Urteil des BGH vom 15.06.2004

BGH (zoll, zpo, begründung, zulassung, verletzung, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 69/03
vom
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch die Vorsitzende Rich-
terin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Aurich vom 20. August 2003 wird zurückgewie-
sen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit
der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 3473 f.;
3. Kammer des Zweiten Senats NJW 2000, 574). Danach liegt
auch bei Berücksichtigung des Vortrags, der Prozeßbevollmäch-
tigte des Beklagten habe mit der Telefaxübermittlung der Beru-
fungsbegründung um 23.56 Uhr begonnen, eine Verletzung von
Verfahrensgrundrechten, auf denen die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts beruhte und die eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde erforderte, nicht vor. Von einer näheren Begründung
wird abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
1.496,40 €.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll