Urteil des BGH vom 14.08.2008

ATOZ Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 2/08
vom
14. August 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 398 45 189
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ATOZ
GG Art. 103 Abs. 1;
MarkenG § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3;
ZPO § 114
a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbe-
schwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen
nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach
§§ 114 ff. ZPO entsprechend.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3
Nr. 3 MarkenG kann verletzt sein, wenn das Bundespatentgericht einem
Beteiligten Verfahrenskostenhilfe nach § 82 Abs. 1 MarkenG, §§ 114 ff.
ZPO mit der Begründung verweigert, im Beschwerdeverfahren in Marken-
sachen sei die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - I ZA 2/08 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Dem Markeninhaber wird als Rechtsbeschwerdeführer für das
Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. Ackermann beige-
ordnet.
Gründe:
I. Für den Markeninhaber ist die am 3. August 1998 angemeldete Wort-
marke Nr. 398 45 189
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am 17. Juni 1999 in das Markenregister unter anderem für die Dienstleistungen
Dateienverwaltung mittels Computer; Sammeln, Aktualisieren, Sys-
tematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Ver-
vielfältigung von Dokumenten;
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Systematisierung
von Daten in Computerdatenbanken; Textverarbeitung;
Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Aktua-
lisieren von Computer-Software; Computer; Vermietung von Computer-
Software; Weitergabe, Sammeln, Speichern von Software, Wartung; Computer-
beratungsdienste; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Betrieb von Da-
tenbanken u.a. Analysieren, Aktualisieren und Weitergabe; Datenverarbeitung,
Erstellen von Programmen; Design von Computer-Software; Leasing von Com-
puterzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Erstellen von Programmen; Vermie-
tung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Compu-
ter-Software; Nachrichtenüberbringung durch Internet
eingetragen worden. Die Eintragung ist am 22. Juni 1999 veröffentlicht worden.
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Gegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 13. Novem-
ber 1997 international registrierten Marke Nr. 685 856
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf den
Widerspruch zunächst die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen. Auf
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die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle die Löschung der
Marke auf die vorstehend angeführten Dienstleistungen beschränkt.
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Dagegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt und beantragt,
ihm Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu
bewilligen. Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Ver-
fahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen
(BPatG, Beschl. v. 12.1.2007 - 25 W (pat) 254/03, juris). Die Beschwerde des
Markeninhabers hat das Bundespatentgericht teilweise (hinsichtlich der oben
gerade gesetzten Dienstleistungen) zurückgewiesen, teilweise (hinsichtlich der
kursiv gesetzten Dienstleistungen) hat es die Löschungsanordnung der Mar-
kenstelle aufgehoben (BPatG, Beschl. v. 4.1.2008 - 25 W (pat) 254/03).
Der Markeninhaber begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine zulassungs-
freie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom
4. Januar 2008 nach § 83 Abs. 3 MarkenG und die Beiordnung eines Rechts-
anwalts nach § 121 ZPO.
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II. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung des Beschlusses, mit
dem es den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unzulässig
verworfen hat, ausgeführt:
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Für die beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe keine
rechtliche Grundlage. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes sei Verfah-
renskostenhilfe nicht bewilligt worden. Daran habe sich nach Inkrafttreten des
Markengesetzes nichts geändert. Mit der Anmeldung einer Marke sei eine im
Interesse der Allgemeinheit liegende unternehmerische Leistung, wie sie bei
einer technischen Entwicklung gegeben sei, nicht verbunden. Es gebe auch
kein verfassungsrechtliches Gebot, vermögenslose Personen beim Erwerb von
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vermögenswerten Rechten mit Dritten gleichzustellen. Ein Markeninhaber sei
grundsätzlich nicht gehindert, in einem Widerspruchsverfahren das rechtliche
Gehör wahrzunehmen, zumal dort der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Diese
Auffassung habe ihre Bestätigung durch das Gesetz zur Bereinigung von Kos-
tenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656) gefunden.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat Erfolg.
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1. Der Senat hat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kos-
tenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember
2001 entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-
richtshof Verfahrenskostenhilfe in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1
MarkenG i.V. mit §§ 114 ff. ZPO gewährt werden kann (BGH, Beschl. v.
24.6.1999 -
I
ZA
1/98, GRUR 1999, 998 = WRP 1999, 939 -
Verfah-
renskostenhilfe; Beschl. v. 3.11.1999 - I ZA 1/99, BlPMZ 2000, 113; ebenso für
das Beschwerdeverfahren BPatG, 32. Senat, GRUR 2003, 728; Fezer, Marken-
recht, 3. Aufl., § 82 Rdn. 4; Engel, Festschrift Piper, 1996, 513, 517; Ingerl/
Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 2; v. Schultz/Donle, Markenrecht,
2. Aufl., § 82 Rdn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts-
schutz, Urheberrecht, Medienrecht, §
82 MarkenG Rdn.
5; a.A. BPatG,
24. Senat, GRUR 2002, 735; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 82 Rdn. 3; Winkler, Festschrift v. Mühlendahl, 2005, 279, 294 f.).
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a) Nach § 82 Abs. 1 MarkenG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren
vor dem Bundesgerichtshof anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 27.1.2000
- I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS), findet die Zivil-
prozessordnung entsprechende Anwendung, soweit das Markengesetz keine
besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht
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enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der
zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen. Danach gelten die Vorschrif-
ten der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO in Beschwerdeverfahren vor
dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bun-
desgerichtshof.
aa) Das Markengesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die
Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit der Vorschriften über Prozesskostenhil-
fe.
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bb) Es bestehen keine Besonderheiten im Beschwerde- und im Rechts-
beschwerdeverfahren, die einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessu-
alen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in diesen Verfahren entgegenste-
hen. Anders als vom Bundespatentgericht angenommen, dient die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe nicht dazu, vermögenslosen Personen den Erwerb
gesetzlicher Schutzrechte zu ermöglichen. Gegenstand der Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe ist nicht das Registerverfahren vor dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - I ZB 25/08, GRUR 2008, 732
Tz. 11 = WRP 2008, 1113 - Tegeler Floristik). Die Verfahrenskostenhilfe bezieht
sich vielmehr auf das gerichtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht und
dem Bundesgerichtshof in Markensachen. Gegenstand der gerichtlichen Ver-
fahren ist die Überprüfung, ob die Entscheidung des Deutschen Patent- und
Markenamts zu Recht erfolgt ist, beispielsweise die Entscheidung über eine
Zurückweisung der Anmeldung einer Marke, auf deren Eintragung der Anmel-
der unter den im Markengesetz geregelten Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2
Satz 1 MarkenG einen Anspruch hat, oder die Entscheidung über einen Wider-
spruch des Inhabers der prioritätsälteren Marke, mit der er sein Recht aus der
Marke nach §§ 9, 42 MarkenG geltend macht. Die Rechtsverfolgung unter-
scheidet sich ihrer Art nach nicht von derjenigen allgemeiner Zivilverfahren, in
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denen ebenfalls Prozesskostenhilfe in Rechtsstreitigkeiten über den Erwerb
oder die Verteidigung vermögenswerter Rechte bewilligt wird, ohne dass da-
nach unterschieden wird, ob der Rechtserwerb oder die Rechtsverteidigung im
Interesse der Allgemeinheit liegt. Schließlich besteht auch kein Grund, dass der
Markeninhaber, der eine Marke und damit ein ausschließliches Recht erworben
hat, bei der Verteidigung dieses Rechts im gerichtlichen Beschwerde- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren über die Widerspruchsentscheidung des Deut-
schen Patent- und Markenamts weniger schutzwürdig sein sollte als der Träger
eines anderen Vermögensrechts, der sein Recht vor Gericht verteidigt. Die ge-
genteilige Spruchpraxis des Bundespatentgerichts schließt vermögenslose Be-
teiligte vom Zugang zu Gericht aus, weil ohne Zahlung der Beschwerdegebühr
die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
Der Umstand, dass im Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Amts-
ermittlungsgrundsatz gilt, stellt ebenfalls keine Besonderheit dar, die der An-
wendung der §§ 114 ff. ZPO entgegensteht. Dies wird schon dadurch deutlich,
dass die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe auch im verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren anwendbar sind (§ 166 VwGO), in dem ebenfalls der Amtser-
mittlungsgrundsatz gilt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt für Ver-
fahren vor den Sozialgerichten (§§ 103, 73a SGG) und vor den Finanzgerichten
(§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 142 FGO).
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b) Die durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem
Gebiet des geistigen Eigentums neugefassten Vorschriften schließen die An-
wendung der Prozesskostenhilfebestimmungen nicht aus. Allerdings liegt der
Regierungsbegründung offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass in Mar-
kensachen Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen ist (vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/6203, S. 41 f. unter A II 1 c und S. 43 un-
ter A II 4). Diese Begründung lässt aber nicht erkennen, ob dies nur für das Ver-
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fahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder auch für das gerichtli-
che Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof gelten
soll. Die Ausführungen betreffen nämlich in erster Linie das Verfahren nach
dem Patentgesetz, in dem auch für das Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt Verfahrenskostenhilfe vorgesehen ist (§§ 129 ff. PatG). Da in
der Begründung des Regierungsentwurfs auch jede Auseinandersetzung mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bewilligung von Verfah-
renskostenhilfe im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt, spricht
nichts dafür, dass durch die Novellierung der Kostenvorschriften die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe im Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschafft werden
sollte. Entsprechendes gilt für das Beschwerdeverfahren.
2. Eine Rechtsbeschwerde des Markeninhabers bietet auch hinreichende
Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen er-
scheint.
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a) Soweit der Markeninhaber rügt, der Beschluss des Bundespatentge-
richts lasse nicht erkennen, ob es seine Ausführungen zur Kenntnis genommen
habe, reicht dieses Vorbringen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör allerdings nicht aus.
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Erfolgsaussichten fehlen weiterhin, soweit der Markeninhaber sich dage-
gen wendet, dass das Bundespatentgericht ein rechtsmissbräuchliches Vorge-
hen der Widersprechenden verneint hat. Der Markeninhaber sieht das rechts-
missbräuchliche Verhalten - zu Unrecht - darin, dass die Widersprechende ih-
ren Widerspruch gegen sämtliche für seine Marke eingetragenen Dienstleistun-
gen gerichtet hat.
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b) Eine auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestütz-
te Rechtsbeschwerde hat aber zum jetzigen Zeitpunkt hinreichende Aussicht
auf Erfolg, weil das Bundespatentgericht dem Markeninhaber schon im Ansatz
Verfahrenskostenhilfe verweigert hat und dieser keinen Rechtsanwalt im Be-
schwerdeverfahren beauftragen konnte.
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Die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft zwar in ers-
ter Linie Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehen-
de Gleichstellung des Unbemittelten mit dem Bemittelten erfordern (BVerfG,
Kammerbeschl. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745). Auch kann Ver-
fahrenskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar
nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance
besteht (BVerfGE 81, 347, 357). Durch die Verweigerung von Prozesskostenhil-
fe kann aber auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG
betroffen sein.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 103
Abs. 1 GG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie,
aufgrund deren die Gerichte durch die Auslegung und Anwendung des Pro-
zessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Während die Rechtsschutzgarantie
den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen ange-
messenen Ablauf des Verfahrens. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Ge-
hörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Ge-
richt effektiv geltend zu machen. Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den einzelnen
Verfahrensordnungen überlassen. Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass
sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gericht-
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liche Verfahren im Einzelfall das sachangemessene rechtliche Gehör eröffnen,
um dem in gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden
Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den
Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007
- 1 BvR 782/07, MDR 2008, 223).
Dass eine anwaltlich nicht vertretene Partei sich im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundespatentgericht ohne einschlägige Kenntnisse des Markenrechts
und ohne anwaltlichen Beistand behaupten kann, ist aber unwahrscheinlich.
Daran ändert auch der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 73 Abs. 1 MarkenG
schon deshalb nichts, weil dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt und die
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Beteiligten nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch im Rah-
men des Anwendungsbereichs des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Mitwir-
kungspflicht trifft (vgl. BPatGE 48, 77, 82 - Acesal). Deshalb ist zum jetzigen
Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsbeschwerde, mit der eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs konkret gerügt wird, Erfolg haben kann.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 4.1.2008 - 25 W(pat) 254/03 -