Urteil des BGH vom 05.10.1999

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 193/99
Verkündet am:
10. Dezember 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk
: ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
BGB §§ 651 k (Fassung vom 24.6.1994), 667
a) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des
Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vor-
schrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveran-
stalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzah-
lungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsver-
treter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen einge-
zogen hat.
b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des
Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB einge-
zogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des
Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswid-
rig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte
Reisen verwendet.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1999 teilweise aufge-
hoben:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1999 wird zurückge-
wiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 5/9
und die Beklagte 4/9 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der H.
GmbH & Co. KG. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Zwischen der Gemein-
schuldnerin und der Beklagten bestand ein Agenturvertrag vom 18. Juli 1984,
nach dessen § 1 die Beklagte zur Vertreterin der Gemeinschuldnerin für die von
dieser angebotenen Pauschalreisen bestellt wurde. § 5 a des Vertrages be-
stimmt, daß die Agentur Inkassobevollmächtigter von H. ist, die Gelder treu-
händerisch vereinnahmt und sie auf einem besonderen Konto in der Buchhal-
tung zu verbuchen hat. Nach § 5 c des Vertrages hat die Agentur H. einen
Abbuchungsauftrag zu erteilen, wobei H. verpflichtet ist, die Rechnungsbe-
träge nicht früher als 6 Tage vor Reisebeginn vom Bankkonto der Agentur ab-
zubuchen. § 6 a des Vertrages bestimmt, daß die Provisionen der Agentur im
Reisepreis enthalten sind und H. nur den um den Provisions- und Umsatz-
steuerbetrag verminderten Reisepreis abbucht. Nach § 8 des Vertrages sind
Reklamationen oder Regreßforderungen von Kunden unverzüglich an H.
weiterzuleiten; die Agentur darf ohne schriftliche Weisung von H. keine For-
derungen von Kunden anerkennen und Rückzahlungen von eingezahlten Gel-
dern vornehmen.
Ab dem 7. August 1996 wurden von der Gemeinschuldnerin keine Rei-
sen mehr durchgeführt. Gebuchte Reisen mit Abreisedatum bis 6. August 1996
wurden von der T. durchgeführt. Anzahlungen von Kunden für Reisen, die erst
nach dem 6. August 1996 anzutreten waren, hat die Beklagte entweder an die
Kunden zurückgezahlt oder auf Reisen verrechnet, die die betreffenden Kunden
bei anderen Reiseveranstaltern gebucht hatten.
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Am 1. August 1996 wurde die Sequestration angeordnet. Am 1. Oktober
1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin
eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.
Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von insgesamt 20.057,12 DM
begehrt. Darin ist ein Betrag von 8.156,10 DM enthalten, um den die Parteien
im Revisionsverfahren noch streiten und der sich aus Anzahlungen in Höhe von
10 % des Reisepreises der jeweils gebuchten Pauschalreisen zusammensetzt,
die die Beklagte den Kunden erstattet oder auf anderweit gebuchte Reisen ver-
rechnet hat.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Gelder seien von der Be-
klagten als Inkassobevollmächtigter eingezogen worden, sie gehörten deshalb
zur Konkursmasse. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens handle es sich bei
den Ansprüchen der Reisenden auf Rückzahlung der Anzahlungen um Kon-
kursforderungen. Im übrigen seien die Reisenden durch die ihnen ausgehän-
digten Sicherungsscheine abgesichert. Die Beklagte hat die Auffassung vertre-
ten, die Anzahlungen stünden ihr – der Beklagten – aufgrund eines im Rahmen
mit den Kunden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages bestehenden
Treuhandverhältnisses zu. Sie – die Beklagte – sei erst nach Aushändigung von
qualifizierten Reiseunterlagen und Sicherungsscheinen durch die Gemein-
schuldnerin verpflichtet gewesen, die Anzahlungen an diese weiterzuleiten. Sie
hat bestritten, daß sämtlichen Kunden Sicherungsscheine ausgehändigt worden
seien.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil zur Zahlung
von 9.793,66 DM nebst Zinsen verurteilt und dieses Urteil mit der Begründung
aufrechterhalten, der Kläger habe unter dem Gesichtspunkt positiver Vertrags-
verletzung Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Anzahlungen, die die Be-
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klagte unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Agenturvertrag nicht an die
Gemeinschuldnerin weitergeleitet habe. Die Berufung des Klägers gegen die-
ses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte ver-
urteilt, 1.583,56 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen (veröffentlicht in RRa
2000, 92).
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, das angefochtene
Urteil aufzuheben, soweit die Klage wegen der umstrittenen Anzahlungen in
Höhe von 8.156,10 DM abgewiesen worden ist. Die Beklagte tritt der Revision
entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch verneint.
Es hat dazu ausgeführt:
Es sei zwar richtig, daß die Beklagte gemäß § 5 a des Agenturvertrages
als Inkassobevollmächtigte die Anzahlungen treuhänderisch vereinnahmt und
auf einem gesonderten Konto verbucht habe. Damit seien die Gelder aber noch
nicht in das Vermögen der Gemeinschuldnerin gelangt. Solange die Anzahlun-
gen auf dem Anderkonto der Beklagten verbucht und nicht an die Gemein-
schuldnerin abgeführt gewesen seien, habe die Beklagte sie zugleich für den
jeweiligen Reisenden treuhänderisch verwaltet. Dies ergebe sich aus dem zwi-
schen der Beklagten und den Reisenden geschlossenen Reisevermittlungsver-
trägen, die eine Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB zum Inhalt hätten und in
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deren Rahmen dem Reisebüro nebenvertragliche Aufklärungs- und Sorgfalts-
pflichten bei der Verwaltung der von den Reisenden auf die gebuchte Reise
angezahlten Gelder oblägen. Das Reisebüro dürfe die ihm als Anzahlung auf
den Reisepreis überlassenen Gelder erst an den Reiseveranstalter weiterleiten,
wenn die das Verhältnis des Reisenden zum Veranstalter regelnde Schutzvor-
schrift des § 651 k BGB eingehalten sei. Nach dessen Absatz 4 dürfe der Ver-
anstalter Anzahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder an-
nehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben habe.
Sei dies der Fall, werde das Reisebüro von seiner Haftung gegenüber dem Rei-
senden frei, wenn der Veranstalter nach Weiterleitung des Reisepreises insol-
vent werde. Sei die Insolvenz des Veranstalters dagegen vor der Weiterleitung
der Kundenanzahlung an ihn eingetreten und stehe endgültig fest, daß der Ver-
anstalter deshalb bei ihm gebuchte Reisen nicht durchführen werde, so sei es
auch bei erfolgter Aushändigung eines Sicherungsscheins an den Reisekunden
nicht gerechtfertigt, die angezahlten Gelder an den Konkursverwalter weiterzu-
leiten und den Reisekunden auf die Geltendmachung seiner Rechte aus der
Insolvenzversicherung zu verweisen. Denn der Kunde habe ein berechtigtes
Interesse, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die von ihm
geplante Urlaubsreise in der Weise ausführen zu können, daß entweder die
Anzahlung für die Umbuchung einer entsprechenden Pauschalreise bei einem
anderen Veranstalter verwendet werde oder daß er den angezahlten Betrag
unverzüglich zu seiner freien Verfügung zurückerhalte. Die Reisenden seien
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten
gewesen, sich auf Ansprüche gegen die Versicherung verweisen zu lassen. Die
Beklagte habe sich daher gegenüber dem Kläger nicht dadurch schadenser-
satzpflichtig gemacht, daß sie gemäß ihrer Aufstellung vom 25. Oktober 1996
die auf ihrem Treuhandkonto vereinnahmten Gelder nach eingetretener Insol-
venz entweder bei Stornierung der gebuchten Reise an die Kunden zurückge-
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zahlt oder bei Durchführung einer Reise mit einem anderen Veranstalter als
Anzahlung für diese Reise verwendet habe.
II. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision haben im Ergebnis Er-
folg.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das beklagte Rei-
sebüro aufgrund des Agenturvertrages vom 18. Juli 1984 ständig mit dem Ver-
trieb von Pauschalreisen der Gemeinschuldnerin betraut und demzufolge deren
Handelsvertreter war (§§ 84 f. HGB). Diese Wertung entspricht der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 62, 71; 82, 219; BGH, Urt. v. 22.10.1987
– VII ZR 5/87, NJW 1988, 488). Das Berufungsgericht hat weiter angenommen,
daß es sich bei der Bevollmächtigung der Beklagten zum Inkasso um eine In-
kassozession (§ 398 BGB) gehandelt hat. Das deckt sich mit den auf die Ab-
wicklung des Einzugs der Reisepreisforderungen gegen die Reisenden gerich-
teten Bestimmungen des Agenturvertrages und läßt einen Rechtsfehler nicht
erkennen. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.
2. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht angenommen, daß ein
derartiger Handelsvertretervertrag einschließlich seiner auf die Geschäftsbe-
sorgung durch das Inkasso gerichteter Bestandteile nach § 23 KO mit der Er-
öffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin beendet
worden (vgl. dazu Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 23 Rdn. 15, 16) und die Kon-
kursordnung auf das Streitverhältnis anzuwenden ist (Art. 103 EGInsO). Auch
dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils läßt einen Rechtsfehler nicht er-
kennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
3. Das Berufungsgericht hat schließlich mit dem Landgericht im Ergebnis
zutreffend angenommen, daß als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger gel-
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tend gemachten Zahlungsanspruch ein Schadensersatzanspruch in Betracht
kommt und nicht, wie die Revision meint, ein Herausgabeanspruch aus § 667
zweite Alternative BGB.
a) Die Beklagte war nach dem Agenturvertrag nicht berechtigt, Rück-
zahlungen an die Kunden vorzunehmen (§ 8 des Vertrages), sie hat daher die
Rückzahlungen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, vertragswidrig vor-
genommen (§ 280 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-
sung).
Insoweit ist entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung unerheb-
lich, daß die Gemeinschuldnerin nach dem Agenturvertrag die von der Beklag-
ten eingezogenen Gelder erst 6 Tage vor Reisebeginn abbuchen durfte. Denn
die Abrede legte lediglich den Zeitpunkt fest, zu dem der Herausgabeanspruch
nach § 667 zweite Alternative BGB fällig wurde. Endet der Geschäftsbesor-
gungsvertrag gemäß § 23 KO, so wird der Anspruch auf Herausgabe infolge
der Vertragsbeendigung fällig. Darauf, ob der Auftrag bei Konkurseröffnung
noch nicht vollständig ausgeführt war und bei vollständiger Ausführung des
Auftrags andere Fälligkeitstermine gegolten hätten, kommt es nicht an (vgl.
Jaeger/Henckel, aaO, § 23 KO Rdn. 34).
b) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger seinen An-
spruch nicht aus § 667 zweite Alternative BGB herleiten. Die Revision macht
zwar im Ausgangspunkt zutreffend geltend, daß der Inkassozession ein Ge-
schäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zugrunde liegt, der durch die Konkurs-
eröffnung beendet wird, so daß der Konkursverwalter einen Anspruch auf
Rückübertragung der zum Inkasso abgetretenen Forderungen gemäß §§ 675,
667 erste Alternative BGB sowie einen Anspruch auf Herausgabe der aus dem
Inkasso erlangten Zahlungen der Schuldner der abgetretenen Forderungen
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gemäß §§ 675, 667 zweite Alternative BGB hat (Karsten Schmidt, Insolvenzge-
setze, 17. Aufl., § 1 KO Anm. 3 A, a). Hinsichtlich des allein als Anspruchs-
grundlage für die vom Kläger begehrte Herausgabe der Anzahlungen in Be-
tracht kommenden § 667 zweite Alternative BGB geht die Rechtsprechung je-
doch davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe in
Ausführung des Auftrags erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld dar-
stellt. Der Beauftragte ist, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, nicht ver-
pflichtet, einen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen bereitzustellen,
um der Herausgabepflicht nachzukommen; die Regel des § 270 Abs. 1 BGB ist
auf die Herausgabepflicht nicht anzuwenden (BGHZ 28, 123, 128). Deshalb hat
der Bundesgerichtshof – ohne die Frage abschließend zu entscheiden – auch
erwogen, die Regeln über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einer
Gattungsschuld (§ 279 BGB a.F.) nicht auf die Verpflichtung des Beauftragten
zur Herausgabe von Geld anzuwenden (BGH, Urt. vom 4.2.2000
– V ZR 260/98, JZ 2001, 254). Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der
Anzahlungen gegen die Beklagte käme danach schon deshalb nicht in Betracht,
weil diese infolge ihrer anderweitigen Verwendung durch die Beklagte endgültig
aus dem Bar- und Buchvermögen der Beklagten ausgeschieden sind, so daß
dem Kläger nur ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in
der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zustehen könnte, wenn die Be-
klagte die Anzahlungen schuldhaft nicht an den Kläger abgeführt hätte.
Der Streitfall nötigt nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden.
Denn infolge der der Inkassozession zugrunde liegenden abstrakten Abtretung
schlägt die treuhänderische Bindung des Zessionars nicht in das Außenverhält-
nis zu Dritten durch, so daß treuwidrige Verfügungen des Zessionars über das
Treugut und das aus der Geschäftsführung Erlangte dem Zedenten gegenüber
wirksam sind (MünchKomm./Roth, BGB, 4. Aufl., § 398 Rdn. 43). Erkennt der
Zessionar das Rückzahlungsverlangen des Kunden als berechtigt an und gibt
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er ihm deshalb die erlangte Leistung zurück, bleibt der Zedent an diese Verfü-
gung gebunden, so daß – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen
sind – als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ein Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung, nicht aber ein Anspruch auf Herausgabe des aus der Ge-
schäftsführung Erlangten gemäß § 667 zweite Alternative BGB in Betracht
kommt (BGH, Urt. v. 21.12.1961 – III ZR 162/60, WM 1962, 180; vgl. auch
BGH, Urt. v. 7.4.1993 – VIII ZR 133/92, NJW-RR 1993, 926; Staudinger/Witt-
mann, BGB, Bearb.1995, § 667 BGB Rdn. 17), den der Verwalter im Konkurs
über das Vermögen des Gemeinschuldners wie den Herausgabeanspruch
selbst zur Masse geltend machen kann (§ 6 KO).
4. a) Diesem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, daß die An-
zahlungen auf Reisen, die ab dem 6. August 1996 anzutreten waren und infolge
der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht mehr durchgeführt wur-
den, von der Beklagten noch nicht an die Gemeinschuldnerin abgeführt waren
(vgl. dazu Tonner, RRa 2000, 3 ff.; a.A. Eckert, RRa 1999, 43 ff.). Die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, neben dem Agenturvertrag habe ein Reisever-
mittlungsvertrag zwischen der Beklagten und den Reisenden bestanden, kraft
dessen die Beklagte Zahlungen von Kunden bis zur Weiterleitung an die Ge-
meinschuldnerin nicht nur für die Gemeinschuldnerin, sondern zugleich für die
Reisenden treuhänderisch verwaltet habe, hält den Rügen der Revision nicht
stand. Sie wird von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht getragen.
Treuhandverhältnisse beruhen zwar regelmäßig auf einem Auftrag oder
einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Insbesondere der Geschäftsbesorgungs-
vertrag (§ 675 BGB) ist eng mit der Rechtsfigur der Treuhand verbunden, denn
Geschäftsbesorgungsverträge begründen oft Treuhandverhältnisse. Dies ist
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aber nicht notwendig der Fall, so daß der Beauftragte nicht schon allein auf-
grund des Bestehens eines Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrages an
allem, was er bei Ausführung des Auftrags erhält oder erlangt, eine Treuhän-
derstellung innehat (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Bearb. 1995, § 675 BGB
Rdn. A 52; MünchKomm./Ganter, InsO, § 47 Rdn. 355). Zwar bestehen im
Rahmen von Geschäftsbesorgungs- und Auftragsverträgen Treuepflichten des
Beauftragten; diese setzen aber keine treuhänderische Stellung des Beauf-
tragten voraus, sondern gelten für jeden Auftrag (Staudinger/Wittmann, aaO,
§ 662 BGB Rdn. 2).
Das Berufungsgericht hat – wie die Revision zu Recht rügt – keine Fest-
stellungen über den Inhalt der zwischen der Beklagten und den Reisenden
möglicherweise geschlossenen Reisevermittlungsverträge getroffen. Die Be-
klagte zeigt auch nicht auf, daß die Parteien vom Berufungsgericht nicht be-
rücksichtigte Umstände vorgetragen hätten, aus denen sich Abreden ergeben
könnten, die auf eine treuhänderische Stellung der Beklagten in bezug auf die
an sie gezahlten Anzahlungen hinzuweisen geeignet wären oder aus denen
sich ergeben könnte, daß die Beklagte, ohne Treuhänder zu sein, über die Be-
ratung und Vermittlung von Reiseverträgen hinausgehende besondere Vermö-
gensfürsorgepflichten zugunsten der Reisenden wahrnehmen sollte. Soweit das
Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils da-
von spricht, die Anzahlungen seien auf ein Anderkonto geleistet worden, be-
zieht sich dies ersichtlich auf die Verpflichtung der Beklagten, Kundenzahlun-
gen auf Forderungen der Gemeinschuldnerin in ihrer Buchhaltung auf einem
gesonderten Konto zu erfassen. Daß es sich bei dem Bankkonto der Beklagten
um ein Anderkonto oder ein diesem vergleichbares Sonderkonto gehandelt ha-
ben könnte, legt keine der Parteien dar. Demzufolge ist nicht ersichtlich, daß die
Beklagte die Anzahlungen aufgrund einer Treuhandabrede mit den Reisenden
treuhänderisch auch für diese verwaltet haben könnte. Die Rückzahlung der
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Anzahlungen an die Reisenden kann daher entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Beklagten die Stel-
lung eines Treuhänders sowohl gegenüber der Gemeinschuldnerin als auch
gegenüber deren Vertragspartnern zukam (Doppeltreuhand; dazu BGHZ 109,
47).
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung der von der Revision
aufgeworfenen Frage, ob – wie ein Teil der Literatur annimmt und wofür die In-
teressenlage der Beteiligten bei der Buchung von Pauschalreisen über Reise-
büros, die Handelsvertreter eines Reiseveranstalters sind, sprechen mag – zwi-
schen dem Reisebüro und dem Reisenden in jedem Fall ein Reisevermittlungs-
vertrag in Form eines Auftrags nach § 662 BGB (vgl. RGRK/Recken, BGB 12.
Aufl., § 651 a BGB Rdn.19) oder in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages
(vgl. MünchKomm./Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 29 m.w.N.; kritisch
Tempel, NJW 1996, 1625 f., 1634; dahingestellt in BGHZ 82, 219) zustande
kommt. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß in Fällen der vor-
liegenden Art der Abschluß eines Reisevermittlungsvertrages zwischen dem
Reisebüro als Handelsvertreter des Reiseveranstalters und dem Reisenden
grundsätzlich in Betracht kommen kann, fehlt es an der Feststellung tatsächli-
cher Umstände für die Annahme, ein derartiger Reisevermittlungsvertrag
könnte eine Treuhänderstellung der Beklagten an Reisepreiszahlungen auch für
die Kunden begründet haben, die infolge der durch die Inkassozession begrün-
deten Verwaltungstreuhand für die Gemeinschuldnerin für diese eingezogen
worden sind. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung der von der Revision
aufgeworfenen Frage, ob es die Stellung eines Pauschalreisen eines Reisever-
anstalters vermittelnden Reisebüros als Handelsvertreter in jedem Fall aus-
schließt, daß das Reisebüro in Rechtsbeziehungen zu den Kunden des Ge-
schäftsherrn treten kann (vgl. zu atypischen Fällen, in denen der Handelsver-
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treter in Rechtsbeziehungen zu den Kunden des Geschäftsherrn tritt, Löwisch in
Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 84 Rdn. 58 m.w.N.).
b) Die Reisenden als Vertragspartner der Gemeinschuldnerin konnten
die Vorleistung auch nicht deshalb von der Beklagten als Zessionar zurückver-
langen, weil sie die vertraglich geschuldete Leistung später vom Zedenten nicht
erhalten haben (BGH, Urt. v. 30.5.1963 – VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869).
c) Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen,
daß Reisebüros – wie das Berufungsgericht gemeint hat – unabhängig davon,
ob den Reisenden der Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, gehalten
wären, den Reisenden den Reisepreis oder Anzahlungen auf ihn zu erstatten
und derartige Zahlungen nicht an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, wenn
dieser zahlungsunfähig wird und deshalb vor Beginn der Reise feststeht, daß
die Reise nicht durchgeführt wird.
aa) Im Streitfall war die Beklagte aufgrund des Agenturvertrages berech-
tigt und verpflichtet, den Reisepreis aus Reiseverträgen einzuziehen, die vor
dem 1. Januar 1997 geschlossen worden waren. Auf diese Verträge findet
§ 651 k BGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I,
S. 1322) Anwendung. Nach dessen Absatz 4 durfte der Reiseveranstalter Zah-
lungen des Reisenden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis zur Höhe
von 10 % des Reisepreises und höchstens 500,-- DM vor der Beendigung der
Reise nur fordern oder entgegennehmen, wenn er dem Reisenden einen Siche-
rungsschein übergeben hat. Dementsprechend war die Beklagte als Inkasso-
zessionar berechtigt, aber auch verpflichtet, Anzahlungen bis zu 10% des Rei-
sepreises und höchstens 500,-- DM ohne Übergabe des Sicherungsscheins zu
fordern oder entgegenzunehmen; höhere Anzahlungen durften nur gegen
Übergabe des Sicherungsscheins eingezogen werden.
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Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Einzug der umstritte-
nen Reisepreisanzahlungen unter Verletzung des Verbots des § 651 k BGB,
den Reisepreis nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zu fordern
oder entgegenzunehmen, erfolgt wäre, so daß die Klage als auf den Ersatz von
Leistungen zur Masse gerichtet anzusehen sein könnte, die der Masse nicht
gebühren. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt sich der
umstrittene Betrag aus Anzahlungen der Reisenden in Höhe von 10 % des je-
weils vereinbarten Reisepreises zusammen; die Anzahlungen haben daher
nicht die nach § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 1. Januar 1997 gelten-
den Fassung festgesetzte Höchstgrenze für Anzahlungen, die ohne Übergabe
des Sicherungsscheins gefordert oder entgegengenommen werden durften,
überschritten. Daß in dem umstrittenen Betrag Anzahlungen enthalten wären,
die die Höchstgrenze von 500,-- DM überschritten hätten, ohne daß den Rei-
senden ein Sicherungsschein ausgehändigt worden sei, hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt, die Revisionserwiderung erhebt dagegen keine Verfah-
rensrügen. Die Beklagte hat auch lediglich bestritten, daß sämtlichen Reisen-
den der Sicherungsschein ausgehändigt worden sei.
bb) Die gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters, Reisepreiszahlungen
nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins zu fordern oder entgegen-
zunehmen (§ 651 k Abs. 4 BGB), hat den Zweck sicherzustellen, daß dem Rei-
senden im Falle des Ausfalls von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit
oder infolge der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis, zu dem auch An-
zahlungen auf den Reisepreis gehören (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1996 – verb.
Rs. C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 u. C-190/94, NJW 1996, 3141),
erstattet werden. Die Vorschrift regelt nicht, ob der Erstattungsanspruch gegen
den Reiseveranstalter in dessen Konkurs als Konkursforderung geltend zu ma-
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chen ist oder nicht, sondern schützt den Verbraucher unabhängig von der Fra-
ge, ob und gegebenenfalls wie er einen Erstattungsanspruch in der Insolvenz
des Reiseveranstalters realisieren kann, dadurch, daß ihm ein Anspruch gegen
einen Kundengeldabsicherer zu verschaffen ist. Weil § 651 k BGB den Reisen-
den gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der
Kundengeldabsicherung durch Begründung einer Einstandspflicht Dritter, näm-
lich der Kundengeldabsicherer, schützt, kann entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden, es widerspreche
dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem in § 651 k BGB
statuierten Schutz des Reisenden, wenn er sich wegen der Erstattung von Rei-
sepreiszahlungen, die er mit befreiender Wirkung an den Inkassozessionar des
Reiseveranstalters geleistet hat, mit dem Insolvenzversicherer auseinanderset-
zen muß. § 651 k BGB kann daher nicht herangezogen werden, um ein Recht
oder eine Befugnis der Reisebüros zu begründen, an Stelle des Reiseveran-
stalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Leistungen
zu verfügen, die sie als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte des Rei-
severanstalters für diesen eingezogen haben.
5. War die Beklagte demnach nicht berechtigt, die von den Kunden in
Ausführung der Inkassozession erlangten Anzahlungen an die Reisenden, de-
ren Reiseverträge von der Gemeinschuldnerin und dem Konkursverwalter nicht
erfüllt wurden, zurückzuzahlen, so hat sie sich schuldhaft außer Stande gesetzt,
die eingezogenen Gelder an die Masse herauszugeben. Ihr Verschulden wird
insoweit vermutet (§ 282 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-
sung).
Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat nicht dargetan,
daß sie ein Verschulden an der vertragswidrigen Verwendung der im Wege des
Inkasso eingezogenen Anzahlungen auf den Reisepreis nicht treffe. Da ein Rei-
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severmittlungsvertrag, der eine Treuhänderstellung oder Vermögensfürsorge-
pflichten der Beklagten zugunsten der Reisenden, der die Rückzahlung gelei-
steter Anzahlung auf den Reisepreis möglicherweise rechtfertigen könnte, vom
Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist und nach dem Vorbringen der
Parteien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aus denen sich der Ab-
schluß der eines solchen Vertrages ergeben könnte, hat die Beklagte ihre Ver-
tragspflichten schuldhaft nicht erfüllt, was der Senat bei der gegebenen Sachla-
ge selbst entscheiden kann (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung).
III. Auf die Revision ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und
die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfol-
ge aus § 92 Abs. 1, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf