Urteil des BGH vom 29.01.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 162/01
Verkündet am:
29. Januar 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
ZPO § 304
Der Umstand, daß ein Teil einer einheitlichen Klageforderung eindeutig unbe-
gründet ist, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen.
CMR Art. 29
Zur Frage der Erfüllung der den Frachtführer beim Vorliegen von Anhaltspunk-
ten für ein vorsatzgleiches Verschulden i.S. des Art. 29 CMR treffenden Einlas-
sungsobliegenheit.
BGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai
2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Umfang
der nachfolgenden Abänderung teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landge-
richts Darmstadt - 2. Kammer für Handelssachen - vom 17. Novem-
ber 1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Klageantrag ist dem Grunde nach im Rahmen der Haf-
tungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich
der Kosten der Revision, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Das beklagte Speditionsunternehmen wurde unter dem 25. Mai 1993 von
der
I.
GmbH
(im
weiteren:
I.
GmbH)
beauf-
tragt, eine von dieser zum Preis von 1,2 Mio. DM verkaufte M. Vier-
farben-Offsetpresse zu fixen Kosten vom Hersteller in O.
zu der Käuferin, der in Istanbul/Türkei ansässigen G.
A.S. (im weiteren: G. A.S.) zu transportieren. Die von der Beklagten
am 1. Juni 1993 übernommene Sendung bestand aus 21 Kisten mit einem Ge-
samtgewicht von 26.470 kg und erfolgte deshalb in zwei Partien. Der zweite
Teiltransport betraf die Kiste mit der sogenannten "Maschine 2" der Offsetpres-
se mit einem Gewicht von 6.940 kg. Er wurde von der T.
GmbH (im weiteren: T. GmbH) durchgeführt, an die der Transport-
auftrag über die auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streit-
helferinnen zu 1 und 2 weitergereicht worden war.
Auf dem zweiten Teiltransport kam es am 15. Juni 1993 in Rumänien im
Bereich der Gemeinde Birzava zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Lastzug
der T. GmbH nach rechts von der Fahrbahn abkam und hierdurch bedingt
sein Anhänger, auf dem sich die Maschine 2 befand, umkippte.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit 40 % beteiligter und führender
Warentransportversicherer der I. GmbH und habe an die G. A.S.
Schadensersatz in Höhe von 1.135.177 DM geleistet. Die Ansprüche gegen die
Beklagte seien kraft Gesetzes und infolge vorgelegter Abtretungen auf die Klä-
gerin übergegangen. Die Beklagte hafte unbeschränkt, weil der Fahrer der T.
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GmbH (im weiteren: der Fahrer) den Schaden grob fahrlässig verursacht
habe.
Das Landgericht hat die von der Klägerin deswegen erhobene, auf Zah-
lung von 1.135.177 DM nebst Zinsen gerichtete Klage dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen von der Beklagten und der Streithelferin
zu 2 eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt
erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Haftung der Beklagten sei, da es sich um eine Beförderung im
grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen gehandelt habe, nach den
Vorschriften der CMR zu beurteilen. Die Aktivlegitimation der Klägerin in Höhe
ihrer Beteiligung von 40 % ergebe sich daraus, daß die I. GmbH ihre
Ansprüche konkludent an die G. A.S. abgetreten habe und diese unter der
von der Klägerin vorgelegten Versicherungspolice versichert gewesen sei. Die
Sachbefugnis der Klägerin für die weitergehenden Ansprüche folge aus den
Abtretungserklärungen der übrigen Versicherer. Die Haftung der Beklagten er-
gebe sich aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Sie sei, da kein unabwendbares Ereignis
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vorgelegen habe, nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen und auch
unbeschränkt, weil der Fahrer, dem entweder wegen Übermüdung oder wegen
eines enormen Zeitdrucks ein Fahrfehler unterlaufen sei, den Schaden grob
fahrlässig verursacht habe. Die Möglichkeit einer anderen Unfallursache habe
die Beklagte nicht plausibel dargetan, obwohl die entsprechende Vortragslast
ihrer Sphäre zuzuordnen sei.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand. Das Berufungsgericht war zwar nicht gehindert, ein uneinge-
schränktes Grundurteil zu erlassen (dazu nachstehend 1.). Im Ergebnis ohne
Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die von den Vorinstanzen
bejahte Aktivlegitimation der Klägerin (dazu nachstehend 2.). Mit Recht wendet
sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Be-
klagte könne sich weder auf ein unabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2
CMR noch auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil
sie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (dazu nachstehend 3.).
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte selbst von seinem
Standpunkt aus kein uneingeschränktes Grundurteil erlassen dürfen, sondern
die auf Zahlung von 1.135.177 DM gerichtete Klage in der den Betrag von
1.129.514,97 DM übersteigenden Höhe abweisen müssen. Denn nach den ge-
troffenen Feststellungen habe die Klägerin lediglich 1.131.217 DM gezahlt, wo-
bei der G. A.S. nach Abzug der Bankgebühren lediglich 1.129.514,97 DM
gutgeschrieben worden und die Bankgebühren als Regulierungskosten nicht
Bestandteil des ersatzfähigen Schadens seien. Damit hat die Revision keinen
Erfolg.
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Allerdings kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn
auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefaßten - Teilansprüchen
zusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht,
daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 89, 383,
388; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 2.10.2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225).
Darum geht es im Streitfall jedoch nicht. Vielmehr ist gemäß dem Vorbringen
der Revision ein gewisser Teil der einheitlichen Klageforderung von der Kläge-
rin nicht schlüssig dargelegt worden bzw. aus Rechtsgründen (eindeutig) unbe-
gründet. Da es sich insoweit um einen abgegrenzten Teil der Klageforderung
handelte, berechtigte dieser Umstand das Berufungsgericht zwar, die Klage
nach seinem Ermessen durch Teilurteil abzuweisen, verpflichtete es aber nicht
dazu (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen,
daß das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat.
a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war, da eine Verfügungs-
berechtigung der G. A.S. als der Empfängerin des Gutes gemäß Art. 12
CMR nicht festgestellt werden konnte, zunächst nur von einer Anspruchsbe-
rechtigung der I. GmbH als der Versenderin auszugehen. Diese Be-
urteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision
nicht angegriffen.
b) Das Berufungsgericht hat eine konkludente Abtretung der Ansprüche
der I. GmbH an die G. A.S. bejaht. Es ist dabei zum einen davon
ausgegangen, daß die I. GmbH gemäß ihrer Pro-forma-Rechnung
vom 10. Mai 1993 der G. A.S. die Versicherungskosten in Rechnung ge-
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stellt hat, weil diese in dem für die Offsetpresse zu zahlenden Kaufpreis ent-
halten gewesen sind, und daß die Klägerin ausweislich ihres Entschädigungs-
scheins die Abtretung akzeptiert habe. Zum anderen hat es unter Hinweis auf
die Senatsentscheidung vom 21. November 1996 (I ZR 139/94, TranspR 1997,
164, 165 = VersR 1997, 385) angenommen, nach den tatsächlichen Gesamt-
umständen sei davon auszugehen, daß die Absenderin des Gutes der Empfän-
gerin alle Versicherungsunterlagen zur Begründung und Geltendmachung eines
Anspruchs gegenüber der Beklagten übergeben habe.
Gegen das letztere wendet die Revision zu Recht ein, dem Parteivortrag
lasse sich nicht entnehmen, daß tatsächlich eine Übergabe von Schadensun-
terlagen von der I. GmbH an die G. A.S. stattgefunden habe. Die
entsprechende Annahme des Berufungsgerichts stellt sich daher als bloße
Spekulation dar. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit demjenigen zu ver-
gleichen, der der Senatsentscheidung vom 21. November 1996 zugrunde gele-
gen hat. In dem damals entschiedenen Fall war ausdrücklich festgestellt wor-
den, daß Schadensunterlagen zum Zwecke der Klageerhebung an die dortige
Klägerin überlassen worden waren.
c) Kann danach von einer Anspruchsabtretung der I. GmbH an
die G. A.S. nicht ausgegangen werden, so war die I. GmbH noch
berechtigt, den der Empfängerin entstandenen Schaden im Wege der Dritt-
schadensliquidation geltend zu machen. Dementsprechend sind mit der von der
I. GmbH am 23. März 1994 erklärten Abtretung die dieser insoweit
gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
Die Beklagte ist zwar der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, die Ver-
senderin sei berechtigt gewesen, den Schaden der Empfängerin gegenüber der
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Beklagten im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Sie hat
sich dabei aber maßgeblich auf die Annahme gestützt, daß der G. A.S.
selbst eigene Ansprüche aus dem Frachtvertrag zustünden, was jedoch, wie
das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend und von der Revi-
sion auch unangegriffen festgestellt hat, gerade nicht der Fall gewesen ist (vgl.
zu vorstehend a)).
d) Da mithin davon auszugehen ist, daß die Klägerin aufgrund der Forde-
rungsabtretung durch die I. GmbH aktivlegitimiert ist, kommt es für die
Beurteilung des Klageanspruchs auch nicht darauf an, daß die Klägerin an der
Versicherungspolice nur mit einem Anteil von 40 % beteiligt war. Da kein Forde-
rungsübergang gemäß § 67 VVG in Rede steht, ist es ferner unerheblich, ob
das Schadensereignis einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungspoli-
ce der Klägerin vom 21. Juli 1992 darstellte.
