Urteil des BGH vom 14.11.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 149/99
Verkündet am:
14. November 2000
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
StGB § 266 a; BGB § 823 Be
Bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann ein
Schaden der Kasse zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzver-
fahren erfolgreich angefochten worden wäre.
BGH, Urteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Grei-
ner, Wellner und Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 1999 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung
des Beklagten in Höhe eines Betrages von 91.882,77 DM nebst
4 % Zinsen zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Innungskrankenkasse nimmt den Beklagten als früheren
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der I.
GmbH & Co. KG (künftig: KG) wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen
zur Sozialversicherung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die KG geriet Anfang des Jahres 1996 mit der Zahlung der jeweils am
15. des Folgemonats fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Schwierigkeiten.
Am 16. Juli 1996 trafen die Klägerin und die KG eine Ratenzahlungsvereinba-
rung, in der sich die KG verpflichtete, die rückständigen Gesamtsozialversiche-
rungsbeiträge für Juni 1996 in Höhe von 177.216,98 DM in fünf monatlichen
Raten von je 30.000 DM und einer zum 30. Dezember 1996 fälligen Schlußrate
von 27.216,98 DM zu zahlen; außerdem sah die Vereinbarung eine Tilgungs-
reihenfolge vor, nach der Zahlungen zunächst auf Kosten und Gebühren, dann
auf Säumniszuschläge und danach auf die jeweils älteste Beitragsschuld erfol-
gen sollten.
In der Folgezeit leistete die KG Teilzahlungen. Die Schlußrate wurde je-
doch nicht fristgerecht bezahlt. Außerdem standen der Klägerin gegen die KG
für Dezember 1996 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von
165.542,93 DM zu.
Im Jahr 1997 leistete die KG an die Klägerin vier Zahlungen, und zwar
27.216,98 DM am 29. Januar 1997, 100.000 DM am 4. Februar 1997,
35.000 DM am 20. März 1997 und 50.000 DM am 2. April 1997. Die Klägerin
verrechnete die Zahlung von 27.216,98 DM auf die noch offene restliche Bei-
tragsschuld für Juni 1996 und die übrigen Zahlungen auf die rückständigen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 1996.
Die KG zahlte die Löhne an ihre Arbeitnehmer bis Januar 1997 in voller
Höhe aus. Nach dem Vortrag des Beklagten wurden auch für die erste Hälfte
des Februar 1997 die Löhne ausbezahlt, während für die zweite Hälfte des Fe-
bruar 1997 und für März 1997 keine Löhne mehr ausbezahlt wurden. Am 1. Juli
1997 wurde auf Antrag der Klägerin über das Vermögen der KG das Gesamt-
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vollstreckungsverfahren eröffnet; zuvor war mit Beschluß vom 28. April 1997
die Sequestration angeordnet worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß für den Zeitraum vom 6. Januar
1997 bis zum 31. März 1997 Arbeitnehmeranteile in Höhe von 244.539,27 DM
offen seien. Wegen dieses Beitragsausfalls nimmt sie den Beklagten in Höhe
eines Teilbetrags von 206.549,27 DM gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Zahlungen, die die KG von Januar bis
April 1997 an die Klägerin geleistet habe, hätten vorrangig auf die im Zeitraum
Januar bis März fälligen Arbeitnehmeranteile verrechnet werden müssen; die
Ratenzahlungsvereinbarung und damit auch die Tilgungsbestimmung seien zu
diesem Zeitpunkt obsolet gewesen, weil die KG den Zahlungsplan nicht einge-
halten habe. Da den Arbeitnehmern im Februar 1997 der Lohn nur zur Hälfte
und im März 1997 gar nicht mehr ausgezahlt worden sei, seien in diesem Zeit-
raum der Klägerin auch keine Arbeitnehmerbeiträge "vorenthalten" worden, wie
es § 266 a Abs. 1 StGB voraussetze. Im übrigen scheitere seine Inanspruch-
nahme auf Schadensersatz auch deshalb, weil der KG die Abführung der hier
in Rede stehenden Arbeitnehmerbeiträge wegen fehlender finanzieller Mittel
nicht möglich gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-
ten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision greift der Beklagte das Beru-
fungsurteil an, soweit seine Berufung in Höhe eines Betrages von
177.736,42 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß der Beklagte gemäß § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dafür einstehen, daß
die KG für den Zeitraum Januar bis März 1997 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozi-
alversicherung in Höhe von mindestens 206.549,27 DM nicht an die Klägerin
abgeführt hat. Die Zahlungen, die die KG ab Januar 1997 an die Klägerin ge-
leistet habe, seien nach der Ratenzahlungsvereinbarung und § 2 der Beitrags-
zahlungsverordnung nicht auf die für diesen Zeitraum fälligen, sondern auf die
Beiträge zu verrechnen, die die KG für weiter zurückliegende Zeiträume schul-
dig geblieben sei.
