch vom Präsidenten des Amtsgerichts darauf angesprochen; letzte-
rer schlug ihm im Herbst 1998 sogar einen Wechsel in eine andere Abteilung
des Amtsgerichts vor, was er aber ablehnte. Im Jahre 1999 trug der Angeklagte
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R. unter Umgehung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit fünf neu ein-
gehende Insolvenzverfahren in seinem Dezernat ein und bestellte in zwei dieser
Verfahren den Angeklagten W. , in einem weiteren dessen Partner M. zu
Insolvenzverwaltern; die Vergütungen für diese drei Verfahren wurden später
auf insgesamt etwa 790.800,00 DM festgesetzt.
2. Der Angeklagte W. war Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfah-
ren über das Vermögen der Stahlgießerei R. GmbH. Er betraute den frü-
heren Mitangeklagten B. mit der Rückgabe von nicht zur Masse
gehörenden Leasinggegenständen, unter anderem fünf Kraftfahrzeugen, die die
Stahlgießerei über ein Autohaus von der Volkswagen Leasing erhalten
hatte. Im September 1998 bot B. der damaligen Lebensgefährtin
des Angeklagten R. in dessen Beisein eines dieser Fahrzeuge - einen Audi A
3 -, die er als "Paket" von der Leasingfirma herauslösen wollte, zum Kauf für
20.000 DM an. Dieser Wagen hatte nach einem im September 1998 erstatteten
Gutachten einen Händlereinkaufswert von 23.300 DM. Alexandra R. nahm
das Angebot an. Am 3. November 1998 kaufte B. , nachdem ein
"Paketkauf" nicht zustande gekommen war, von dem Autohaus - ohne über den
Preis zu verhandeln - einzig den für Alexandra R. bestimmten Audi A 3 für
25.000 DM. Gemeinsam mit dem Angeklagten R. überbrachte er ihr das
Fahrzeug. Es wurde ein Kaufvertrag unterschrieben, der den vereinbarten
Kaufpreis von 20.000 DM aufwies. Obwohl Alexandra R. diesen Betrag
erst am 9. Februar 1999 an B. überwies, erhielt sie den Kraftfahr-
zeugbrief schon kurz vor Weihnachten 1998; sie ließ den Wagen sogleich auf
sich zu und nutzte ihn gemeinsam mit dem Angeklagten R. als einziges "Fa-
milienfahrzeug".
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Im Januar 1999 behauptete der frühere Mitangeklagte
B. , der den von ihm an das Autohaus zu zahlenden Kaufpreis Ende No-
vember 1998 entrichtet hatte, gegenüber dem Angeklagten W. , er habe sich
bei dem Pkw-Verkauf verkalkuliert und befinde sich deswegen in Liquiditäts-
schwierigkeiten. Der Angeklagte W. überwies daraufhin 5.000 DM auf das
Geschäftskonto seines Mitarbeiters unter Angabe des Verwendungszwecks
"Sonder-Pkw". Die Zahlungseingänge der 5.000 DM und der 20.000 DM auf
den Kontoauszügen trugen die handschriftlichen Vermerke "von hier vorveraus-
lagt" bzw. "hier vorverauslagt".
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3. Im Dezember 1999 gehörte der Angeklagte W. zum Mitarbeiter-
stab des früheren Mitangeklagten M. , der durch das Amtsgericht zum
Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH
bestellt worden war. Der Angeklagte R. bekundete vor Weihnachten 1999
sein Interesse an einem der zur Insolvenzmasse gehörenden Computer. Dar-
aufhin brachte der Angeklagte W. mit Zustimmung des Insolvenzverwalters
einen Computer zur Wohnung des Angeklagten R. in . Als Kauf-
preis nannte W. den im Dezember 1999 für solche Computer üblichen Betrag
von etwa 1.000 DM; jedoch sollte sich die endgültige Höhe danach bestimmen,
welche Preise für entsprechende Geräte bei dem ab Ende Januar 2000 geplan-
ten freien Verkauf an alle Interessierten (sog. "Ameisenverkauf") erzielt werden
würde. Nachdem der Angeklagte R. das Gerät getestet hatte, beschloss er,
dieses zu behalten. Er nahm Veränderungen daran vor und nutzte es, bis es
anlässlich einer Hausdurchsuchung am 1. Februar 2000 bei ihm sichergestellt
wurde. Bisher wurde weder eine Rechnung erstellt noch eine Zahlung geleistet.
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II.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten
nicht.
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1. Fall III. 2 (1) der Urteilsgründe (Pkw-Kauf)
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Nach den Urteilsfeststellungen hat Alexandra R. - und damit auch der
Angeklagte R. - objektiv einen Vorteil erlangt, indem sie das Fahrzeug zu
einem Preis erhalten hat, der sowohl unter dem Händlereinkaufspreis als auch
unter dem von dem früheren Mitangeklagten B. an das Autohaus
gezahlten Kaufpreis lag. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung geht das
Landgericht konkret davon aus, dass "der Vorteil der um 5.000 DM günstigere
Kaufpreis" für das von Alexandra R. erworbene "Familienfahrzeug" sei
(UA 42).
