Urteil des BGH vom 16.05.2013

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 311/12
vom
16. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol,
Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 2. Oktober 2012 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt
Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da der Kläger bis zum Ablauf der
verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine ord-
nungsgemäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011
- III ZR 89/11, juris Rn. 4; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006,
140, 141 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24).
Mit Schriftsatz vom 4. März 2013, dem letzten Tag zur Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde, hat er lediglich mitgeteilt, dass er eine neueste Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nach-
reichen werde.
1
- 3 -
Da dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahren nicht gewährt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen.
II.
Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt
worden ist, beabsichtigt der Senat, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwer-
fen.
Kniffka Eick Kosziol
Kartzke Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 13.02.2012 - 8 O 511/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 02.10.2012 - 2 U 216/12 -
2
3