Urteil des BGH vom 13.01.2009

BGH (zpo, darlehensvertrag, form, begründung, ergebnis, rechtskraft, fortbildung, sicherung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 183/07
vom
13. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz-
liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts,
die Rechtskraft des Schiedsspruches stehe der Zulässigkeit
der Klage entgegen, ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Beru-
fungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis
als richtig dar. Die Klage ist unbegründet. Der Darlehensver-
trag vom 5./7. Dezember 1994 wahrt zwar nicht die Form des
§ 4 VerbrKrG, weil die Angaben des Zinssatzes, des Disagi-
os und des anfänglichen effektiven Jahreszinses fehlen. Der
Kläger ist aber aufgrund der Umstände des konkreten Einzel-
falles gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Formmängel
zu berufen, weil er persönlich das Schreiben der Beklagten
vom 14. Dezember 1994, das die fehlenden Angaben ent-
hält, unterschrieben hat. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
446.456,17 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2006 - 10 O 514/04 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.03.2007 - 24 U 113/06 -