Urteil des BGH vom 05.10.2000

BGH (beurteilung, ergebnis, gesamtstrafe, annahme, abgabe, stpo, strafsache)

5 StR 57/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln
an Minderjährige u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zwickau vom 5. Oktober 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht ungeachtet
des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zwi-
schen den Fällen 16 und 17 sowie zwischen den Fällen 18 und 19 in-
soweit nicht die naheliegend gebotene Annahme von Bewertungsein-
heiten erwogen hat. Im Blick auf den gesicherten, hierdurch nicht maß-
geblich zu verändernden Schuldumfang ist sicher auszuschließen, daß
die zweite Gesamtstrafe bei abweichender Beurteilung der Konkurren-
zen im Ergebnis niedriger zu bemessen wäre.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause