Urteil des BGH vom 24.05.2007
Rado-Uhr III Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 66/06
vom
24. Mai 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die IR-Marke Nr. 640 196
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Rado-Uhr
III
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107;
PVÜ Art. 6
quinquies
Abschnitt B Nr. 2
Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der
Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und
bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar
große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenviel-
falt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke bean-
spruchte Form freizuhalten.
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZB 66/06 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-
richts vom 26. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete mit
Anmeldedatum 14. März 1995 (Ursprungsland Schweiz) international registrier-
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te dreidimensionale IR-Marke Nr. 640 196 Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland für die Waren "Montres" (Armbanduhren):
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
IR-Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines
Freihaltebedürfnisses den Schutz verweigert.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos
geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die IR-Marke sei wegen
fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfä-
hig.
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Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Senat das Ver-
fahren zur Auslegung von Fragen zu Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e MarkenRL dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 lit. b und
Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschl. v. 23.11.2000
- I ZB 46/98, WRP 2001, 269 = MarkenR 2001, 75 - Rado-Uhr I), der die Vorla-
gefragen durch Urteil vom 8. April 2003 - verb. Rs. C-53/01 - 55/01 (Slg. 2003,
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I-3161 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u. Rado) ent-
schieden hat. Der Senat hat anschließend die angefochtene Entscheidung auf-
gehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (Beschl.
v. 20.11.2003 - I ZB 46/98, GRUR 2004, 505 = WRP 2004, 761 - Rado-Uhr II).
Er hat angenommen, dass der Marke nicht nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit
Art. 6
quinquies
Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ der Schutz wegen Fehlens jeder Un-
terscheidungskraft zu versagen ist, sondern die IR-Marke den Anforderungen
genügt, die an das Vorliegen von Unterscheidungskraft zu stellen sind.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin er-
neut zurückgewiesen.
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Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin
ihr Begehren auf Schutzerstreckung weiter.
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II. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke erneut den Schutz für die
Bundesrepublik Deutschland versagt. Hierzu hat es ausgeführt:
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Der Schutzgewährung stehe ein aktuelles oder zumindest zukünftiges
Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107 MarkenG ent-
gegen, da sich die Marke in der bloßen Darstellung der Ware erschöpfe, die
zwangsläufig beschreibenden Charakter habe. Armbanduhren gehörten zu den
Trendartikeln, die vielfältigen Modeeinflüssen unterlägen und in nahezu un-
übersehbaren Designvariationen, Formen und Größen angeboten würden, so
dass die Formenvielfalt fast unerschöpflich erscheine. Gleichwohl gebe es
Formgestaltungen, die bei mehreren Herstellern vorzufinden seien und gewisse
Gestaltungstrends aufwiesen. Es gebe zahlreiche Wettbewerber, die ebenfalls
wenigstens eines oder mehrere der Formmerkmale verwendeten, die für die
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IR-Marke charakteristisch seien. Selbst wenn sich sämtliche Formelemente der
IR-Marke in der konkreten Ausgestaltung und in der Kombination bei keinem
anderen Hersteller finden lassen sollten, so lägen sie doch nur im Rahmen ei-
nes dem Zeitgeschmack entsprechenden Trends, dessen Formensprache
zwangsläufig von den Herstellern aufgegriffen und benötigt werde.
III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundespa-
tentgerichts, der Bewilligung des Schutzes der IR-Marke für Deutschland stehe
ein dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechendes Schutzhindernis des
Art. 6
quinquies
Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegen, hält der rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand.
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1. Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "Telle-quelle"-Schutzes, von
der auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung
gemäß §§ 107, 113, 37 MarkenG nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6
quinquies
Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ zu prüfen. Dieser Prüfungsmaßstab stimmt mit
dem der §§ 3, 8 Abs. 2 MarkenG überein. Durch diese Bestimmungen des Mar-
kengesetzes sind die Art. 2 und 3 der Markenrechtsrichtlinie umgesetzt worden;
die Vorschriften des Markengesetzes sind daher richtlinienkonform auszulegen.
Andererseits ist es nach dem 12. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtlinie
erforderlich, dass sich deren Vorschriften in vollständiger Übereinstimmung mit
der Pariser Verbandsübereinkunft befinden. Die Beurteilung nach den Vorschrif-
ten des Markengesetzes führt daher zu keinem anderen Ergebnis als die Prü-
fung nach Art.
6
quinquies
Abschn.
B PVÜ (BGH, Beschl. v. 14.12.2000
- I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH; Beschl. v.
4.12.2003 - I ZB 38/00, GRUR 2004, 329 = WRP 2004, 492 - Käse in Blüten-
form).
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2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme
des Bundespatentgerichts, die Voraussetzungen des Schutzversagungsgrun-
des nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lägen vor. Ein überwiegendes Interesse der
Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form der IR-Marke besteht
nicht.
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a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Ein-
tragung Marken ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art oder Beschaf-
fenheit der Waren dienen können. Da die IR-Marke die äußere Form der Ware
- hier eines Uhrgehäuses mit Armband - wiedergibt, handelt es sich um ein Zei-
chen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, und zwar deren äußere
Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet wer-
den können und nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grund-
sätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (EuGH GRUR 2003, 514
Tz. 73 - Linde, Winward u. Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004,
I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 41 = WRP 2004, 475 - Henkel). Liegt die bean-
spruchte Form im Rahmen einer auf diesem Warengebiet üblichen Formenviel-
falt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Indivi-
dualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, dass die als
Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist (BGH,
Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR 2004, 502, 505 = WRP 2004, 752
- Gabelstapler II; BGH GRUR 2004, 329, 331 - Käse in Blütenform).
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b) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Bundespa-
tentgericht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der freien Ver-
wendung der der IR-Marke zugrunde liegenden Gestaltung nicht festgestellt
hat.
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aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass auf dem Waren-
gebiet der Armbanduhren eine außerordentlich große Zahl von Modellen unter-
schiedlichster Form und Größe in einer nahezu unerschöpflichen Formenvielfalt
vorhanden ist. Davon, dass sich die beanspruchte Form des Uhrgehäuses mit
Armband innerhalb dieser großen Bandbreite möglicher Gestaltungen hält,
kann jedoch aufgrund der Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht aus-
gegangen werden. Das Bundespatentgericht hat zwar zahlreiche Uhrenmodelle
angeführt, die eines oder mehrere der als charakteristisch wiedergegebenen
Formelemente der schutzbeanspruchenden IR-Marke aufweisen sollen. Diese
charakteristischen Formelemente hat der Senat darin gesehen, dass Uhrge-
häuse und Armband durch die gleiche Breite, Stärke, Form und Farbe präzise
aufeinander abgestimmt sind und eine Einheit bilden, die Glasabdeckung sich
über die gesamte Oberseite des Uhrgehäuses erstreckt und das Gehäuse nach
außen gewölbt ist. Keines der vom Bundespatentgericht angeführten Uhrenmo-
delle verfügt aber - wovon das Bundespatentgericht ebenfalls ausgegangen ist -
über sämtliche Elemente, die den Gesamteindruck der durch die IR-Marke be-
zeichneten Form ausmachen. Die Rechtsbeschwerde rügt in diesem Zusam-
menhang zu Recht, dass das Bundespatentgericht rechtsfehlerhaft lediglich
eine isolierte Betrachtung von Einzelelementen vorgenommen hat und die in
der vollständig integrierten, eine optische Einheit zwischen Uhrgehäuse und
Armband bildenden Gestaltung der Form der IR-Marke nicht mit den anderen
Uhrenmodellen verglichen hat. Den Feststellungen des Bundespatentgerichts
ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich bei der beanspruchten Form der
IR-Marke um eine beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente handelt.
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bb) Kommt keines der vom Bundespatentgericht angeführten Uhrenmo-
delle auch nur annähernd dem Gesamteindruck der beanspruchten Form nahe,
besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Formgebung des Uhrgehäuses
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und Armbands der IR-Marke sich innerhalb der auf dem Warengebiet üblichen
Formenvielfalt hält. Da auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu
unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten besteht und sich die
beanspruchte Form nicht innerhalb der auf dem Warengebiet üblichen Form-
gestaltung hält, ist von einem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an
der Freihaltung der beanspruchten Form nicht auszugehen.
IV. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-
che zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-
richt zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
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Bornkamm
v.
Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.04.2006 - 28 W(pat) 117/04 -