Urteil des BGH vom 13.07.2004

BGH (haftung aus unerlaubter handlung, zpo, zoll, haftung, operation, nachprüfung, stand, begründung, streitwert, bemessung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 10/04
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember
2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Frage, wer für die Behauptung der Möglichkeit bzw. der Unmöglichkeit
eines bestimmten ärztlichen Vorgehens beweispflichtig ist, richtet sich nach
allgemeinen Beweislastgrundsätzen. Unter welchen Voraussetzungen
ärztliche Dokumentationsmängel zu Beweiserleichterungen führen, ist
hinreichend geklärt. Eine Dokumentation des bei der Operation
vorgefundenen Zustands und des Grundes für den Abbruch der Operation war
im Streitfall aus medizinischen Gründen nicht notwendig. Die Frage, ob bereits
die Verschlechterung von Heilungschancen zur Haftung aus unerlaubter
Handlung führen kann, stellt sich nicht, weil eine Haftung der Beklagten schon
mangels Feststellung einer Pflichtverletzung ausscheidet. Fragen der
Bemessung des Schmerzensgeldes wirft der Sachverhalt deshalb nicht auf.
Verfahrensgrundrechte der Klägerin sind nicht verletzt. Die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 €
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll