Urteil des BGH vom 14.05.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 12/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GKG § 66; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104
Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom
Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden,
kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht
notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn,
dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangs-
rechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Be-
schluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).
AktG § 246 Abs. 3 Satz 6; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozes-
se nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge,
dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden
Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage
anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der
Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Februar
2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Rich-
terinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss
des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 23. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird hinsichtlich der Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 auf
jeweils 3.468
€ und hinsichtlich der Klägerin zu 23 auf
6.618
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen insgesamt acht Kostenfestsetzungsbe-
schlüsse, mit denen gegen sie Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu 2, 4,
5, 9, 16, 17 und 24 in Höhe von
jeweils 3.468 € nebst Zinsen und der Klägerin
zu 23 in Höhe von 6.618 € nebst Zinsen festgesetzt wurden.
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Die Beklagte übernahm durch gerichtlichen Vergleich vom 16. August
2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im
Verhältnis zu den vorbezeichneten Klägern die Gerichtskosten des mit Urteil
des Landgerichts Frankfurt vom 13. Januar 2009 entschiedenen Ausgangsver-
fahrens. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversamm-
lung der Beklagten vom 29. August 2008, gegen die sich Aktionäre mit Anfech-
tungs- bzw. Nichtigkeitsklagen wandten. Die Kläger zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24,
die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertra-
gung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten wandten, leisteten auf
der Basis eines Streitwerts von 150.000 € jeweils einen Gerichtskostenvor-
schuss i.H.v. 3.468
€; die Klägerin zu 23, die auch weitere Beschlüsse der
Hauptversammlung vom 29. August 2008 angefochten hatte, zahlte auf der Ba-
sis eines Streitwerts von 350.000
€ einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v.
6.618
€. Die Klagen wurden vom Landgericht gem. § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Nach dem Vergleichsschluss setzte das Landgericht gegenüber der Be-
klagten mit Kostenrechnung vom 21. März 2011 restliche Gerichtskosten in Hö-
he von 14.244 € an. Über die dagegen eingelegte Erinnerung der Beklagten ist
bislang nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kläger hat
das Landgericht zu deren Gunsten Kostenerstattungsansprüche gegenüber der
Beklagten in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt.
Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Festsetzungsbeschlüsse
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklag-
te mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Erstat-
tungsschuldner werde im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand, dem
Erstattungsgläubiger seien durch das Gericht zu hohe Gebühren bzw. Vor-
schüsse abverlangt worden, jedenfalls dann nicht gehört, wenn es ihm offen
stehe, selbst gegen den Kostenansatz vorzugehen. Dass sei hier der Fall. Zwar
sei der Erstattungsschuldner bei zu hoch angesetzten Gerichtskosten der Voll-
streckung aus dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss
ausgesetzt, während die Rückzahlung etwa zu hoch angesetzter Gerichtskos-
ten an den damals einzahlenden Erstattungsgläubiger zu erfolgen habe. Dieses
Ergebnis sei jedoch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen im Fest-
setzungs- und im Kostenansatzverfahren hinzunehmen. Nichts anderes gelte,
wenn der Kostenansatz - wie vorliegend - durch den Festsetzungsschuldner
tatsächlich bereits angegriffen worden sei, weil die Gefahr divergierender Ent-
scheidungen gerade in einem solchen Fall bestehe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
a) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen,
dass der Einwand der Beklagten, die von den Klägern geleisteten Gerichtskos-
tenvorschüsse seien zu hoch angesetzt worden, im Kostenfestsetzungsverfah-
ren unberücksichtigt bleibt.
aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungs-
schuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse gel-
tend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden,
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dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) waren, weil
der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1985,
255; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 333; OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861,
862; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374; OLG Celle, AGS 2010, 359; Bork in
Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104
Rn. 21 Stichwort Erfüllung; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 104
Rn. 8; Jaspersen in BeckOK, ZPO, Stand 15. Januar 2013, § 104 Rn. 19 f.;
Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 7; K. Schmidt in Prütting/
Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 12; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104
Rn. 32, § 91 Rn. 54; Dorndörfer in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/
Dorndörfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rn. B 88; aA OLG München,
AnwBl 1990, 396, 397; OLG Schleswig, SchlHA 1995, 301, 302; für den Ein-
wand der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 5 GKG: BGH, Beschluss vom
18. Dezember 2003 - VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1324).
Das Kostenfestsetzungsverfahren verfolgt das Ziel, die Kostengrund-
entscheidung der Höhe nach zu beziffern (BGH, Beschluss vom 9. Dezember
2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718, 719; Beschluss vom 7. September
2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Die Kostentragungspflicht des
Unterliegenden erstreckt sich, wie sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, nur
auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Jede Prozesspartei ist aus
dem Prozessrechtsverhältnis heraus verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessfüh-
rung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so nied-
rig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange verein-
baren lässt (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007,
2257 Rn. 12). Von der obsiegenden Partei verauslagte Gerichtskosten sind da-
nach vom Gegner nur in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Gebühren erstat-
tungsfähig. Der obsiegenden Partei ist es zuzumuten, einen mit den gesetzli-
chen Vorschriften nicht im Einklang stehenden überhöhten Gerichtskostenan-
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satz im Wege der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG korrigieren zu las-
sen.
bb) Die der Beklagten offen stehende Möglichkeit, ihrerseits eine gericht-
liche Überprüfung des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 GKG herbeizu-
führen, führt nicht dazu, dass sie mit Einwendungen gegen den Kostenansatz
im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dass die Beklagte diese
gerichtliche Überprüfung tatsächlich in die Wege geleitet hat, führt zu keiner
anderen Beurteilung.
(1) Das Beschwerdegericht entnimmt der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 7. September 2011 (VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311) zu Un-
recht, dass dem Erstattungsschuldner Einwände gegen den Kostenansatz stets
dann verwehrt sind, wenn er dessen Überprüfung selbst im Verfahren nach
§ 66 GKG herbeiführen kann. Vielmehr ist in dieser Entscheidung ein Vorrang
der Überprüfung im Verfahren nach § 66 GKG für den Fall angenommen wor-
den, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des
Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (BGH, Be-
schluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311 Rn. 8). Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Kläger als Antragsschuldner (§ 22
Abs. 1 Satz 1 GKG) ebenfalls erinnerungsbefugt sind.
(2) Der - wie oben unter aa) aufgezeigt - nach allgemeinen Grundsätzen
statthafte Einwand kann der Beklagten entgegen der Sicht des Beschwerdege-
richts nicht unter Hinweis auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im
Kostenfestsetzungsverfahren und im Kostenansatzverfahren verwehrt werden.
Richtig ist im Ausgangspunkt, dass eine Entscheidung in einem dieser
Verfahren Auswirkungen auf das jeweils andere Verfahren hat (vgl. OLG Karls-
ruhe JurBüro 2001, 315; OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374). Die Überprüfung
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des Kostenansatzes im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG bietet der Be-
klagten allerdings keine gleichwertige Möglichkeit, eine Belastung mit den über-
höhten Kosten abzuwenden, weil die Rückzahlung an denjenigen zu erfolgen
hätte, der die Gerichtskosten eingezahlt hat (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 KostVfg;
BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, 871; OLG
München, AnwBl 1990, 396, 397; OLG Dresden, NJW-RR 2001, 861, 862;
Hansens, RVGReport 2011, 471, 472). Das von der Beklagten eingeleitete Er-
innerungsverfahren kann nur dazu führen, dass die Beklagte eine Rückzahlung
in Höhe der ihr gegenüber angesetzten Gerichtskosten von 14.244
€ erhält
bzw. die ihr gegenüber erfolgte Sollstellung gelöscht wird. Nach Auffassung der
Beklagten sind für das Verfahren insgesamt nur Gerichtskosten i.H.v. 6.618
angefallen. Allein die hier betroffenen Kostenfestsetzungen belasten die Be-
klagte demgegenüber mit Gerichtskosten in Höhe von 30.894
€. Eine weiterge-
hende Korrektur des Kostenansatzes würde damit zu Rückzahlungen an die
Kläger führen, die die Gerichtskosten eingezahlt haben. Blieben die Einwände
der Beklagten unberücksichtigt, würde dies möglicherweise dazu führen, dass
sie den Klägern überhöhte Gerichtskosten erstatten müsste und nach erfolgrei-
cher Anfechtung des Kostenansatzes gegenüber den Klägern mit ihrem An-
spruch auf Teilrückerstattung der Kosten ausfiele.
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann zumindest dann,
wenn - wie hier - der Erstattungsschuldner die Überprüfung des Kostenansat-
zes in die Wege geleitet hat, auch dadurch verringert werden, dass das Verfah-
ren gem. § 148 ZPO bis zur Klärung der den Kostenansatz betreffenden Ein-
wände ausgesetzt wird.
b) Im Ergebnis hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg, weil die
von der Beklagten gegen den Kostenansatz erhobenen Einwände nicht greifen.
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aa) Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbin-
dung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbst-
ständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach
Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG
mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen (BGH, Urteil vom 8. Februar
2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13; für die Rechtsanwaltsvergütung:
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413 Rn. 9 ff.).
Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.
bb) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde bleiben die vor der Ver-
bindung der Klagen nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG entstandenen Gerichtskos-
ten auch nach der Prozessverbindung bestehen (BGH, Urteil vom 8. Februar
2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13; OLG Koblenz, MDR 2005, 1017;
OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 542; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG,
2. Aufl., § 246 Rn. 26allgemein für eine Verbindung nach § 147 ZPO:
Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 35 GKG Rn. 12; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl.,
§ 3 GKG Rn. 17; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/
Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 147 Rn. 9; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/Petzold/
Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1210 KV GKG Rn. 15;
Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 147 Rn. 10). Die von der Rechtsbeschwerde
angeführten Gründe geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten kommt es nicht deswegen, weil
diese mit der Klageeinreichung noch nicht „aufgebraucht“ sind. Die Gebühren
für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV GKG) fallen als Pauschalge-
bühr für den jeweiligen Rechtszug (§ 35 GKG) an und nicht für einzelne Verfah-
rensabschnitte (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1210 Rn. 10). Das Ge-
richtskostenrecht sieht für den Fall der Prozessverbindung keine Gebührener-
mäßigung vor. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde benennt Nr. 1211 KV
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GKG die Fälle einer Gebührenermäßigung für das Prozessverfahren des ersten
Rechtszugs
nicht
nur
beispielhaft,
sondern
abschließend
(Meyer,
GKG/FamGKG, 13. Aufl., KV 1211 Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dorndörfer/
Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 1).
Eine entsprechende Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der
dort aufgeführten Tatbestände mit dem hier vorliegenden Fall der Prozessver-
bindung nicht in Betracht. Die in Nr. 1211 KV GKG genannten Ermäßigungstat-
bestände knüpfen an eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens an. Zu einer
solchen führt die Prozessverbindung nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG nicht. Eine
Verringerung der Prozesskostenbelastung für die Parteien ist im Bereich der
aktienrechtlichen Anfechtungsklage nur unter den in § 247 Abs. 2 Satz 1 AktG
genannten Voraussetzungen vorgesehen.
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidungen vom 04.04.2011, 15.04.2011 und
06.06.2011 - 3-5 O 210/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2012 - 18 W 197/11,
18 W 198/11, 18 W 200/11 u.a. -