Urteil des BGH vom 06.10.1999

BGH (treu und glauben, wichtiger grund, vertragsverhältnis, 1995, vertrag, grund, fortsetzung, verhandlung, behauptung, projekt)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Xa ZR 1/08 Verkündet
am:
26. März 2009
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier Beck, Scharen,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2007
verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-
berg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im
Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Oktober 1999 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeän-
dert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
18. September 1998 wird aufrechterhalten, soweit das Landge-
richt festgestellt hat, dass die mit Schreiben vom 3. April 1998 er-
klärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 12. Dezember
1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat.
Es wird ferner festgestellt, dass die mit Schreiben vom 2. Novem-
ber 1998 erklärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom
12. Dezember 1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat.
Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
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Die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis fallen dem Beklag-
ten zur Last. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die
Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags.
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Sie schlossen am 12. Dezember 1995 eine als Lizenzvertrag bezeichne-
te Vereinbarung, mit der der Beklagte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz
an verschiedenen technischen Schutzrechten einräumte, deren Inhaber er ist.
Der Klägerin wurde durch diesen Vertrag gestattet, unter Benutzung der
Schutzrechte und des Know-how des Beklagten weltweit Vorrichtungen und
Verfahren zur Nassreinigung von Gasen herzustellen und zu vertreiben. Die
Laufzeit des Vertrags war auf 15 Jahre ab Vertragsunterzeichnung mit der
Möglichkeit der Verlängerung befristet.
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In der Folgezeit veräußerte die Klägerin verschiedene Anlagen, die auf
dem vom Beklagten entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der Anla-
gen kam es jedoch zu Schwierigkeiten, so dass diese von den Kunden nicht
abgenommen wurden. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien.
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Entgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die Umsatz-
lizenzgebühren vierteljährlich abzurechnen waren, unterblieben solche Abrech-
nungen, was der Beklagte mehr als zwei Jahre nicht beanstandete.
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Mit Schreiben vom 3. April 1998 kündigte der Beklagte den Lizenzver-
trag fristlos. Begründet wurde diese Kündigungserklärung in einem Schreiben
vom 27. Mai 1998 unter anderem damit, dass die Klägerin die Umsatzlizenzge-
bühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, die Lizenzen in einer Reihe
von Projekten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt worden seien und
die Klägerin zahlungsunfähig geworden sei. Am 2. November 1998 erklärte der
Beklagte, gestützt auf weitere Vertragsverletzungen, erneut die Kündigung des
Lizenzvertrags.
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Die Klägerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbeste-
hens des Vertrags vom 12. Dezember 1995 erhoben. Sie hält die angeführten
Kündigungsgründe für unberechtigt und beansprucht mit ihrer Klage die Fest-
stellung, dass beide Kündigungserklärungen unwirksam seien und der Vertrag
vom 12. Dezember 1995 fortbestehe.
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Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt, das Berufungsgericht hat,
nachdem der Beklagte am 8. November 1999 erneut gekündigt hat, die Beru-
fung des Beklagten zurückgewiesen.
Über das Vermögen der Klägerin ist am 2. Oktober 2001 das Insolvenz-
verfahren eröffnet worden; der Rechtsstreit ist vom Beklagten aufgenommen
worden, nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab-
gelehnt und ihn an die Klägerin freigegeben hatte.
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Durch Versäumnisurteil vom 25. November 2003 (X ZR 159/00, GRUR
2004, 532 - Nassreinigung) hat der Senat auf die Revision des Beklagten das
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Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht er-
neut die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Revision des Beklagten, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Da die
Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über die Revision
nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender
Sachprüfung zu entscheiden.
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I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru-
fungsgericht angenommen hat, das Vertragsverhältnis sei durch die Kündi-
gungserklärungen vom 3. April und 2. November 1998 nicht beendet worden.
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Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhält-
nisses setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Inte-
ressen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen verein-
barter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann
(BGH, Urt. v. 29.04.1997 - X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-
Masker; Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash;
Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178; Urt. v. 25.11.2003
- X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung).
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Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat in der unterblie-
benen Abrechnung der umsatzbezogenen Lizenzgebühren keine die Kündi-
gungen rechtfertigenden Verletzung vertraglicher Pflichten der Klägerin gese-
hen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist vom Bundesgerichtshof
bereits im ersten Revisionsurteil gebilligt worden.
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Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe (vertragswidrig) selbst
Reaktionsmittel hergestellt und an einen Abnehmer geliefert, was dort zu Funk-
tionsstörungen geführt habe, hat das Berufungsgericht ebenso für nicht erwie-
sen erachtet wie die Behauptung, die Klägerin habe bei zwei Projekten (L.
;
V. )
Konstruktionsanweisungen
des
Beklagten
nicht beachtet. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-
prüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
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Soweit das Berufungsgericht weiterhin angenommen hat, es rechtfertige
die Kündigung auch nicht, dass die Klägerin bei einem weiteren Projekt
(M. ) eine Luftkühlung nicht in der vom Beklagten für erforderlich ge-
haltenen Rundbauweise realisiert habe, weil Meinungsverschiedenheiten über
die zweckmäßige Herstellung einer Anlage nicht schlechthin geeignet seien,
eine fristlose Kündigung zu tragen, hält auch dies den Angriffen der Revision
stand. Der Behauptung des Beklagten, aufgrund der "Falschbauweise" sei kei-
ne optimale Reinigung zu erzielen gewesen, musste das Berufungsgericht
nicht nachgehen. Denn es hat nicht festgestellt - und der Beklagte rügt auch
nicht als übergangen -, dass die Klägerin bewusst oder aufgrund mangelnder
Sorgfalt bei Planung und Konstruktion der Anlage eine ungeeignete Bauweise
gewählt hat. Dann ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn
das Berufungsgericht in den "Meinungsverschiedenheiten" der Parteien noch
keinen die Kündigungen aus dem Jahre 1998 rechtfertigenden Grund gesehen
hat.
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II. Dagegen greift die Revision mit Erfolg die weitere Feststellung des
Berufungsgerichts an, dass das Vertragsverhältnis auch noch bei Schluss der
mündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsverfahren (d.h. am 13. Novem-
ber 2007) fortbestehe. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme,
auch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 8. November 1999 habe
nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt, beruht auf einer
rechtsfehlerhaften Würdigung des festgestellten Sachverhalts.
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Das Berufungsgericht ist bei seiner Gesamtwürdigung der Umstände
des Streitfalles davon ausgegangen, dass allein der seit annähernd 10 Jahren
anhängige Rechtsstreit eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses "kaum
sinnvoll erscheinen" lasse. Vertragsverstöße der Klägerin in nennenswertem
Umfang seien jedoch nicht festzustellen; Unstimmigkeiten, wie sie zwischen
den Parteien über die zweckmäßige Realisierung der Erfindungen aufgetreten
seien, müssten hingenommen werden. Eigentlicher Grund der Auseinanderset-
zung sei, dass keine der Anlagen über einen nennenswerten Zeitraum funktio-
niert habe, der eine wirtschaftliche Verwertung des Patents gerechtfertigt hätte.
Die Ursache des Scheiterns stehe jedoch nicht fest. Auch angesichts der Insol-
venz der Klägerin sei ihr Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages nicht
ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei - jedenfalls dann, wenn man die
Dinge aus der Sicht des Jahres 1999 sehe - nicht völlig ausgeschlossen, dass
eine erneute Zusammenarbeit der Parteien in geordneten Bahnen einen wirt-
schaftlichen Erfolg des Projekts Nassreinigung nach sich ziehe.
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Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an das Recht
des Beklagten gestellt, sich aus der auch vom Berufungsgericht als gescheitert
bezeichneten Zusammenarbeit zu lösen.
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Der Beklagte hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an seinen Er-
findungen eingeräumt. Er ist mithin daran gehindert, die Erfindungen außerhalb
des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu verwerten und damit wirtschaftli-
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chen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeits-
rechten zu ziehen. Solange in einer solchen Konstellation auch der ausschließ-
liche Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftli-
chen Ertrag nutzt, ist das ausschließliche Recht für den Lizenzgeber nahezu
wertlos. Je länger ein solcher Zustand andauert, desto stärker droht die völlige
Entwertung des Schutzrechts und umso höhere Anforderungen sind daher an
die Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag
gleichwohl zuzumuten.
Deshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer
wirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzulängli-
che oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung
unternimmt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, in die-
sem Sinne eine Verantwortung der Klägerin für das Scheitern der Verwer-
tungsbemühungen festzustellen. Die Angriffe der Revision hiergegen bedürfen
keiner Erörterung. Denn auch wenn es an einem Verschulden des Lizenzneh-
mers fehlt, können gescheiterte Verwertungsversuche eine Kündigung des Ver-
trages rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine
Besserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Dies gilt ins-
besondere, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Li-
zenzgebers in seinen Vertragspartner zu erschüttern geeignet sind. So verhielt
es sich im Streitfall zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 8. November
1999.
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Denn bis dahin war es nicht nur nicht gelungen, ein Projekt erfolgreich
abzuwickeln. Jedenfalls aus der Sicht des Beklagten war die Klägerin (über
deren Vermögen am 2. Oktober 2001 tatsächlich das Insolvenzverfahren eröff-
net wurde) dazu wirtschaftlich auch kaum noch in der Lage. Das Berufungsge-
richt hat angenommen, dass ein von der Klägerin nicht übernommener Auftrag
(Projekt T. ), Zahlungen an den Beklagten über Dritte, nicht eingehaltene
Zahlungszusagen gegenüber der Patentanwältin des Beklagten und die Ent-
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lassung von Arbeitnehmern andere unternehmerische Gründe haben könnten
und nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen sein müssten. Aus der
Sicht des Beklagten mussten sie jedoch die Besorgnis erwecken, die Klägerin
werde schon mangels hinreichender Liquidität nicht in der Lage sein, die bis-
lang fehlgeschlagenen Bemühungen um eine nutzbringende Verwertungen der
Erfindungen zum Besseren zu wenden.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts am 14. Oktober 1998 Pfandrechte Dritter an Lizenzpatenten er-
worben hatte, ohne den Beklagten hiervon zu unterrichten, und aufgrund eines
entsprechenden Antrags der Klägerin am 31. August 1999 ein Patent auf die
Klägerin als neue Inhaberin umgeschrieben wurde (was erst aufgrund eines
Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2002 rückgängig ge-
macht wurde). Der Bundesgerichtshof hat bereits im ersten Revisionsurteil
ausgeführt, das von der Klägerin betriebene Umschreibungsverfahren mit dem
Ziel, sie als Patentinhaberin in die Patentrolle eintragen zu lassen, komme als
schwerwiegender Vertrauensverstoß in Betracht, der geeignet sein könne, die
Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu erschüttern. Das heimliche
Vorgehen der Klägerin bei der Umschreibung der Schutzrechte und die nach
der Entscheidung des Bundespatentgerichts anzunehmende Rechtswidrigkeit
der Umschreibung könnten jedenfalls einen Vertrauensbruch darstellen, der
zumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung, ob das Verhalten der
Klägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung bildete, nicht außer Betracht
bleiben könne.
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Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die unterlassene Mitteilung
des Pfandrechtserwerbs möge zwar einen Vertrauensverstoß darstellen. Das
Verhältnis der Parteien sei jedoch in den Jahren 1998 und 1999 durch die Kün-
digungen und die daraus resultierenden Klageverfahren ohnehin sehr ange-
spannt gewesen. Eine ungestörte Vertrauensgrundlage habe nicht bestanden
und daher auch nicht in einer Weise erschüttert werden können, dass hierauf
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eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte. Dass die Klägerin
ihre Rechtsanwältin beauftragt habe, die Umschreibung herbeizuführen, sei
nicht unter Beweis gestellt.
Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dass der Beklagte bereits
aus anderen Gründen versucht hatte, sich vom Vertragsverhältnis zu lösen,
rechtfertigt es nicht, erhöhte Anforderungen an die Erschütterung der Vertrau-
ensgrundlage zu stellen, denn dass sich der Beklagte seinerseits vertragswid-
rig verhalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch dass nicht
festgestellt ist, dass die Klägerin die - rechtswidrige - Umschreibung in Auftrag
gegeben hat, ist unerheblich. Denn die Umschreibung konnte nur auf einen von
ihr oder für sie gestellten Antrag zurückgehen. Aus der Sicht des Beklagten war
sie daher geeignet, das Vertrauen in die Integrität seines Vertragspartners zu
erschüttern.
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III. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten
sind, kann der Senat die abschließende Würdigung nach § 563 Abs. 3 ZPO
selbst vornehmen. Sie ergibt, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Ver-
tragsverhältnisses über den 8. November 1999 hinaus nicht zugemutet werden
konnte. Die Parteien waren in ihrem Bemühen, den Vertragszweck zu errei-
chen, gescheitert. Die Klägerin, die das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, ver-
fügte nicht mehr erkennbar über die finanziellen Möglichkeiten, diese Bemü-
hungen fortzusetzen und zum Erfolg zu führen. Durch ihr Verhalten beim Er-
werb der Pfandrechte und bei der Umschreibung des Patents war zudem die
für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig
erschüttert. Unter diesen Umständen durfte sich der Beklagte durch eine au-
ßerordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen. Insoweit ist daher
die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrags abzuweisen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
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Meier-Beck Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Achilles
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.10.1999 - 3 O 10240/98 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 3 U 4101/99 -