Urteil des BGH vom 18.07.2006

BGH (verhältnis zu, milderes recht, stgb, verhältnis, gesetz, annahme, stpo, anhörung, antrag, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 98/06
vom
18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 2. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue
Recht (§ 232 StGB) im Verhältnis zu § 180 b Abs. 2 StGB a.F. das im
Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildeste Gesetz ist. Darin liegt aber kein
durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im
Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Vor-
aussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB) ge-
geben sind (BGH NStZ 2005, 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; BGH,
Beschluss vom 7. März 2006 – 2 StR 555/05). Im Hinblick auf das
Tatbild und die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA
30 f.) lag die Annahme eines minder schweren Falles jedoch fern.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible