Urteil des BGH vom 27.10.2010

BGH (gesetzliche frist, stpo, verhinderung, mitwirkung, unterzeichnung, versetzung, aufhebung, unterschrift, rüge, bad)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 331/10
vom
27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten P. und K.
wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 2010
- soweit es diese Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hatte diese beiden Angeklagten in einem ersten Urteil
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 132 tateinheitlich zusammentreffen-
den Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ( K. ) bzw. einer Be-
währungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (P. ) verurteilt.
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Nach Aufhebung dieses Urteils nur in den Strafaussprüchen durch Be-
schluss des Senats vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09 - hat das Landgericht Kas-
sel aufgrund einer am zweiten Verhandlungstag erfolgten Verständigung gegen
den Angeklagten K. nunmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten P. eine Bewährungs-
strafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt.
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- 3 -
Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer
Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht rügen die Beschwerdeführer den absoluten
Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, weil die gesetzliche Frist von fünf Wo-
chen, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muss, nicht
eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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I.
Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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An der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor der 1. großen
Strafkammer des Landgerichts Kassel nahmen als berufsrichterliche Mitglieder
der Vorsitzende Richter am Landgericht D. , der Richter am Landgericht
B. als Berichterstatter und der Richter S. teil. Das - am
17. Februar 2010 verkündete - schriftliche Urteil ist zwar bereits am 11. März
2010 und damit vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 24. März 2010 bei der
Geschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von
zwei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter, unterzeichnet
worden ist. Die Unterschrift des weiteren Beisitzers hat der Vorsitzende durch
den Vermerk ersetzt: "Richter S. ist nicht mehr am Landgericht
tätig und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert". Damit war - wie die
Revision zutreffend rügt - die Verhinderung des dritten Richters nicht hinrei-
chend dargetan. Aus dem Vermerk ergibt sich nämlich nicht, ob der Richter
S. aus rechtlichen Gründen - etwa wegen Ausscheidens aus dem
Justizdienst - oder aber aus tatsächlichen Gründen - etwa wegen einer Verset-
zung - an der Unterschriftsleistung gehindert war. In Ansehung dessen hat der
Vorsitzende auf die dies rügenden Revisionsbegründungen eine dienstliche
Stellungnahme abgegeben, in der er ausgeführt hat, der zweite Beisitzer
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S. sei seit dem 1. März 2010 an das Amtsgericht Bad Arolsen
versetzt gewesen. Nach Fertigstellung des Urteilsentwurfs durch den Berichter-
statter am 5. März 2010 und nach Durchsicht des Urteils durch ihn selbst am
10. März 2010 habe er jeweils bei S. angerufen. Dieser habe ihm
mitgeteilt, infolge Arbeitsüberlastung beim Amtsgericht und wegen eines noch
abzusetzenden umfangreichen Schwurgerichtsurteils bis zum Ablauf der Ur-
teilsabsetzungsfrist nicht zur Lektüre des Urteils und zur Unterschrift in der La-
ge zu sein. Weil ihm ein weiteres Zuwarten bis zum Ende der Absetzungsfrist
sinnlos erschienen sei und weil es sich zudem hinsichtlich eines nicht revidie-
renden Mittäters um eine Haftsache gehandelt habe, habe er einen entspre-
chenden Verhinderungsvermerk betreffend den Richter S. ange-
bracht.
II.
Ausweislich dieser dienstlichen Erklärung hielt der Vorsitzende den Rich-
ter S. aus tatsächlichen Gründen für an der Unterschriftsleistung
gehindert. Dies war hier auch in Anbetracht des einem Vorsitzenden insoweit
zustehenden gewissen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/
Rosenberg, 25. Aufl. § 275 Rn. 49 mwN) rechtsfehlerhaft:
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Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Verset-
zung an das Amtsgericht Bad Arolsen - im Einzelfall der Unterzeichnung des
Urteils entgegenstehen (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1
und 3; BGH NStZ-RR 1999, 46; 2003, 288 [B] sowie Meyer-Goßner, StPO
53. Aufl. § 275 Rn. 23). Auch kann die Überlastung mit anderen Dienstgeschäf-
ten grundsätzlich einen Verhinderungsgrund darstellen (Meyer-Goßner aaO
Rn. 22 mwN).
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Voraussetzung ist aber stets, dass sich der Vorsitzende ernsthaft darum
bemüht hat, dem in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierten Gebot, dass das Ur-
teil von allen mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, Geltung zu ver-
schaffen. Bei der Unterzeichnung eines Strafurteils handelt es sich nämlich um
ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft, weshalb der Vorsitzende ver-
pflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Vorsorge für die Erfüllung dieser Pflicht
zu treffen (BGH NStZ 2006, 586). Hier kommt hinzu, dass der Schuldspruch
nach Bestätigung durch den Bundesgerichtshof bereits feststand. Die Urteils-
gründe umfassten zwar 113 Seiten, wovon allerdings 3 ½ Seiten auf das
Rubrum entfielen und 87 Seiten lediglich ein Abdruck der rechtskräftigen Fest-
stellungen des ersten Durchgangs waren. Weitere 11 Seiten entfallen auf wört-
liche Wiedergaben der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des
Angeklagten, die bereits im ersten Urteil enthalten waren. Die neue Beweiswür-
digung umfasst 3 ½ Seiten, die Strafzumessung für die drei nicht rechtskräftig
Verurteilten insgesamt 5 Seiten. Die substantiell neuen Teile der Urteilsgründe
umfassten somit insgesamt weniger als 10 Seiten. Vor diesem Hintergrund hät-
te der Vorsitzende in dem Zeitraum zwischen Urteilsverkündung am
17. Februar 2010 bis zur Umsetzung des Proberichters am 1. März 2010 Ab-
sprachen mit diesem zur Sicherstellung der Unterschriftsleistung treffen müs-
sen, was auch dem Beschleunigungsgebot in idealer Weise Rechnung getragen
hätte. Jedenfalls aber hätte er nach Fertigstellung des Urteilsentwurfs durch
den Berichterstatter die von dem Proberichter behauptete überlastungsbedingte
Verhinderung nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen, sondern die behauptete
dienstliche Belastung oder Tätigkeit des Proberichters im Hinblick darauf bewer-
ten und gewichten müssen, dass es sich bei der Mitwirkung an der Fertigstel-
lung des Urteils um ein unaufschiebbares Dienstgeschäft handelte. So ist es
schlechterdings unvorstellbar, dass der an das Amtsgericht versetzte Richter in
dem gesamten Zeitraum gegenüber seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Urteils-
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abfassung vorrangige Dienstgeschäfte wahrzunehmen hatte. Im Ergebnis die-
ser Überprüfung hätte der Vorsitzende gegenüber dem umgesetzten Richter
der Lektüre und Unterzeichnung des Urteilsentwurfs innerhalb der noch zur
Verfügung stehenden Zeit bis zum 24. März 2010 höheres Gewicht geben müs-
sen; gegebenenfalls hätte er dem Richter einen Urteilsentwurf auch bereits am
5. März 2010 per Fax oder E-Mail zuleiten können, damit diesem ein noch grö-
ßerer Bearbeitungszeitraum zur Verfügung gestanden hätte. Wenn eine Über-
prüfung nach diesem Maßstab tatsächlich eine permanente Überbelastung des
Proberichters mit dringlicheren Dienstgeschäften ergeben hätte, hätte der Vor-
sitzende über die Justizverwaltung auf eine Entlastung des Proberichters hin-
wirken können, die diesem eine Mitwirkung an der Urteilsabfassung ermöglicht
hätte. Aus dem Vermerk des Vorsitzenden ergibt sich, dass er den Maßstab für
die Beurteilung der Verhinderung, der sich an der Bedeutung der Mitwirkung
der beteiligten Berufsrichter an der Fassung der Urteilsgründe orientiert, ver-
kannt hat.
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Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich
nicht auf den Mitangeklagten C. , der die Rüge nicht erhoben hat (vgl.
BGHSt 17, 176, 179).
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Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott