Urteil des BGH vom 24.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 212/04 Verkündet
am:
22. März 2006
P o t s c h ,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag.
Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einge-
reichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig
ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden
soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverwei-
sung gerichteter Antrag.
BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 - LG Hamburg
AG Hamburg-Blankenese
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 7, vom 24. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten waren gemäß Mietvertrag vom 1. April 1998 Mieter eines
Einfamilienhauses des Klägers in H. . Nach Beendigung des
Mietverhältnisses am 30. April 2002 hat der Kläger die Beklagten als Gesamt-
schuldner auf Zahlung der Miete für den Monat April 2002 sowie auf Schadens-
ersatz unter anderem für die Vornahme von Schönheitsreparaturen, die Besei-
tigung von Schäden, die Reinigung der Mietsache und einen dadurch bedingten
Mietausfall von eineinhalb Monaten in Anspruch genommen. Die Beklagten ha-
ben, zum Teil hilfsweise, mit Verwendungs- und Ersatzansprüchen aufgerech-
net.
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Das Amtsgericht hat der zuletzt auf Zahlung von insgesamt 25.388,73 €
nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 24.407,55 € nebst Zinsen stattge-
geben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Beklag-
ten Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht zurückzuverweisen, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hierge-
gen wenden sich die Beklagten mit der vom Senat zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß
durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer
Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war.
Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf
einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79,
81 f.).
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
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Die Berufungsbegründung der Beklagten genüge nicht den Anforderun-
gen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurück-
verweisung ohne Sachantrag könne lediglich dann als ordnungsgemäßer Beru-
fungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegründung ansonsten hin-
reichend klar entnommen werden könne, ob beziehungsweise in welchem Um-
fang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt werden solle.
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Hiervon könne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Bei mehreren
prozessualen Ansprüchen, wie sie auch vom Kläger geltend gemacht worden
seien, sei eine entsprechende Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig;
beziehe sich die Berufungsbegründung lediglich auf einzelne Streitpunkte, rei-
che dies nur aus, wenn hierdurch das gesamte Urteil in Frage gestellt werde.
Diesen Anforderungen genüge die Berufungsbegründung der Beklagten nicht.
Zur zugesprochenen Miete für April 2002 fänden sich darin keine Ausführun-
gen. Bezüglich des zugesprochenen Schadensersatzes für Renovierungskos-
ten werde nicht deutlich, welchen konkreten Betrag die Beklagten insoweit an-
greifen wollten. Hinsichtlich des vom Amtsgericht zugesprochenen Schadens-
ersatzes wegen Mietausfalls für eineinhalb Monate wollten die Beklagten nur
einen Zeitraum von zehn Tagen gelten lassen. Insoweit sei das Bestreiten der
Beklagten indes ohne Substanz. Die in der Berufungsbegründung geltend ge-
machte Aufrechnungsforderung sei höher als die, derer sich die Beklagten in
erster Instanz berühmt hätten, jedoch geringer als der vom Amtsgericht zuge-
sprochene Zahlungsanspruch, so dass auch insofern nicht davon ausgegangen
werden könne, die Beklagten hätten mit ihrer Berufung die erstinstanzlich be-
gehrte Klagabweisung vollen Umfangs weiter verfolgen wollen. Insgesamt kön-
ne der Berufungsbegründung damit nicht entnommen werden, in welchem Um-
fang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden solle und welche Abände-
rungen erstrebt würden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die von
den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche auch
der Sache nach als unbegründet anzusehen seien.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
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1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Berufung der
Beklagten sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen,
weil ihre Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 ZPO entspreche.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der
mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO wortgleichen Vorschrift des § 519 Abs. 3
Nr. 1 ZPO a.F. genügt auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung
gerichteter Antrag grundsätzlich dem Erfordernis, dass die Berufungsbegrün-
dung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten wird und
welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Denn
in der Regel lässt dieser Antrag die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbe-
gehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen (Urteil vom 6. Mai 1987 – IVb ZR
52/86, NJW 1987, 3264 unter II 1; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 – VIII ZR
165/89, WM 1990, 2128 unter II 1; Urteil vom 31. Mai 1995 – XII ZR 196/94,
NJW-RR 1995, 1154 unter II 1; Urteil vom 27. März 1996 – XII ZR 83/95, NJW-
RR 1996, 833 unter 2, jew. m.w.Nachw.). In einem solchen Fall schadet es
nicht, wenn ein ausdrücklicher Sachantrag unterbleibt. Die Vorschrift des § 519
Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. und nunmehr des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll den
Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens
dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu
erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt
seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Sie erfordert
dafür nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die
innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers
ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit
welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Urteil vom 6. Mai 1987 aaO;
Senatsbeschluss vom 13. November 1991 – VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 un-
ter 2.; Urteil vom 31. Mai 1995 aaO; Urteil vom 27. März 1996 aaO; Senatsbe-
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schluss vom 13. Mai 1998 – VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211 unter II 1 a und b;
Beschluss vom 24. Februar 1999 – IX ZB 2/98, NJW 1999, 2372 unter B I, in
BGHZ 140, 395 insoweit nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Oktober 2003
– XII ZB 103/02, FamRZ 2004, 179 unter II 2, jew. m.w.Nachw.).
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b) Dies hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Rüge der Revi-
sion nicht verkannt. Vielmehr heißt es in dem Berufungsurteil unter Hinweis auf
die Kommentierung von Zöller/Gummer/Heßler (ZPO, 24.
Aufl., §
520
Rdnrn. 28, 32 m.w.Nachw.), die ihrerseits wieder auf die zitierte Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, der bloße Antrag auf Aufhebung
und Zurückverweisung ohne Sachantrag könne lediglich dann als ordnungsge-
mäßer Berufungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegründung an-
sonsten hinreichend klar entnommen werden könne, ob beziehungsweise in
welchem Umfang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt
werde. Danach geht das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs – davon aus, dass "der bloße Antrag auf
Aufhebung und Zurückverweisung ohne Sachantrag" ausreichen kann, um die
mit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO notwendigerweise ange-
strebte sachliche Abänderung des angefochtenen Urteils erkennen zu lassen,
und dass der Umfang der gewünschten Abänderung grundsätzlich auch der
Berufungsbegründung entnommen werden kann.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, aus der Be-
rufungsbegründung der Beklagten gehe nicht hervor, ob beziehungsweise in
welchem Umfang der erstinstanzliche Klageabweisungsantrag weiterverfolgt
werden solle. Insoweit hat es, wie die Revision zutreffend beanstandet, überse-
hen, dass es in der Berufungsbegründung heißt, das angefochtene Urteil werde
"vollen Umfangs zur Überprüfung gestellt" und das Amtsgericht habe "dem
Klaganspruch zu Unrecht in Höhe von 24.407,55 Euro stattgegeben und die
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Gegenansprüche der Beklagten rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan".
Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beklagten die beantragte Aufhebung
und Zurückverweisung nicht unzulässigerweise um ihrer selbst willen (vgl. BGH,
Urteile vom 6. Mai 1987, vom 31. Mai 1995 und vom 27. März 1996, jew. aaO)
erstreben, sondern ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im vollen
Umfang und damit hinsichtlich aller Teile des Streitgegenstandes weiterverfol-
gen wollen. Hinzu kommt, dass die Beklagten in der Berufungsbegründung ab-
schließend "auf das gesamte bisherige Vorbringen" Bezug genommen haben.
Auch hieraus wird deutlich, dass die Beklagten an ihrem bisherigen Sachbegeh-
ren festhalten wollen. Es handelt sich zwar um eine Floskel, die einen Sachvor-
trag nicht ersetzen kann. Darauf kommt es jedoch im Rahmen der Auslegung,
inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils
beantragt werden, nicht an; insoweit dürfen die Anforderungen an den Beru-
fungsantrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht in unzulässiger Weise mit
den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vermengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995,
aaO). Ob die Berufung der Beklagten bezüglich aller der mit der Klage verfolg-
ten Ansprüche diesen Erfordernissen entspricht, steht hier nicht zur Entschei-
dung.
2. Soweit das Berufungsgericht "ergänzend" darauf hingewiesen hat,
dass die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzan-
sprüche auch der Sache nach als unbegründet anzusehen seien, gelten diese
Ausführungen, die auch nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, als
nicht geschrieben (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999,
794 unter 4; Beschluss vom 28. Mai 2003 – XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531
unter II 3, jew. m.w.Nachw.).
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III.
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Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung
keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da
es noch einer weiteren Prüfung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Be-
gründetheit der Berufung bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und
die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 30.01.2004 - 518 C 302/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2004 - 307 S 50/04 -