Urteil des BGH vom 15.02.2001

BGH (stgb, gegenstand, benutzung, verbindung, annahme, umstand, opfer, schmerz, angriff, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 6/01
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
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- alias
- alias
wegen schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 4. September 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-
bundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte dadurch, daß er bei
dem Raub einen spitzen Gegenstand - möglicherweise einen
Kugelschreiber - auf den Hals des Opfers drückte, bereits die
Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines
gefährlichen Werkzeugs; Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre)
erfüllt hat, oder ob sich die Tat insoweit nur als Beisichführen
eines Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 1 Buchst. a StGB
(Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre) darstellt. Gegen die An-
nahme, der Gegenstand sei nach seiner objektiven Beschaf-
fenheit in Verbindung mit der Art seiner Benutzung im konkre-
ten Fall geeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zu-
zufügen (vgl. BGHSt 45, 249, 250 m.w.Nachw.), könnte der
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Umstand sprechen, daß das Opfer bei dem Angriff am Hals
keinen Schmerz verspürte.
Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert, da das
Landgericht unter Hinweis darauf, der Gegenstand sei nicht
von grundsätzlich gefährlicher Natur gewesen, einen minder
schweren Fall des schweren Raubes angenommen und den
Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein bis zehn Jahre) an-
gewandt hat.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker