Urteil des BGH vom 28.08.2008

BGH (nötigung, stgb, schuldspruch, strafkammer, zustimmung, freiheitsstrafe, strafverfolgung, stpo, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 34/09
vom
27. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2009 gemäß
§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des
Landgerichts Gera vom 28. August 2008 wird
a) die Strafverfolgung dieses Angeklagten mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen
Körperverletzung beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuld-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährli-
cher Körperverletzung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
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Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Kör-
perverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ände-
rung des Schuldspruchs.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschlie-
ßen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich be-
gangener sexueller Nötigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert, weil das Landgericht,
das von einem minder schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177
Abs. 5 Fall 1 StGB ausgegangen ist, die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer, wie der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. März 2009 mit Recht ausgeführt hat,
die tateinheitliche Verwirklichung der sexuellen Nötigung (in einem minder
schweren Fall) nicht strafschärfend berücksichtigt.
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009 hat vorgelegen.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt