Urteil des BGH vom 28.11.2001

BGH (zeuge, abweisung der klage, höhe, eigenschaft, erklärung, handelsvertreter, aufgabe, verkauf, entgegennahme, tankstelle)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 38/01
Verkündet am:
28. November 2001
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 164 Abs. 1 und 3
Zur Eigenschaft des Bezirksleiters eines Mineraloelunternehmens als Empfangsver-
treter gegenüber den Tankstellenhaltern.
BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 38/01- OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war vom 15. September 1969 bis zum 30. September 1993
Halter einer Tankstelle in B. , die seit dem 1. Januar 1976 von der
Beklagten betrieben wird. Nach dem mehrfach geänderten und ergänzten
"Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien vom 12. Februar/9. März 1981,
der einen früheren Vertrag ablöste, oblagen dem Kläger als Handelsvertreter
die Lagerung und der Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen sowie sonstiger
Erzeugnisse der Beklagten. Mit Schreiben vom 10. März 1993 kündigte die Be-
klagte das Vertragsverhältnis zum 30. September 1993. Mit Anwaltsschreiben
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vom 25. April und 24. Juni 1994 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur
Zahlung eines näher berechneten Handelsvertreter-Ausgleichs in Höhe von
177.685,63 DM auf.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zah-
lung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen verklagt. Die Parteien haben
insbesondere darüber gestritten, wie hoch der Anteil der von dem Kläger ge-
worbenen Stammkunden am Gesamtumsatz ist und ob die Einnahmen des
Klägers aus dem im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebenen
"Shop-Verkauf" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichti-
gen sind.
Unter Abweisung der Klage im übrigen hat das Landgericht dem Kläger
für den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen der Beklagten einen Aus-
gleichsanspruch in Höhe von 33.515,37 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
1. Oktober 1993 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat ihm auf seine Be-
rufung statt dessen 35.040 DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Revision des
Klägers, mit der er den Ausgleichsanspruch für den Shop-Verkauf in Höhe von
19.213,79 DM nicht weiterverfolgt hat, hat der Senat das Berufungsurteil auf-
gehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 19.213,79 DM abgewiesen
worden ist (Urteil vom 8. Juli 1998 - VIII ZR 142/97, nicht veröffentlicht). In dem
Urteil hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Ausgleichsanspruch des Klä-
gers wegen Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4
Satz 2 HGB in der gemäß Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung ausge-
schlossen wäre, falls ihn der Kläger erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom
25. April 1994 geltend gemacht haben sollte. Durch das zweite Berufungsurteil
hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit
über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Dagegen richtet
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sich die erneute Revision des Klägers, mit der dieser seinen noch im Streit be-
findlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 123.431,84 DM (177.685,63 DM -
35.040 DM - 19.213,79 DM) nebst Zinsen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Über den bereits zuerkannten Betrag von 35.040 DM hinaus stehe dem
Kläger kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu, weil er seine Forderung
erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 25. April 1994 und damit nicht recht-
zeitig angemeldet habe. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, daß die
Beklagte in der Klageerwiderung seinen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach
anerkannt habe. In der Erklärung der Beklagten, dem Kläger stehe dem Grun-
de nach ein Ausgleichsanspruch für den Agenturverkauf von Kraft- und
Schmierstoffen zu, liege weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches
Anerkenntnis. Der Ausgleichsanspruch könne allerdings auch mündlich ange-
meldet werden. Insoweit habe die Beweisaufnahme zwar ergeben, daß der
Kläger dem Bezirksleiter der Beklagten, dem Zeugen O. , sein Verlangen
