Urteil des BGH vom 16.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 46/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3
Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe
in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzule-
gen.
InsO § 49
Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst
auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des
Amtsgerichts Salzwedel vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf
2.185,22 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als
Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im
Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage
des Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 € an sie auszukehren, hat
sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einver-
standen erklärt.
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Nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten
der Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 € aus dem Verkauf
der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 € angefallen. Der Kläger
hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an
die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage
über 2.185,22 € für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen
und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter.
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II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-
chen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber
unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungs-
grundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch
die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig,
die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks.
14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht über-
tragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der An-
tragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwer-
de die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566
Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO
6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting,
ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulier-
te Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
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geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen
Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage
umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191).
2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07,
ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedi-
gung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung ent-
standene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der
von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabson-
derung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es
- wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu
einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183). Die
Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen
darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in
vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös
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- wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 € an die Masse unter-
streicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt.
Ganter Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanz:
AG Salzwedel, Entscheidung vom 29.01.2008 - 31 C 269/07 (III) -