Urteil des BGH vom 27.08.2002

BGH (verwertung, polizei, wahl, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 267/02
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil ist, soweit es um die Verwertung der Aussagen des Ange-
klagten bei der Polizei geht, rechtsfehlerfrei. Ein Fall des Teil-
schweigens im Sinne des Urteils des 3. Strafsenats vom 18. April
2002
- 3 StR 370/01 -, NJW 2002, 2260 liegt hier nicht vor.
Nack Wahl Boetticher
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