3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß Art. 29 CMR weder auf ein
unabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR noch auf Haftungsaus-
schlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil sie den Schaden grob fahr-
lässig verursacht habe.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei von einer grob fehler-
haften Organisation der Transportdurchführung durch die Beklagte auszuge-
hen. Dieser sei es nicht gelungen, die Übermüdung oder den enormen Zeit-
druck des Fahrers als die von der Klägerin plausibel aufgezeigten Möglichkei-
ten, die zu einem Fahrfehler geführt hätten, als Folge einer grob mangelhaften
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Transportorganisation zu widerlegen oder auch nur zu entkräften oder in Zwei-
fel zu ziehen.
b) Diese Beurteilung hat, wie die Revision mit Erfolg rügt, keine hinrei-
chende Stütze im Prozeßstoff.
aa) So fehlt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts an kon-
kreten Anhaltspunkten dafür, daß der Fahrer nach dem Unfall gegenüber der
Polizei in Rumänien tatsächlich unzutreffende Angaben gemacht hat. Ebenso-
wenig kann es als gesichert angesehen werden, daß sich die dortige Befund-
aufnahme allein auf die Einlassung des Fahrers stützte. Der Umstand, daß die
von der Polizei erstellte Unfallskizze mit den vom Fahrer seinerzeit gemachten
Angaben offenbar vereinbar war, spricht allenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser
Angaben.
bb) Das Berufungsgericht konnte sich auch für den von ihm angenom-
menen besonderen Zeitdruck, unter dem der Fahrer gestanden habe, nicht auf
eine tragfähige Grundlage stützen. Es ist insoweit dem Vortrag der Klägerin
gefolgt, der zweite Teiltransport habe nach den im Hinblick auf das Akkreditiv
gemachten Vorgaben der Beklagten innerhalb einer Zeit von nur fünf Tagen
bewältigt werden müssen. Die Revision weist unter Hinweis auf insoweit von
der Beklagten bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag mit Recht darauf
hin, daß das Akkreditiv eine Laufzeit bis zum 30. Juni 1993 hatte und als letztes
Verladedatum den 21. Juni 1993 vorsah. Nach den Akkreditiv-Bestimmungen
hätte es somit ausgereicht, die Maschine erst nach dem Unfalltag zu verladen.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß in dem von der Kläge-
rin vorgelegten Transportauftrag an die Beklagte lediglich auf das Akkreditiv
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Bezug genommen und eine Abholung in der 22. Kalenderwoche 1993 erbeten
wurde, ein Liefertermin dagegen nicht enthalten war. Dementsprechend hätte
das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde legen
dürfen, daß die Beklagte die Durchführung des Transports innerhalb von fünf
Tagen vorgegeben habe.
cc) Ebensowenig sind objektive Anhaltspunkte für eine Übermüdung des
Fahrers ersichtlich. Die Möglichkeit allein, daß dieser entgegen seinen Angaben
die Ruhezeiten nicht eingehalten haben könnte, kann zumal deshalb nicht zu
Lasten der Beklagten gehen, weil die rumänische Polizei, obwohl sie die Anga-
ben des Fahrers protokolliert, eine Unfallskizze gefertigt und einen Alkoholtest
vorgenommen hat, soweit ersichtlich keine Veranlassung gesehen hat, die
Übermüdung des Fahrers als Unfallursache in Betracht zu ziehen. Denn es
hätte gegebenenfalls - namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß
die Polizei offenbar die Tachographenscheibe des Unfallfahrzeugs sicherge-
stellt hat - nach der Lebenserfahrung nahegelegen, einen entsprechenden
Vermerk zu fertigen und/oder ein Verfahren gegen den Fahrer einzuleiten.
dd) Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch zu erwägen gehabt, daß
ein etwaiger Fahrfehler ein Augenblicksversagen des Fahrers darstellen konnte,
das als solches weder mit überhöhter Geschwindigkeit noch mit Übermüdung
im Zusammenhang stand.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit
das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Unfall grob fahrlässig verur-
sacht worden und deshalb der Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist,
ohne daß die Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR zum Tragen kommt.
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Da im Hinblick auf den Vortrag der Parteien auch nicht zu erwarten ist, daß die
Klägerin den Beweis der groben Fahrlässigkeit noch anderweitig oder die Be-
klagte den ihr gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR obliegenden Beweis der Unabwend-
barkeit des Schadens i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR führen kann, ist unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Abänderung des Urteils
des Landgerichts der Klageantrag dem Grunde nach im Rahmen der Haftungs-
höchstsumme gemäß Art. 23 CMR für gerechtfertigt zu erklären.
Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte die Einrede der Verjährung er-
hoben hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergab sich aus der Forderungsab-
tretung der I. GmbH vom 23. März 1994. Die einjährige Verjährung
gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR hat nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a
CMR mit der Ablieferung der 2. Maschine am 23. Juni 1993 zu laufen begonnen
und war gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR in der Zeit vom 9. Februar 1994 bis
zur schriftlichen Zurückweisung der Reklamation, d.h. bis (mindestens) zum
Eingang der Verteidigungsanzeige der Beklagten bei der Klägerin am 30. Okto-
ber 1994, gehemmt. Sie wäre daher frühestens am 15. März 1995 abgelaufen
und ist somit durch die Klageerhebung am 18. Oktober 1994 rechtzeitig unter-
brochen worden.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der
Kosten der Revision - bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann