Urteil des BGH vom 09.08.2010

BGH (stpo, wegfall, antrag, nachstellung, strafe, geldstrafe, folge, gesamtstrafe, schuldspruch, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 288/10
vom
9. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Nachstellung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 wird der Schuld-
spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Nach-
stellung in Tatmehrheit mit versuchter Erpressung schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des
Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelgeldstrafe von 150
Tagessätzen zu je 8 € für die Tat II.1 zur Folge. Der Wegfall
dieser Strafe berührt die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe
nicht. Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe ohne die
im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe niedriger ausgefallen
wäre.
1
Rissing-van
Saan
Fischer Appl
Krehl
Eschelbach