Mit der Zahlung vom 29. Januar 1997 in Höhe von 27.216,98 DM habe
die KG die letzte Rate der rückständigen Beiträge des Monats Juni 1996 ge-
tilgt. Die weiteren Zahlungen in Höhe von 185.000 DM seien auf die noch offe-
nen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 165.542,93 DM für De-
zember 1996 anzurechnen; daß danach ein Überschuß von 19.457,07 DM ver-
bleibe, wirke sich angesichts der für den Zeitraum Januar bis März 1997 noch
offenen Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 244.539,27 DM auf die Klageforde-
rung in Höhe von 206.549,27 DM nicht aus. An der Verwirklichung des Tatbe-
standes des § 266 a Abs. 1 StGB ändere sich nichts dadurch, daß die KG den
Lohn an ihre Beschäftigten im Februar 1997 nur zur Hälfte und im März 1997
gar nicht mehr ausgezahlt habe. Die Inanspruchnahme des Beklagten auf
Schadensersatz scheitere auch nicht deshalb, weil der KG die Entrichtung der
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Fälligkeitszeitpunkt aus finan-
ziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre; die KG habe die Löhne im Janu-
ar 1997 noch voll ausbezahlt und im Zeitraum von Januar bis zum 2. April 1997
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weitere Zahlungen an Dritte in einer Größenordnung von 195.000 DM vorge-
nommen. Überdies sei der Beklagte angesichts der finanziellen Situation der
KG schon seit dem Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung vom 16. Juli
1996 verpflichtet gewesen, die Abführung der Arbeitnehmeranteile durch be-
sondere Maßnahmen - etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bil-
dung ausreichender Rücklagen notfalls unter Kürzung der Lohnzahlungen -
sicherzustellen. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen,
daß eine Zahlung der am 15. April 1997 fälligen Beiträge für März 1997 ohne-
hin von dem Gesamtvollstreckungsverwalter angefochten worden wäre, so daß
die Klägerin den gezahlten Betrag hätte zurückerstatten müssen, wie es mit
einem Betrag von 100.000 DM geschehen sei, über den die KG der Klägerin
am 8. April 1997 einen Scheck übergeben habe. Einer solchen Erwägung ste-
he entgegen, daß der Beklagte den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB durch
das Versäumnis einer rechtzeitigen Rücklagenbildung schon verwirklicht habe,
bevor eine Anfechtungsmöglichkeit bestanden habe.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen
Punkten stand.
1. Allerdings sind die Überlegungen, von denen das Berufungsgericht
zunächst ausgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß für die Verrech-
nung der vier Zahlungen, die die KG im Jahr 1997 an die Klägerin geleistet hat,
§ 2 der Beitragszahlungsverordnung sowie die im Rahmen der Vereinbarung
vom 16. Juli 1996 getroffene Tilgungsbestimmung maßgeblich sind (vgl. Se-
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natsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2, StGB
§ 266 a Nr. 2). Danach haben diese Zahlungen die Rückstände des Monats
Juni 1996 (27.216,98 DM) und des Monats Dezember 1996 (165.542,93 DM)
ausgeglichen; für die Begleichung der Beitragsschulden des Monats Januar
1997 verblieb dann noch ein Restbetrag von 19.457,07 DM.
Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß die Beträge
von 35.000 DM und 50.000 DM, die die KG am 20. März bzw. 2. April 1997 an
die Klägerin gezahlt hat, auf die Arbeitnehmerbeiträge für Januar und Februar
1997 anzurechnen seien. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entneh-
men, daß die KG diese Zahlungen unter einer entsprechenden Anrechnungs-
bestimmung geleistet hätte. Dem Argument der Revision, ein solcher Tilgungs-
wille der KG folge daraus, daß die Klägerin dem Beklagten in einem Schreiben
vom 27. Februar 1997 die Strafbarkeit eines Vorenthaltens von Arbeitnehmer-
beiträgen zur Sozialversicherung deutlich vor Augen geführt habe, ist entge-
genzuhalten, daß einer konkludenten Tilgungsbestimmung rechtliche Relevanz
nur dann zukommen kann, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (vgl.
Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89, aaO). Das aber ist hier nicht ge-
schehen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob einer solchen einseitigen Be-
stimmung der KG angesichts der am 16. Juli 1996 vereinbarten Tilgungsrei-
henfolge überhaupt rechtliche Wirksamkeit zuerkannt werden könnte.
b) Gleichfalls trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB nicht deshalb
scheitert, weil die KG zur Entrichtung der hier in Rede stehen Arbeitnehmer-
beiträge zur Sozialversicherung finanziell nicht in der Lage gewesen wäre. Oh-
ne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß die KG bereits seit Anfang Janu-
ar 1997 zahlungsunfähig gewesen und nur durch einen zweckbestimmten Vor-
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schuß eines Kommanditisten noch in der Lage gewesen sei, die Löhne für Ja-
nuar und zur Hälfte für Februar 1997 zu zahlen sowie an die Klägerin Beiträge
zu entrichten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon durch die
Erwägung getragen, daß es der Beklagte versäumt hat, schon im Jahr 1996
Rücklagen zu bilden, um die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge sicherzu-
stellen. Der Arbeitgeber ist dann, wenn sich aufgrund der konkreten finanziel-
len Situation des Unternehmens - vor allem bei einer erkennbaren verzweifel-
ten Wirtschaftslage - deutliche Bedenken aufdrängen, ob am Fälligkeitstage
ausreichende Mittel vorhanden sein werden, verpflichtet, (u.a.) durch die Bil-
dung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungs-
pflichten - notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne - seine Fä-
higkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit
wie möglich sicherzustellen (vgl. Senat BGHZ 134, 304, 309). Das Berufungs-
gericht hat ohne Rechtsfehler den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt,
daß danach seit dem Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung vom 16. Juli
1996 für den Beklagten eine Pflicht zur Bildung von Rücklagen bestanden hat.
Weiter ist das Berufungsgericht zutreffend mit Selbstverständlichkeit davon
ausgegangen, daß der KG, die bis zur ersten Hälfte Februar 1997 an ihre Ar-
beitnehmer die Löhne ausbezahlt hat, die gebotenen Rückstellungen möglich
gewesen wären, sei es auch unter Kürzung der Lohnzahlungen.
c) Ferner trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß dem Be-
klagten für den vollen hier in Rede stehenden Zeitraum eine Beitragsvorent-
haltung im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorzuwerfen ist, unabhängig davon,
daß für die Monate Februar und März 1997 Löhne nur zur Hälfte bzw. gar nicht
mehr gezahlt worden sind. Die Tatbestandsmerkmale des § 266 a Abs. 1 StGB
können auch für Zeiträume erfüllt sein, in denen es zur Lohnauszahlung nicht
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gekommen ist. Hierzu verweist der Senat im einzelnen auf sein Urteil vom
16. Mai 2000 - VI ZR 90/99 - VersR 2000, 981.
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß Feststellungen zum
Vorsatz des Beklagten fehlten. Zwar hat sich das Berufungsgericht, wie die
Revision zutreffend ausführt, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der
Beklagte vorsätzlich - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gehandelt hat. Dieser
Punkt war indes nach Lage der Dinge nicht erörterungsbedürftig. Für den Vor-
satz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der
Wille erforderlich und ausreichend, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu
unterlassen (vgl. Senat BGHZ 133, 370, 381; 134, 304, 314 m.w.N.). Das Be-
rufungsgericht konnte ohne Erörterung davon ausgehen, daß der Beklagte
spätestens seit der Ratenzahlungsvereinbarung vom 16. Juli 1996 in diesem
Sinne vorsätzlich gehandelt hat, als er es versäumt hat, die Zahlung der Ar-
beitnehmerbeiträge sicherzustellen; spätestens seit diesem Zeitpunkt war ihm
bewußt, daß die KG diese Beiträge möglicherweise nicht werde zahlen können.