nach Handelsvertreter-Ausgleich mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung
vorgetragen habe. Der Zeuge O. sei jedoch weder Empfangsvertreter noch
Empfangsbote der Beklagten gewesen. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß
der Zeuge zur Entgegennahme von Erklärungen wie der Anmeldung eines
Ausgleichsanspruchs bevollmächtigt gewesen sei. Ferner stehe zwar außer
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Zweifel, daß der Zeuge in der Lage gewesen sei, die Erklärung des Klägers
zuverlässig zu erfassen und an die Beklagte weiterzugeben. Für die Annahme
seiner Empfangsboteneigenschaft reiche es jedoch nicht aus, daß seine Funk-
tion als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei,
sondern darin bestanden habe, die einzelnen Tankstellenpächter persönlich
aufzusuchen und gegebenenfalls Beanstandungen auszusprechen, und daß er
in einzelnen Fällen unterschriftsbefugt gewesen sei. Gegen diese Eigenschaft
spreche vielmehr, daß der Zeuge nach der eigenen Darstellung des Klägers
darauf verwiesen habe, über die Ausgleichszahlung habe der Vertriebsleiter
P. zu entscheiden, der auch das Kündigungsschreiben mitunterschrieben
habe. Hinzu komme, daß der Kläger dem Zeugen seine Ausgleichsforderung in
der Tankstelle und nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten mitgeteilt ha-
be. Danach könne der Zeuge O. nur als Erklärungsbote des Klägers ange-
sehen werden. Dahinstehen könne, ob der Zeuge P. Empfangsbote der Be-
klagten sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß er von dem Zeugen
O. über das Ausgleichsverlangen des Klägers unterrichtet worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemach-
ten Ausgleichsanspruch aus § 89 b Abs. 1 HGB, soweit er noch im Streit ist,
wegen Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2
HGB in der gemäß Art. 29 EGHGB geltenden alten Fassung verneint.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht in der Erklärung der Beklagten, der Ausgleichsanspruch ste-
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he dem Kläger dem Grunde nach zu, kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis
entsprechend § 781 BGB gesehen hat. Ein solches Anerkenntnis scheidet
schon deswegen aus, weil die fragliche Erklärung in der Klageerwiderung keine
rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger,
sondern lediglich die Äußerung einer Rechtsansicht gegenüber dem Gericht
darstellt. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied zu der von der Revi-
sion angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar
1965 - VII ZR 120/63, LM § 89 b HGB Nr. 24 = BB 1965, 434 unter I 3), wonach
in der - vorprozessualen - schriftlichen Mitteilung eines Unternehmers an sei-
nen Handelsvertreter, daß dieser einen Ausgleichsanspruch geltend machen
könne, ein Anerkenntnis dem Grunde nach liegt. Es handelt sich nicht um eine
Vereinbarung der Parteien, mit der sie das Schuldverhältnis insoweit dem Streit
entziehen wollten (vgl. BGH, Urteil, vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93,
WM 1995, 402 unter II 2 g m.w.Nachw.)
2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Bezirksleiter der Beklagten, der Zeuge O. , dem gegenüber
der Kläger den Ausgleichsanspruch nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts mehrfach noch vor der Vertragsbeendigung geltend gemacht hat, sei we-
der Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) noch Empfangsbote der Beklagten
gewesen. Richtigerweise war der Zeuge O. Empfangsvertreter der Beklagten
gegenüber den Tankstellenhaltern seines Bezirks.
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß für eine ausdrückliche
Bevollmächtigung des Zeugen O. durch die Beklagte zur Entgegennahme
von Erklärungen ihrer Tankstellenhalter weder etwas vorgetragen noch aus
dem "Tankstellen-Verwalter-Vertrag" der Parteien ersichtlich ist. Das Beru-
fungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß sich eine Empfangsvollmacht
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des Zeugen schlüssig aus der Art seiner Tätigkeit für die Beklagte ergibt (vgl.
MünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl., § 167 Rdnrn. 39 f m.w.Nachw.). Das
kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten
Umstände selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten
sind.
Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Funktion des
Zeugen O. als Bezirksleiter nicht von ganz untergeordneter Bedeutung, son-
dern bestand darin, die einzelnen Tankstellen im 14-tägigen Rhythmus aufzu-
suchen, zu überprüfen und gegebenenfalls Beanstandungen gegenüber den
Tankstellenpächtern auszusprechen. Darüber hinaus dienten die regelmäßigen
Besuche des Zeugen nach seinen eigenen Angaben allgemein der "Bespre-
chung aktueller Fragen". Demgemäß läßt sich die ihm von der Beklagten über-
tragene Aufgabe als die eines "Verbindungsmanns" zu den Tankstellenhaltern
charakterisieren. Diese Aufgabe brachte es notwendigerweise mit sich, daß der
Zeuge nicht nur rechtlich bedeutsame Erklärungen der Beklagten übermittelte,
sondern auch solche der Tankstellenpächter entgegennahm. Danach lag es in
der Natur seiner Aufgabe begründet, daß der Zeuge von der Beklagten ent-
sprechend bevollmächtigt war.
Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Eigenschaft
des Zeugen O. als Empfangsbote mit der Begründung verneint hat, der Zeu-
ge habe nach seiner eigenen Aussage den Kläger auf die Entscheidungsbe-
fugnis des Vertriebsleiters P. hingewiesen und ihm sei das Ausgleichsver-
langen des Klägers nicht in den Räumen der Beklagten, sondern in der Tank-
stelle mitgeteilt worden. Zum einen setzt die Eigenschaft als Empfangsvertreter
passive, jedoch keine aktive Vertretungsmacht voraus (vgl.
MünchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Davon abgesehen war der
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Zeuge O. ausweislich der vorgelegten Vertragsnachträge in bestimmten,
keineswegs unbedeutenden Fällen wie der Verpachtung eines Computersy-
stems, der Nutzung des electronic-cash-Systems und der Erhöhung der Pacht
zusammen mit einem anderen Vertreter der Beklagten sogar aktiv vertretungs-
befugt, was zusätzlich für seine passive Vertretungsmacht spricht (vgl.
MünchKomm/Schramm aaO, § 164 Rdnr. 133). Auch darauf, daß der Kläger
den Zeugen O. nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten auf die Aus-
gleichsforderung angesprochen hat, kommt es nicht an. Ob jemand eine Wil-
lenserklärung in den (Geschäfts-)Räumen des Empfängers entgegennimmt
oder außerhalb von ihnen, mag nach der insoweit maßgeblichen Verkehrsan-
schauung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 130 Rdnr. 9)
- möglicherweise - für seine Eigenschaft als Empfangsbote von Bedeutung
sein. Für die Eigenschaft einer Person als Empfangsvertreter, der von dem
Vertretenen zur Entgegennahme von Willenserklärungen Dritter bevollmächtigt
ist, ist das jedenfalls unerheblich. Diese Grundsätze gelten entsprechend für
den Adressaten einer geschäftsähnlichen Handlung.
3. War der Zeuge O. mithin Empfangsvertreter der Beklagten, hat der
Kläger seinen Ausgleichsanspruch rechtzeitig angemeldet.
Nach den bereits erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts hat
er den Anspruch dem Zeugen gegenüber mehrfach noch vor der Vertragsbe-
endigung am 30. September 1993 geltend gemacht. Insoweit hat das Beru-
fungsgericht zu Recht angenommen, daß der Ausgleichsanspruch auch münd-
lich und im Zusammenhang mit der Kündigung bereits vor der tatsächlichen
und rechtlichen Beendigung des Vertrages angemeldet werden kann (vgl.
BGHZ 50, 86, 88 bzw. 89). Die einem Empfangsvertreter gegenüber abgege-
bene Erklärung geht dem von ihm vertretenen Erklärungsempfänger gemäß
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§ 164 Abs. 1 und 3 BGB sofort zu (vgl. MünchKomm/Schramm aaO, vor § 164
Rdnr. 60). Die dreimonatige Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB a.F., deren
Lauf erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses am 30. September
1993 begonnen hat, ist damit gewahrt. Auf die Frage, ob der Zeuge O. das
Ausgleichsverlangen tatsächlich an die Beklagte weitergeleitet hat, kommt es
nicht an.
4. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es
noch tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf,
ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Daher waren das Beru-
fungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat
von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen