Urteil des BGH vom 29.06.2010

BGH (europäische union, steuerhinterziehung, strafzumessung, stpo, bestand, litauen, schuldspruch, verletzung, stgb, strafverfolgung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 294/10
vom
29. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte in dem in den Urteilsgründen als
"Tat Nr. 1" bezeichneten Fall der Steuerhinterziehung in Tateinheit
mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Steuerhinter-
ziehung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in fünf
Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es ihn wegen Steuerhin-
terziehung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in drei
Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit
seiner nicht näher ausgeführten Revision beanstandet der Angeklagte allge-
mein die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision führt mit
der Sachrüge in dem in den Urteilsgründen als "Tat Nr. 1" bezeichneten Fall zu
einer Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht
ausgeführt und daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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I.
Der Schuldspruch ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Im Üb-
rigen hat die Überprüfung des Urteils bezüglich des Schuldspruchs keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Das Landgericht hat den Angeklagten außer wegen zweifachen schwe-
ren Bandendiebstahls in insgesamt acht Fällen der Steuerhinterziehung in Tat-
einheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei schuldig gesprochen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit der Angeklagte die Steuerdelik-
te nach dem 31. Dezember 2007 begangen hat. Demgegenüber kann das Urteil
keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte in dem als "Tat Nr. 1" bezeichne-
ten Fall wegen tateinheitlich zu Steuerhinterziehung begangener gewerbs- und
bandenmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Denn diese Tat fand be-
reits im Dezember 2007 statt. In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzes-
fassung, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz Anwendung finden
muss, enthielten jedoch die Steuerstrafnormen der §§ 373, 374 AO keinen
Straftatbestand der Steuerhehlerei als Mitglied einer Bande. Erst durch Art. 3
Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
anderer verdeckter Ermittlungsmethoden sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3198) wurde der Tatbestand der
gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhehlerei in die Abgabenordnung einge-
fügt. Die Kennzeichnung der Steuerhehlerei im Fall "Tat Nr. 1" als bandenmäßig
begangen hat deshalb im Schuldspruch zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom
10. Mai 2007 - 5 StR 87/07, wistra 2007, 311).
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II.
Trotz Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch insgesamt
Bestand. Sowohl die Einzelstrafe im Fall "Tat Nr. 1" von einem Jahr und sechs
Monaten Freiheitsstrafe als auch der Gesamtstrafenausspruch können beste-
hen bleiben.
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1. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht noch mildere
Strafen verhängt hätte, wenn es den Angeklagten im Fall "Tat Nr. 1" tateinheit-
lich zu Steuerhinterziehung lediglich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
gemäß § 374 AO aF verurteilt hätte. Zwar ist die Strafkammer vom wesentlich
verschärften Strafrahmen des § 374 Abs. 2 AO nF ausgegangen. Bei der Straf-
findung hat sie sich jedoch ersichtlich nicht an der danach vorgegebenen Min-
dest- oder Höchststrafe orientiert. Auch hat sie der außerordentlichen Gefähr-
lichkeit der bandenmäßigen Begehung im Rahmen der konkreten Strafzumes-
sung keine strafschärfende Bedeutung beigemessen (UA S. 25), was ihr aber
bei Beachtung des milderen Strafrahmens der §§ 374, 373 AO nicht gemäß
§ 46 Abs. 3 StGB untersagt gewesen wäre.
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2. Auch im Übrigen enthält die Strafzumessung keine den Angeklagten
beschwerenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat die verkürzte deutsche Ta-
baksteuer und - im Hinblick auf die Verurteilung wegen Steuerhehlerei - die von
Vortätern bereits in Litauen verkürzten Einfuhrabgaben zutreffend berechnet.
Eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die bei der
Einfuhr nach Litauen und dabei zugleich in die Europäische Union hinterzoge-
nen Einfuhrabgaben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie die beim Verbringen in
das deutsche Verbrauchsteuergebiet hinterzogene deutsche Tabaksteuer (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09, wistra 2010, 226, 228)
war daher nicht zwingend geboten. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der
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Strafzumessung nicht in den Blick genommen, dass hier vom tatbestandlichen
Schuldumfang sowohl die Verkürzung deutscher als auch litauischer Ta-
baksteuer erfasst wird (zur Bedeutung dieser Erwägung vgl. BGH aaO). Der
Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafen noch milder ausgefallen wä-
ren, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung die von den Vortätern ver-
kürzte litauische Tabaksteuer außer Betracht gelassen hätte.
Nack Wahl Hebenstreit
RiBGH Prof. Dr. Sander
befindet sich in Urlaub und
ist deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Jäger Nack