e) Schließlich ist der Revision kein Erfolg mit der Erwägung beschieden,
daß dem Beklagten ein entschuldbarer Verbotsirrtum zur Seite stehe, soweit es
um die für die zweite Hälfte Februar und den Monat März 1997 zu entrichten-
den Arbeitnehmerbeiträge geht. Entgegen der Auffassung der Revision kann
den Beklagten nicht entlasten, daß er sich bei seinen Versäumnissen von der
Vorstellung hätte bestimmen lassen, daß die Verwirklichung der Tatbestands-
merkmale des § 266 a Abs. 1 StGB für die Zeiträume entfalle, in denen es zur
Lohnauszahlung nicht gekommen ist. Dies hat das Berufungsgericht nicht fest-
gestellt; die Revision zeigt einen solchen Prozeßvortrag des Beklagten in den
Vorinstanzen auch nicht auf. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine solche
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Rechtsvorstellung zur Verneinung der Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB
führen würde.
2. Die Revision beruft sich indes mit Erfolg darauf, daß hinsichtlich der
für März 1997 zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 91.882,77 DM
ein schadensursächliches Versäumnis des Beklagten zu verneinen sei, weil
eine Zahlung dieser am 15. April 1997 fälligen Arbeitnehmerbeiträge von dem
Gesamtvollstreckungsverwalter mit der Folge der Verpflichtung zur Rückge-
währ der Leistung angefochten worden wäre.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gesamtvollstreckungsordnung kann der Verwal-
ter Rechtshandlungen des Schuldners (u.a.) dann anfechten, wenn sie nach
der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-
kung gegenüber Personen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Handlung
die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-
kung bekannt war oder den Umständen nach bekannt sein mußte. Hierzu
macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner
Pflicht zur Erschöpfung des Sachverhalts (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt, daß
sich aus dem Vorgehen der Klägerin und insbesondere aus einem später wie-
der zurückgenommenen Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung vom
8. April 1997 ergebe, daß der Klägerin die bereits seit vier Monaten bestehen-
de Zahlungsunfähigkeit der KG bekannt gewesen sei und daß der Verwalter
- wie die Anfechtung der Scheckzahlung vom 8. April 1997 zeige - eine Zah-
lung der am 15. April 1997 fälligen Beiträge angefochten hätte.
Gegenüber diesen Erwägungen, denen die Revisionserwiderung entge-
gentritt, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf
an, daß der Beklagte seine Pflicht zur Sicherstellung der Zahlungen der Arbeit-
nehmerbeiträge schon verletzt hatte, bevor sich der Anfechtungstatbestand
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ergab. Entscheidend ist vielmehr, ob davon auszugehen ist, daß eine Zahlung
der am 15. April 1997 fälligen Arbeitnehmerbeiträge - wie die Revision geltend
macht - von dem Verwalter angefochten worden wäre. Hiermit sowie mit der
weiteren Frage, ob aus dem unstreitigen Sachverhalt in tatrichterlicher Würdi-
gung der Schluß zu ziehen ist, daß der Klägerin der Anfechtungsgrund der
Zahlungsunfähigkeit der KG bekannt gewesen ist, muß sich das Berufungsge-
richt nunmehr auseinandersetzen. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Er-
gebnis, daß die Anfechtungsvoraussetzungen vorlagen und der Verwalter eine
Zahlung der Beiträge für März 1997 angefochten hätte, dann wäre die Klage
insoweit abzuweisen, weil das Unterlassen der Zahlung der Beiträge für März
1997 für die Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis nicht zu einem Schaden ge-
führt hätte, wenn sie die Beiträge - wären sie gezahlt worden - als Folge der
Anfechtung hätte zurückerstatten müssen.
Dr. Lepa Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner
Wellner Diederichsen