Urteil des BGH vom 08.07.2008

BGH (zug, zpo, bundesrepublik deutschland, vollstreckung, angebot, leistung, entgegennahme, forderung, zahlung, zwangsvollstreckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 68/07
vom
8. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des
26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
9. August 2007 (26 W 36/07) wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. ,
durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von
10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den
Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst
Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-
gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den
Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass
statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger he-
rauszugeben sind.
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Der Gläubiger bot durch einen Gerichstvollzieher die im Urteil aufgeführ-
ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-
zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-
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dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März
2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,
dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte
der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht
die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-
richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin
fest.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
am 22. März 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin
gegen die Drittschuldnerin wegen eines Betrages in Höhe von 161.000 € zuzüg-
lich Zinsen und Vollstreckungskosten angeordnet und die Ansprüche an den
Gläubiger überwiesen. Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht
diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmever-
zug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat
zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zurückweisung der
Erinnerung der Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses weiter.
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II.
Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch
das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-
tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-
verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel
sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend
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bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach
Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-
schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da
nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der
Vollstreckung sei.
III.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-
de nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-
habt. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber
nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss
vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498).
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2. Die Forderung, wegen derer der Gläubiger die Zwangsvollstreckung
betreibt, ist hinreichend bestimmt.
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Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess-
und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-
schluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem genügt
der Gläubiger mit seiner dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beilie-
genden Forderungsaufstellung. Von der Hauptforderung macht er einen Teilbe-
trag in Höhe von 123.476,99
€ zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von
38.094,79 € geltend. Der Teilbetrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen
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von 112.995,51 € und 10.481,48 € des der Vollstreckung zugrunde liegenden
Urteils zusammen. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht er-
forderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist
und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits überprüft wurde (OLG Köln,
MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist
bislang unstreitig nicht erfolgt. Unschädlich ist, dass die Gesamtforderung der
Aufstellung 161.571,78 € beträgt, während die Vollstreckungsforderung im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit 161.000 € angegeben ist. Insoweit
ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend auszulegen, dass
der Gläubiger zunächst die zwei Hauptforderungen und sodann die errechneten
Zinsen bis zur Erreichung des Betrages von insgesamt 161.000 € vollstreckt.
3. Unschädlich ist, dass die Tenorberichtigung bei der Bezeichnung des
Vollstreckungstitels nicht erwähnt ist. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehler-
frei festgestellt, dass ohne weiteres erkennbar ist, aus welchem Titel vollstreckt
wird, zumal sich die Vollstreckung auf den nicht berichtigten Teil beschränkt.
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4. Die Voraussetzungen des § 765 ZPO, der auf Grund der ausdrückli-
chen Zug-um-Zug-Verurteilung in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden
Urteil anwendbar ist, sind erfüllt.
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a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur ge-
gen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet
(§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausga-
be des Papiers kein selbständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere
Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist (Stöber, Forderungspfändung,
14. Aufl., Rdn. 470 a; MünchKommZPO/Heßler, 3. Aufl., § 756 Rdn. 9). Das
Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentati-
ons- und Einlösepapier (Soergel/Welter, BGB, 12. Aufl., § 797 Rdn. 1). Deshalb
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ist nach § 797 BGB grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen
Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist,
womit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-
Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit
keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inha-
berschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall dem Vollstre-
ckungsgericht für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt wer-
den (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 470 a m.w.N.).
Anders verhält es sich, wenn - wie hier - ausdrücklich zu einer Leistung
Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt
wurde. Soweit vertreten wird, dass auch in diesem Fall eine Vollstreckung nicht
von den Voraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO abhängig sei, da allein die Tat-
sache entscheidend sei, dass sich der Anspruch bereits ohne besonderen Aus-
spruch direkt aus dem Gesetz ergebe (so OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 261,
263 f.; OLG Hamm, DGVZ 1979, 122, 123; Stöber, Forderungspfändung,
14. Aufl., Rdn. 470 a; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 756 Rdn. 2; Walker
in: Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 2), ist dem nicht zu folgen (wie
hier MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rdn. 21; Wieczorek/
Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 3; ähnlich Treysse, DGVZ 1983,
36 f.). Die Zug-um-Zug-Leistung im Sinne des § 765 ZPO ist rein vollstre-
ckungsrechtlich zu verstehen, unabhängig davon, ob materiellrechtlich ein sy-
nallagmatisches Verhältnis besteht oder nicht. Im formalisierten Zwangsvoll-
streckungsverfahren ist grundsätzlich allein der Inhalt des Vollstreckungstitels
maßgebend. Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, in eigenmächtiger Ab-
weichung vom Titel die Vollstreckung von der Vorlage von Urkunden abhängig
zu machen. Die Frage, ob etwas Zug um Zug zu leisten ist, ist eine materiell-
rechtliche Frage, die vom Prozessgericht und nicht vom Vollstreckungsorgan zu
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entscheiden ist. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, dies im Detail
zu prüfen und die eigene Entscheidung über diejenige des Prozessgerichts zu
stellen. Sollte - wie hier - im Tenor irrtümlicherweise eine Zug-um-Zug-
Verurteilung ausgesprochen sein, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen
ergibt, dass das Gericht die Aushändigungspflicht nach § 797 BGB meinte, kä-
me möglicherweise eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO in Betracht.
Solange diese nicht erfolgt ist, ist vollstreckungsrechtlich § 765 ZPO anzuwen-
den.
b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die
Schuldnerin im Annahmeverzug befindet.
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aa) Die jeweilige Feststellung des Gerichtsvollziehers in den Protokollen,
dass die Schuldnerin sich im Annahmeverzug befinde, ist für das Vollstre-
ckungsgericht nicht bindend. Die Feststellung des Annahmeverzugs ist eine
rechtliche Frage, die durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen ist
(Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 Rdn. 2; MünchKommZPO/Heßler,
3. Aufl., § 765 Rdn. 10 m.w.N.).
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bb) Nicht ausreichend war das Angebot der Inhaberschuldverschreibun-
gen an den von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren bevollmächtigten
Rechtsanwalt, da dieser zur Entgegennahme der Papiere nicht ermächtigt war.
Insbesondere ergibt sich eine derartige Bevollmächtigung nicht aus der Pro-
zessvollmacht des Rechtsanwalts (§ 81 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte hat
keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere
Leistungen - auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren - anzunehmen
(Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 81 Rdn. 10; MünchKommZPO/v.Mettenheim,
3. Aufl., § 81 Rdn. 12, 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 81 Rdn. 22).
Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei.
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Nichts anderes gilt für die Annahme der im Rahmen einer Zug-um-Zug-
Vollstreckung angebotenen Leistung durch den Prozessbevollmächtigten der
Schuldnerin. Eine solche besondere Bevollmächtigung des Prozessbevollmäch-
tigten ist nicht dargetan.
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cc) Auch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an die Ge-
sandte war zur Begründung des Annahmeverzugs nicht geeignet. Eine Ermäch-
tigung der Gesandten zur Entgegennahme der Papiere ist nicht ersichtlich. Als
diplomatische Vertreterin der Schuldnerin ist die Gesandte dafür zuständig, den
politischen Verkehr zwischen den Regierungen des eigenen und des fremden
Staates zu vermitteln.
dd) Die Schuldnerin ist jedoch durch das Angebot der Inhaberschuldver-
schreibungen an die Hauptzahlstelle in Annahmeverzug gekommen. Ohne Er-
folg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Hauptzahlstelle sei zur Entge-
gennahme der Inhaberschuldverschreibungen nicht ermächtigt gewesen.
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(1) Ein Annahmeverzug der Schuldnerin setzt nach §§ 293 ff. BGB vor-
aus, dass die Zug um Zug herauszugebenden Inhaberschuldverschreibungen
ihr oder einem empfangsberechtigten Vertreter (MünchKommBGB/Ernst,
5. Aufl., § 293 Rdn. 14) angeboten worden sind. Weigert sich der Vertreter, die
Leistung entgegenzunehmen, so ist das Angebot der Schuldnerin jedenfalls
dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise zugegangen, wenn
diese den Vertreter durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger zur Empfang-
nahme ermächtigt hat (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 293 Rdn. 7).
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(2) Das Beschwerdegericht hat § 4 der den Inhaberschuldverschreibun-
gen unstreitig zu Grunde liegenden Anleihebedingungen zu Recht die Emp-
fangsberechtigung der Hauptzahlstelle entnommen.
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Der Umfang einer Vollmacht richtet sich nach dem geäußerten Willen
des Vertretenen. Bei Zweifeln ist der Umfang durch Auslegung (§§ 133, 157
BGB) zu ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90, NJW 1991,
3141). Maßgebend ist, wie der Gläubiger das Verhalten der Schuldnerin als
Vollmachtgeberin verstehen durfte. Bei einer nach außen kundgegebenen oder
einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es auf die Verständnis-
möglichkeit des Erklärungsempfängers, bei einer Vielzahl von Personen auf die
Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten an (Palandt/
Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 167 Rdn. 5).
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Nach § 4 Abs. 1 und 3 der Anleihebedingungen sind Zahlungen auf die
Schuldverschreibungen und Zinsscheine unter anderem bei der Hauptzahlstelle
zu leisten und dieser die fälligen Schuldverschreibungen zusammen mit allen
Zinsscheinen auszuhändigen. Dies durfte der Gläubiger so verstehen, dass die
Hauptzahlstelle diejenige ist, die für die Inhaberschuldverschreibungen und die
damit verbundenen Maßnahmen zuständig und insoweit von der Schuldnerin
bevollmächtigt ist. So hat beispielsweise auch die Kündigung gegenüber der
Hauptzahlstelle als Vertreterin der Schuldnerin zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 und 2
der Anleihebedingungen). Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine sowie
die Rechte und Pflichten der Inhaber von Schuldverschreibungen und Zins-
scheinen, der Schuldnerin und der Hauptzahlstelle aus diesen Papieren sollen
sich "in jeder Hinsicht" nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
bestimmen (§ 11 Abs. 1); Erfüllungsort soll F. sein (§ 11
Abs. 3), die Schuldnerin hat sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen
und auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet (§ 11 Abs. 4) und
schließlich sollen deutsche Gerichte für die Kraftloserklärung abhandengekom-
mener oder vernichteter Schuldverschreibungen zuständig sein (§ 11 Abs. 6 der
Anleihebedingungen). Hieraus folgt, dass die Abwicklung des gesamten Anlei-
hegeschäfts in Deutschland erfolgen sollte und zwar auch im Falle der gerichtli-
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chen Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen der Inhaber der Schuldver-
schreibungen, weshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen beteilig-
ten Gläubigers davon ausgegangen werden muss, dass die Hauptzahlstelle
umfassend empfangsberechtigt war.
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Soweit die Rechtsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Anleihebedin-
gungen nur die ursprüngliche Zahlungsabwicklung im Rahmen der regulären
Anleihen abdecken und sich nicht auf die Entgegennahme der Papiere im
Rahmen der Zwangsvollstreckung erstrecken, ist eine derartige Einschränkung
den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. Ist die Hauptzahlstelle bei Fällig-
keit zur Entgegennahme der Schuldverschreibungen ermächtigt, muss sie dies
erst recht im Falle der Zwangsvollstreckung sein, der - über die Fälligkeit hin-
aus - ein vollstreckbarer Titel über die Zahlungspflicht der Schuldnerin zugrunde
liegt.
(3) Unschädlich ist, dass die Schuldnerin durch das Angebot der Inha-
berschuldverschreibungen an die Hauptzahlstelle erst nach Erlass des Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses in Annahmeverzug gekommen ist. Ein
Verstoß gegen § 765 ZPO führt nicht zur Nichtigkeit der Vollstreckungsmaß-
nahme, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Dieser Mangel kann durch
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Nachholung - auch noch im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren - geheilt
werden (MünchKommZPO/Heßler, 3.
Aufl., §
765 Rdn.
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f.; Walker in:
Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 766 Rdn. 27 m.w.N.).
Dressler Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 5814/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 36/07 -