Urteil des BGH vom 09.09.2013

BGH: überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 61/13
vom
9. September 2013
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. September 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten
des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "Beschwerde" des Antragsgegners ist als Rechtsbeschwerde auszu-
legen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch
das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss
vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-
schwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der
Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008
- IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
2007, 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH,
Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfas-
sungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78
Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.04.2013 - 9 O 185/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.06.2013 - 17 W 73/13 -
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