Urteil des BGH vom 13.07.2004

BGH (sache, rechtsgrundlage, antwort, gerichtshof, aussetzung, gkg, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 40/04
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juli 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz - Kassen-
zeichen 780041015839 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der
Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung
des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997
- II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kosten-
rechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt sol-
che nicht.
Eine "Aussetzung" der Gebührenforderung kommt nicht in Betracht. Für
die beantragte Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof
fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
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Auf weitere vergleichbare Eingaben in dieser Sache kann der Kläger mit
einer Antwort nicht mehr rechnen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak