Urteil des BGH vom 23.02.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 24/06
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über Kriegswaffen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Revisionsführer hat in Erwiderung auf den Antrag des
Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz
vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit
er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der
Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht
nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung
zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1
Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407; KK-Kuckein, 5.
Aufl. § 345 Rdn. 24).
Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgeführter Verstoß
des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der
Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Män-
gel der Liste die Revision nicht begründen können (KK-Schoreit aaO
§ 260 Rdn. 52).
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Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der
rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer
Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6
der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass
dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle an-
deren Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf