Urteil des BGH vom 27.02.2007

BGH (opfer, begründung, beginn, ehefrau, stgb, stpo, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 61/07 vom
27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten beschwert nicht, dass das Landgericht das Mord-
merkmal der Heimtücke mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat.
Auch bei einem mehrgliedrigen Tatgeschehen wie hier kommt es
- entgegen der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 27) - nicht auf
das Vorliegen von Arglosigkeit bei einem späteren Handlungsabschnitt
an, sondern darauf, ob das Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungs-
vorsatz geführten Angriffs - hier: Schlagausholen hinter dem Rücken
der Ehefrau (UA S. 10) - arglos war (st. Rspr.; vgl. Nachweise bei
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 17).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert