Urteil des BGH vom 16.07.2013

BGH: erpressung, rechtswidrigkeit, schusswaffe, vermögensvorteil, tatbestandsirrtum, vorschlag, ratenzahlung, bereicherungsabsicht, abtretung, lohnforderung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 163/13
vom
16. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. , S. und K.
wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember
2012, auch soweit es die Mitangeklagten St. und Si.
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht Trier hat den Angeklagten L. wegen erpresse-
rischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung
und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und K. hat es jeweils des er-
presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er-
pressung schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren, den Angeklagten K. zu einer solchen von einem
Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
setzt wurde. Der Verurteilung der Angeklagten S. und K. ging eine
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Verständigung (§ 257c StPO) voraus. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben
jeweils mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Die Angeklagten L. und K. sowie die nicht revidierenden
Mitangeklagten St. und Si. arbeiteten im Sommer 2012 als selbständi-
ge Subunternehmer für die vom Angeklagten S. geführte G. GmbH an
einem Bauvorhaben in F. . Die G. GmbH war wiederum von der B.
GmbH, die im Tatzeitraum jedenfalls faktisch von den Geschädigten R. und
Ku. geleitet wurde, als Subunternehmerin beauftragt worden. Nach Unstim-
migkeiten über ihren sozialversicherungsrechtlichen Status stellten L. ,
K. , St. und Si. die Arbeiten ein, woraufhin die B. GmbH den
Subunternehmervertrag mit der G. GmbH fristlos kündigte. In der Folge kam
es zu Streitigkeiten über die Zahlung des noch ausstehenden Werklohns. Am
24. oder 25. Juli 2012 kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem Angeklag-
ten S. einerseits und den Geschädigten R. und Ku. andererseits, wo-
nach ein Anspruch der G. GmbH auf den ausstehenden Werklohn bestehe,
dieser aber nur nach Vorlage diverser Unterlagen, insbesondere steuer- und
sozialversicherungsrechtlicher Art, fällig sein sollte.
Ende Juli/Anfang August 2012 berichtete der Angeklagte S. den
Mitangeklagten L. K. , St. und Si. , dass der Geschädig-
te R. die Zahlung verweigere, da
– was zutraf – nicht alle Unterlagen vorlä-
gen und er
– S. – nunmehr einen Rechtsanwalt beauftragt habe, um seine
Forderung einzuklagen. S. zahlte den Mitangeklagten nach einer entspre-
chenden Ankündigung auch eine erste Rate in Höhe von 1.000,- Euro auf ihren
Arbeitslohn. In einer Email vom 31. Juli 2012 warf S. dem Geschädigten
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Ku. u.a. vor, dass seine Betriebsführung darin bestehe, dass keiner Geld be-
komme und immer versucht werde, sich herauszureden. Dies sei "ein klarer
Fall für den Anwalt bzw. ein Betrugsverfahren". Auch die Behörden seien be-
reits informiert. Weiterhin gab der Angeklagte S. sinngemäß an, er habe
"den Leuten" seine Forderungen "überreicht", so dass Ku. mit einem Besuch
zu Hause rechnen müsse.
Am 12. August 2012 begab sich der Angeklagte S. zusammen mit
L. , K. , St. und Si. zum Wohnanwesen der Geschädig-
ten R. und Ku. . Sie drangen in das Haus ein und verlangten unter wieder-
holter Androhung, den Geschädigten "aufs Maul zu schlagen", von diesen
Geld. Weiter ließen sie sich von den Geschädigten deren Mobiltelefone aus-
händigen. Nach einem Fluchtversuch des Geschädigten R. entstand ein Ge-
rangel, in dessen Verlauf der Angeklagte L. eine geladene Gaspisto-
le zog und diese dem Geschädigten R. vorhielt. Dieses Vorgehen war mit
den anderen Angeklagten, die bis dahin nichts von der Waffe wussten, nicht
abgesprochen; trotzdem wirkten sie weiter an der Tat mit.
Auf Vorschlag des Geschädigten R. fuhr dieser mit den Angeklagten
L. , K. , St. nach W. , wo sich ein Bankautomat befindet.
S. und Si. blieben mit der Gaspistole zurück und bewachten den Ge-
schädigten Ku.. In W. steuerte der Geschädigte R. jedoch mit Vollgas
die dortige Polizeiwache an und konnte nach einer Vollbremsung vor den über-
raschten Angeklagten flüchten, die daraufhin zu dem Wohnanwesen zurück-
kehrten, wo sie kurze Zeit später festgenommen werden konnten.
Den Angeklagten L. , K. , St. und Si. war bei der
Tatausführung bekannt, dass sie einen Zahlungsanspruch allenfalls gegen die
G. GmbH, aber nicht gegen die B. GmbH hatten. Dem Angeklagten S.
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war bekannt, dass weder er noch die G. GmbH mangels Vorlage der Unter-
lagen einen fälligen, einredefreien Anspruch gegen die B. GmbH hatten.
2. Der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs in Tatein-
heit mit versuchter räuberischer Erpressung hält sachlich-rechtlicher Prüfung
nicht stand. Die Beweiswürdigung des Urteils leidet, was das Vorstellungsbild
der Angeklagten in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermö-
gensvorteils angeht, an durchgreifenden Erörterungsmängeln.
a) Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermö-
gensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest be-
dingte Vorsatz des Täters erstrecken muss. Der Täter will sich oder einen Drit-
ten dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf
den er oder der Dritte keinen rechtlich begründeten Anspruch haben (vgl. BGH,
Urteil vom 28. Oktober 2010
– 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519 mwN). Stellt sich
der Täter für die erstrebte Bereicherung eine in Wirklichkeit nicht bestehende
Anspruchsgrundlage vor, so handelt er dagegen in einem Tatbestandsirrtum im
Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 14. März
2012
– 2 StR 547/11, insoweit in StV 2013, 73 nicht abgedruckt; BGH, Urteil
vom 7. August 2003
– 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328; Fischer, StGB,
60. Aufl., § 253 Rn. 20, jeweils mwN).
b) Das Landgericht hat seine Annahme, der Angeklagte S. habe
nicht über die Existenz eines ihm zustehenden, rechtlich begründeten An-
spruchs geirrt, wie folgt begründet: Dem Angeklagte sei auf Grund der am 24.
bzw. 25. Juli 2012 geschlossenen Vereinbarung und vor dem Hintergrund sei-
ner Erfahrungen im Baugewerbe bewusst gewesen, dass die Fälligkeit seines
Zahlungsanspruchs von der Vorlage sämtlicher Unterlagen abhängig war. Auf
Grund des Email-Verkehrs mit dem Zeugen Ku. , insbesondere auf Grund
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zweier Emails vom 25. und 30. Juli 2012 habe er gewusst, dass noch nicht alle
Unterlagen vorgelegt worden seien. Das Landgericht teilt indes schon den In-
halt dieser Emails nicht mit, so dass der Senat diese Wertung nicht nachvoll-
ziehen kann. Im Übrigen geht aus der Email vom 31. Juli 2012 an den Geschä-
digten Ku. hervor, dass der Angeklagte S. dessen Vorgehen als bloße
Hinhaltetaktik und "klaren Fall für den Anwalt bzw. ein Betrugsverfahren" ange-
sehen hat. Dies könnte aber dafür sprechen, dass er die Vorstellung hatte, ei-
nen von der Rechtsordnung anerkannten und daher gerichtlich durchsetzbaren
Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2003
– 3 StR 137/03, BGHSt 48,
322, 329) zu haben. Mit diesem Indiz hätte sich die Strafkammer auseinander-
setzen müssen.
c) Auch hinsichtlich der Mitangeklagten L. und K. greift
die Beweiswürdigung der Strafkammer zu kurz. Danach sei diesen insbesonde-
re auf Grund der vom Angeklagten S. geleisteten Ratenzahlung bewusst
gewesen, dass allein dieser bzw. die G. GmbH Schuldner ihrer Lohnforde-
rung gewesen sei. Eine Abtretung der Forderung der G. GmbH an die B.
GmbH ließe sich den Umständen nicht entnehmen, zumal der Angeklagte
S. gerade einen Rechtsanwalt mit ihrer Durchsetzung beauftragt habe.
Diese Umstände sprechen zwar gegen die Annahme, die Mitangeklagten
L. und K. eine irrig davon ausgegangen, auf die erstrebte Leis-
tung einen eigenen Anspruch zu haben. Dagegen hat das Landgericht eine
mögliche fremdnützige Bereicherungsabsicht nicht erkennbar bedacht. Nach
den Feststellungen erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Mit-
angeklagten L. und K. handelten, um das Geld für die G.
GmbH bzw. den Angeklagten S. einzutreiben, damit dieser in die Lage ver-
setzt wird, ihre eigenen Lohnansprüche befriedigen zu können. In diesem Fall
wäre aber zu erörtern gewesen, ob die Mitangeklagten davon ausgingen, dem
Angeklagten S. habe ein rechtlich begründeter Anspruch zugestanden.
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Dafür könnte insbesondere sprechen, dass sie von diesem darüber informiert
wurden, dass er einen Rechtsanwalt beauftragt habe, um die ausstehenden
Zahlungen einzuklagen (UA S. 19). Auch dazu verhält sich das Urteil nicht.
d) Diese Erörterungsmängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs
mit den Feststellungen, wobei sich die Aufhebung auch auf die
– für sich ge-
nommen rechtsfehlerfreie
– tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten
L. wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe erstreckt.
3. Die Aufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidieren-
den, durch die materiell-rechtlichen Aufhebungsgründe in gleicher Weise be-
troffenen Mitangeklagten St. und Si. zu erstrecken.
Fischer
Schmitt
Krehl
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