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a) Nicht belegt ist aber, dass der Angeklagte R. , der dies bestreitet,
Kenntnis von dieser Preisdifferenz hatte. Das Landgericht hat seine diesbezüg-
liche Überzeugung auf eine nicht ausreichend gesicherte Beweisgrundlage ge-
stützt (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, 34). Es begründet das
Wissen des Angeklagten R. um den von dem früheren Mitangeklagten
B. entrichteten Einkaufspreis damit, dass bei der mündlichen Festle-
gung des von Alexandra R. zu zahlenden Kaufpreises im September 1998
noch nicht bekannt gewesen sei, welchen Betrag B. für den
Erwerb des Fahrzeugs von dem Autohaus aufwenden müsse; es sei nicht le-
bensnah, dass später nicht darüber gesprochen worden sei, da man gerade
unter Freunden nicht wolle, dass der Freund bei Geschäften "draufzahle"; des-
wegen habe sich der Angeklagte R. spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs
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bei B. nach dem Einkaufspreis erkundigt (UA 31). Diese Annahme
entbehrt einer festen Tatsachengrundlage; sie stellt somit nur eine Vermutung
dar, auf die ein Schuldspruch nicht gestützt werden kann.
Soweit die Strafkammer als Vorteil auch die Weitergabe des wegen des
zunächst beabsichtigten "Paketkaufs" zu erzielenden Rabatts bei der mündli-
chen Kaufpreisvereinbarung angesehen hat (UA 19, 31), legt sie dies ihrer
rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde. Dasselbe gilt für die Erwägung, der
Angeklagte R. habe als weiteren Vorteil billigend in Kauf genommen, dass
der Pkw erst mehrere Wochen nach der Übergabe bezahlt worden sei (UA 19).
Hinzu kommt, dass bei den letztgenannten Vorteilen die Unrechtsvereinbarung
näherer Erörterung bedurft hätte.
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b) Die Verurteilung des Angeklagten W. wird von den getroffenen
Feststellungen ebenfalls nicht getragen.
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Die Urteilsgründe belegen nicht, dass dem für Alexandra R. vorteilhaf-
ten Kauf eine zwischen den Angeklagten W. und R. getroffene Unrechts-
vereinbarung zu Grunde lag. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeu-
gen vermocht, dass B. bei dem Verkauf des Kraftfahrzeugs an Ale-
xandra R. zu einem besonders günstigen Preis auf Veranlassung des Ange-
klagten W. gehandelt hat (UA 34); vielmehr hat sie die Einlassung W. s, er
habe erst im Januar 1999 von dem Geschäft erfahren, für glaubhaft gehalten
(UA 33/34).
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Auch die Annahme (sukzessiver) Mittäterschaft kommt auf der Grundla-
ge der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Die Strafkammer ist - der
Einlassung des Angeklagten W. folgend - davon ausgegangen, dieser habe
an einen "Kalkulationsirrtum" des früheren Mitangeklagten
B. geglaubt (UA 32). Zum einen würde eine solche "versehentliche Vor-
teilsverschaffung" durch B. den Tatbestand des § 333 StGB
nicht erfüllen, so dass eine (sukzessive) Mittäterschaft (vgl. zum Begriff Trönd-
le/Fischer StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 21 m.w.N.) nicht in Betracht kommt; zum
anderen wollte der Angeklagte W. durch die Überweisung
B. aus Liquiditätsschwierigkeiten helfen (UA 19) und sich nicht einer frem-
den Tat anschließen.
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Inwieweit der Angeklagte W. , wie das Landgericht meint, durch die
Überweisung des Differenzbetrages zugleich eine Nachforderung B. s
gegenüber dem Angeklagten R. verhindert haben soll (UA 34), erschließt
sich dem Senat nicht. Abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage für eine
solche Nachforderung nicht ersichtlich ist, spricht auch die Tatsache, dass
B. in Kenntnis der Preisdifferenz einen schriftlichen Kaufvertrag über
20.000 DM mit Alexandra R. geschlossen hat, gegen die Absicht, eine solche
Forderung geltend machen zu wollen.
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2. Fall III. 2 (2) der Urteilsgründe (Computer)
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Auch zu dem Verschaffen des Computers sind die Urteilsgründe wider-
sprüchlich.
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Als Ergebnis der Beweisaufnahme stellt die Strafkammer fest, der Ange-
klagte W. habe dem Angeklagten R. den Vorteil eines kostenlosen
Computers zukommen lassen; der Vorteil sei mit mindestens 1.000 DM zu be-
werten (UA 40). Nach den Sachverhaltsfeststellungen dagegen nahm der An-
geklagte R. mindestens billigend in Kauf, "dass der Vorteil wenigstens darin
liegt, dass er den Computer bereits seit Dezember 1999 nutzen, aber erst im
Januar/Februar 2000 und dann auch noch zu einem weit geringeren Preis be-
zahlen muss als im Dezember, oder aber auch darin, dass die Geltendmachung
des Kaufpreises bewusst unterblieb" (UA 21). Auf die erstgenannte Möglichkeit
geht die Strafkammer weder bei den rechtlichen Erwägungen noch bei der
Strafzumessung ein. Der Senat vermag daher letztlich nicht auszuschließen,
dass vom Landgericht bei der Begründung der Unrechtsvereinbarung mit der
Erwägung, das Gewährte gehe über das unter Freunden Übliche weit hinaus
(UA 41), nur der gewichtigere Vorteil bedacht worden ist. Hierauf kann das Ur-
teil insoweit beruhen.
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Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-
dung.
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III.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-
res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible